334 D. Finanzgesetze.
8 8. Wird die Kriegsabgabe im Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nam.
veranlagungsverfahren anderweit veranlagt, oder wird die Kriegsabgabe aus Billigkeits-
gründen ermäßigt oder erlassen, so ist auch der Zuschlag entsprechend anderweit fest.
zusetzen oder zu erlassen. «
§ 4. Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen nach näherer
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde nur die Anrufung der übergeordneten
Verwaltungsbehörden offen.
8 3. Der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den gleichen Fristen und Teilbeträgen
erhoben.
Die Vorschriften im § 25, § 31 Abs. 3 bis 5 und § 32 des Kriegssteuergesetzes gelten
auch für die Entrichtung des Zuschlags.
§ 6. Machen steuerpflichtige Einzelpersonen oder Gesellschaften glaubhaft, dat
das Jahr, das auf den vom Kriegssleuergesetz erfaßten Jeitraum folgt, zu einer Ver-
mögensminderung oder einem Mindergewinn in Höhe von mindestens einem Fünftel
des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns geführt hat oder führen
wird, so ist auf ihren Antrag der Zuschlag bis auf weitere gesetzliche Regelung ohne
Sicherheitsleistung zu stunden. Die bezahlte Kriegsabgabe sowie etwaige im neuen
Jahre gemachte Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken
sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland verlegt hat.
§ 7. Als Abgabe im Sinne von 10, 11, § 28 Abs. 2, 5F8 33, 34, 37 des Kriegs-
steuergesetzes gilt die Abgabe einschließlich des Zuschlags.
Von dem Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe und Zuschlag gilt ein Sechsiel als
Aufkommen aus dem Zuschlag.
#§s #8. Die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer sowie die Sonderbesteuerung
des Vermögenszuwachses, Mehreinkommens und Mehrgewinns für einen von der Kriegs-
steuer erfaßten Zeitraum durch die Bundesstaaten oder Gemeinden (Gemeindeverbände)
ist unzulässig.
8 O. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung (12. 1.] in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Die Erhebung eines Suschlags zu der außerordentlichen Kriegsabgabe in Böbe
von 20 vom Hundert ihres Betrags ist durch die lange Dauer des Krieges und durch
die Kriegslasten des Reichs begründet, die zu einem im vorigen Jahre noch nichk über-
sehbarem Ausmaß angeschwollen sind. Die Einwirkungen des Krieges auf die gesamte
Volkswirtschaft Raben mit seiner weiteren Dauer immer mehr an Wucht und Umfang
zugenommen. Dadurch rechtfertigl sich die FSorderung nach einer Erhöhung des Aus-
gleichs durch die reichsgesetzlich vorgesehene Sonderbesteuerung für diejenigen Her-
sonen und Unternehmungen, die aus den während der Kriegszeit sich vollziebenden
großen Wertverschiebungen mit einer Derbesserung oder wenigstens ohne erhebliche
Zeeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage hervorgehen. Die Gesamtbelastung durch
die außerordentliche Uriegsabgabe wird durch den Fuschlag zwar verschärft, sie wird
aber den durch sie betroffenen Kreien im Dertrauen auf ihre vaterländische Opfer-
bereitschaft zugemutet werden können und, wie die nachfolgenden Ubersichten ergeben,
volkswirtschaftlich noch erträglich sein. Die Erhebung des Fuschlags, dessen Festsetzung
in der ZRegel gleichzeitig mit der Veranlagung der außerordentlichen Hriegsabgabe
selbst wird erfolgen können, verursacht keine besonderen Deranlagungs= und Erhebungs-
schwierigkeiten.