338 D. Finanzgesetze.
[Der Entw. ist gestrichen)].
Der Guschlag ist neben der auf Grund des Kriegsstenergesetzes geschuldeten Ab#-
gabe besonders festzusetzen. Wird die Abgabe im Rechtsmittel-, Berichtigungs., Ne.
oder Tachveranlagungsverfahren anderweit veranlagt, oder wird die Abgabe aus
Billigkeitsgründen ermähigt oder erlassen, so ist der Suschlag von Amts wegen em
sprechend anderweit festzusetzen oder zu erlassen (E# 3, 4 des Entw. I###2, 5 Gel.).
Da sich die Höhe des Suschlags in der Regel rein rechnerisch aus der Kriegssteu#"
veranlagung ergibt und auch für die Begrenzung des Suschlags gemäß § 2 des Ent.
wurfs die Möglichkeit der Nachprüfung der Zerechnungsgrundlagen im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren vorliegt, so wird die Derwaltungsbeschwerde als ausreichende.
Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Fuschlags anzuerkennen sein (§ 5 des Entw
(§ 4 Ges.).
Die Festsetzung des Guschlags hat durch das für die Deranlagung der Krieg--
abgabe zuständige Zesitzsteueramt zu erfolgen. "6
Die für die Erhebung der Kriegsabgabe geltenden Vorschriften finden auch für
die Erbebung des Fuschlags Anwendung. Insbesondere sollen auch bei Entrichtun.
des Fuschlags die Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Sahlungs Statt angenomme.
werden ( des Entw. (§ 5 Ges.]). Der Guschlag verjährt mit der Kriegsabgabe Ge.
des KSS1#., § 75 des B t.).
Durch den & 7 des Entw. wird die Kriegssteuerrücklage auch zugunsten des Zu
schlags gesperrt. Als gefährdete Abgabe im Sinne des § 35 des Kriegssteuergesetze-
soll die Abgabe einschlieblich des Guschlags gelten, ebenso soll für die Berechnung de:
im & 34 Abs. 1 des K StE. bestimmten Mindestbetrags der gefährdeten Abgabe der Fu
schlag mitberücksichtigt werden. Ist das Dergehen der Steuergefährdung durch Abgabe
unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen bei dem Inkrafttreten dieses Gesetze:
bereits vollendet, so findet nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 2 de;
StG#B.) die durch den § 2 des Entw. herbeigeführte Strafverschärfung keine Anwenu-
dung. Die den Bundesstaaten durch § 37 des K StG. gewährte Entschädigung von ½
vom Hundert ihrer Roheinnahme erstreckt sich auch auf das Aufkommen an Fuschlägen
zur Kriegsabgabe. Dagegen soll sich die Vorschrift des § 386 des K Ste. nicht auch aut
den Fuschlag beziehen.
Hierzu:
Preuß. Versügung vom 30. April 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die Erhebung
eines Zuschlags zur Kriegsstener vom 9. April 1917 (Rehl. 349). (em Bl. 168.)
I. Der Zuschlag wird neben der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldetet
Abgabe durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission desonder:
festgesetzt. Für die Erhebung und Verrechnung, z. B. in den Sollbüchern, Einnahme.
büchern, Zu- und Abgangslisten, sind Kriegssteuer und Zuschlag als ein einheitlicher Ab-
gabebetrag zu behandeln (5s 5, 7 ZuschlG.).
Die Mitteilung des Zuschlags an den Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel dure,
den Kriegssteuerbescheid (§ 2 Satz 1 a. a. O.). Die Vordrucke zu den Bescheiden sind durch
Aufkleben eines Zettels, durch Aufdruck eines Gummistempels oder in sonst geeigneter
Weise zu vervollständigen. Der Vordruck für Einzelpersonen (Muster 5 der Bundesrats-
Ausführungsbestimmungen, Artikel 14 der preußischen Ausführungsvorschriften) wirs
beispielsweise, wie folgt, zu lauten haben:
Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916/17. Dezember 1916 und
des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 wird
die von Ihnen zu zahlende außerordentliche Kriegsabgabe samt Zuschlag auf 8640 7
festgesetzt. 1
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zugrunde: