Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer v. 9. April 1917. 339
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen
gemäß 88 3 bis c KStssz. ".......-.. 250000 M.,
Ansangsvermggen 200000 „
Zuwachs 50000 M.
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStsss. 7000 M.,
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KSt G. — 1 v. H. von (200000—180000 -—)
20000 M——.„ 200 „
Abgabe nach §5 9 Abs. 1 und 2 KStG. 7200 M.,
Hierzu 20 v. H. Zuschlag auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 1440 „
zusammen 8640 M.
Ahnlich wird der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuerbescheide
sut Gesellschaften (Muster 6 und 6a der Bundesrats-Kriegssteuer-Ausführungsbestim-
mungen) zu ergänzen sein.
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in Spalte 15
der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b einzutragen, während ein
etwaiger Zuschlag gemäß & 54 Abs. 2 BesSt G. in diesen Spalten unter a einzutragen ist.
In Spalte 4 des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrag der Spalte 16 der Kriegssteuerliste A
oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegsabgabe ## Zuschlag nach dem
Gesetz vom 9. April 1917 X etwaiger Zuschlag auf Grund von § 54 Abs. 2 Bes t G. in
einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 Bes t G. ist nur von der auf
Grund des KrtG. geschuldeten Abgabe, nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zu-
schlag zu berechnen.
Erfolgt die Festsetzung des Zuschlags ausnahmsweise durch eine nachträgliche Mit-
teilung (§ 2 Satz 2 ZuschlG.), so ist in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, daß die im
Kriegssteuerbescheid enthaltene Belrhrung über die Entrichtung der Abgabe für die Ent-
richtung der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Wegen der Fristbestimmung im
1 Abs. 2 Satz 2 ZuschlG. muß der Tag der Behändigung der nachträglichen Mitteilung
an den Steuerpflichtigen seststellbar sein. Wegen der Berichtigung der Kriegssteuerliste
und des Sollbuchs in einem solchen Falle ist nach § 71 der Bundesrats-Ausführungsbe-
stimmungen zum Besitzsteuergesetze zu verfahren.
II. Nach 3 1 Abs. 2 ZuschlG. ermäßigt sich der Zuschlag
auf 15 v. H. beim Vorhandensein von 3 Kindern unter 18 Jayren,
» 10 t- « « » 4 7 J7,# 18 7
„ 5 „ „ R„ „ 5 „ „ 18 „
Sind fechs oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden, so ist ein Zuschlag nicht zu ent-
richten. Diese Vergünstigung kommt nur Steuerpflichtigen zugute, deren Gesamtver-
mögen nach dem Stande vom 31. Dezember 1916 100000 M. nicht übersleigt. Maßgebend
ist hiernach das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ermittelte Endvermögen,
und zwar das abgerundete Endvermögen. Die Ermäßigung oder der Wegsall des Zu-
schlags tritt serner nur auf Antrag ein. Der Anspruch auf Ermäßigung des Zuschlags
oder auf Befreiung vom Zuschlag entsällt, wenn der Antrag nicht spätestens binnen einem
Monat nach Zustellung des Kriegssteuerbescheids (5 2 Satz 1 Zuschl G.) oder der nachträg-
lichen Mitteilung (§ 2 Satz 2 ZuschlG.) bei dem Vorsitzenden der Einlommensteuer-Ver-
anlagungskommission gestellt wird.
Wird der Antrag noch rechtzeitig, aber nach Zustellung des Kriegssteuerbescheids oder
der nachträglichen Mitteilung gestellt, so ist die Zuschlagsfestsetzung zu berichligen (zu
bal. & 71 der Bundesrats--Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetze).
Die Ermäßigung oder der Wegfsall des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2 Zuschl G. ist in
der Vemerkungsspalte 18 der Kriegssteuerliste A unter Angabe der Kinderzahl zu vermerken.
Für die Begünstigung des § 1 Abs. 2 Zuschl G. sind maßgebend die Verhältnisse am
31. Dezember 1916 oder an dem gemäß §* 12 des KStG. maßgebenden früheren Zeit-
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