340 D. Finanzgesetze.
punkt. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag maßgebend ist, die nach dem
31. Dezember 1916 geborenen Kinder, ebenso Kinder, die am 31. Dezember 1916 ihr 18
Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu berücksichtigen, andererseits aber sind auch solche
Kinder zu berücksichtigen, die inzwischen, aber nach dem. 31. Dezember 1916, gestorben
sind. Ist das Vermögen von Ehegatten zusammenzurechnen, so sind nicht nur die gemein.
samen Kinder, sondern auch die Kinder eines jeden der beiden Ehegatten zu berücksichtigen
III. Beschwerden, die sich lediglich gegen die Festsetzung des Zuschlags richten & 4
Zuschl G.), sind binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat bei dem Vorsigzenden der
Einkommensteuer-Veranlagungskommission anzubringen. Über diese Beschwerden ent.
scheidet endgültig der Vorsitzende der Einkommensteuer-Berufungskommission.
IV. Anträge auf Stundung des Zuschlags gemäß §& 6 ZuschliEh. sind bei dem Vor-
sitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission anzubringen. Gegen seine
Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat die Beschwerde an den Vor.-
sitzenden der Einkommensteuer-Berufungskommission zulässig.
V. Gleichzeitig mit der gemäß Artikel 17 der preußischen Ausführungsvorschriften
dem Finanzminister zu erstattenden Anzeige über das Veranlagungssoll an Besigtzsteuer
und Kriegssteuer hat jede Regierung für ihren Bezirk dem Kaiserlichen Zoll- und Steuer-
Rechnungsbüro in Berlin W 66, Wilhelmplatz 1, eine Anzeige über das Veranlagungssoll
an Besigsteuer und Kriegssteuer einzusenden. Ir beiden Anzeigen sind Kriegssteuer und
Zuschlag in einer Summe anzugeben.
Literatur.
Koppe-Varnhagen, Kriegssteuer-Zuschlagsgesetz. — Norden-Friedländer,
Kriegssteuergesetz, 2. Aufl. S. 252 ff. — Stier-Somto, Kriegssteuer,' Zuschlagsgesetz. —
Zimmermann, Geses über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegspieuer.
8Sl.
1. Zimmermann a. a. O. 31. Daß die Zahl der am 12. April 1917 vorhandenen
Kinder maßgebend sei, könnte daraus gefolgert werden, daß nur für die Vermögeus-
grenze von 100000 M. der Stand am 31. Dezember 1916 als ausschlaggebend bezeichnet
ist und daß eine neue Abgabe regelmäßig nicht nach den Verhältnissen, wie sie vor dem
Inkrafttreten des Abgabegesetzes bestanden haben, bestimmt wird. Man wird indessen
als Absicht des Gesetzgebers annehmen müssen, daß die Zahl der am 31. Dezember 1916
vorhandenen Kinder in Betracht zu ziehen sei, weil es sich nicht um eine neue Abgabe,
sondern nur um eine nachträgliche Erhöhung der Kriegsabgabe handelt und die Veran-
lagung des Steuerpflichtigen zu dieser Abgabe nach den Verhältnissen vom 31. Dezember
1916 erfolgt ist. Dafür spricht auch die vorbildliche Vestimmung des 827 Abs. 1 des Bes t|.l
2. Zimmermann a. a. O. 32. Als Kinder gelten nur die ehelichen und die den
ehelichen Kindern gleichgestellten legitimierten und ehelich erklärten Kinder des Steuer-
pflichtigen (5 1719, 1723ff. BGB.) nicht aber die an Kindesstatt angenommenen, aun
nicht die vom Bater anerkannten unehelichen Kinder. Zu den Kindern werden auch nicht
die Enkel des Steuerpflichtigen zu rechnen sein.
Bei verheirateten Steuerpflichtigen, deren Vermögen zusammengerechnet wird,
werden die Kinder der beiden Ehegatten, auch wenn sie nicht gemeinschaftliche Kinder
sind, zusammenzurechnen sein.
3. Norden-Friedländer a. a. O. 257. Das Gesetz spricht im § 2 Abs. 1 nur don
„Kindern“, ohne einen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern zu machen.
Danach möchte man geneigt sein, das Kinderprivileg dem Steuerpflichtigen für eheliche
sowohl wie für uneheliche Kinder zuzubilligen. Innere Gründe sprechen aber gegen die
vorbehaltlose Gleichstellung der ehelichen mit den unehelichen Kindern in bezug auf dar
Privileg. Zu dem Abzuge sollen nämlich nach dem Gesetzeswortlaut die Kinder unter
18 Jahren berechtigen; der außereheliche Vater ist aber nach § 1708 des Bürgerlichen
Gesehbuchs — von besonderen Ausnahmefällen abgesehen — nur bis zum sechszehnten
Lebensjahre des Kindes zur Unterhaltgewährung an das Kind verpflichtet. Dem Steuer-