Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

340 D. Finanzgesetze. 
punkt. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag maßgebend ist, die nach dem 
31. Dezember 1916 geborenen Kinder, ebenso Kinder, die am 31. Dezember 1916 ihr 18 
Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu berücksichtigen, andererseits aber sind auch solche 
Kinder zu berücksichtigen, die inzwischen, aber nach dem. 31. Dezember 1916, gestorben 
sind. Ist das Vermögen von Ehegatten zusammenzurechnen, so sind nicht nur die gemein. 
samen Kinder, sondern auch die Kinder eines jeden der beiden Ehegatten zu berücksichtigen 
III. Beschwerden, die sich lediglich gegen die Festsetzung des Zuschlags richten & 4 
Zuschl G.), sind binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat bei dem Vorsigzenden der 
Einkommensteuer-Veranlagungskommission anzubringen. Über diese Beschwerden ent. 
scheidet endgültig der Vorsitzende der Einkommensteuer-Berufungskommission. 
IV. Anträge auf Stundung des Zuschlags gemäß §& 6 ZuschliEh. sind bei dem Vor- 
sitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission anzubringen. Gegen seine 
Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat die Beschwerde an den Vor.- 
sitzenden der Einkommensteuer-Berufungskommission zulässig. 
V. Gleichzeitig mit der gemäß Artikel 17 der preußischen Ausführungsvorschriften 
dem Finanzminister zu erstattenden Anzeige über das Veranlagungssoll an Besigtzsteuer 
und Kriegssteuer hat jede Regierung für ihren Bezirk dem Kaiserlichen Zoll- und Steuer- 
Rechnungsbüro in Berlin W 66, Wilhelmplatz 1, eine Anzeige über das Veranlagungssoll 
an Besigsteuer und Kriegssteuer einzusenden. Ir beiden Anzeigen sind Kriegssteuer und 
Zuschlag in einer Summe anzugeben. 
Literatur. 
Koppe-Varnhagen, Kriegssteuer-Zuschlagsgesetz. — Norden-Friedländer, 
Kriegssteuergesetz, 2. Aufl. S. 252 ff. — Stier-Somto, Kriegssteuer,' Zuschlagsgesetz. — 
Zimmermann, Geses über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegspieuer. 
8Sl. 
1. Zimmermann a. a. O. 31. Daß die Zahl der am 12. April 1917 vorhandenen 
Kinder maßgebend sei, könnte daraus gefolgert werden, daß nur für die Vermögeus- 
grenze von 100000 M. der Stand am 31. Dezember 1916 als ausschlaggebend bezeichnet 
ist und daß eine neue Abgabe regelmäßig nicht nach den Verhältnissen, wie sie vor dem 
Inkrafttreten des Abgabegesetzes bestanden haben, bestimmt wird. Man wird indessen 
als Absicht des Gesetzgebers annehmen müssen, daß die Zahl der am 31. Dezember 1916 
vorhandenen Kinder in Betracht zu ziehen sei, weil es sich nicht um eine neue Abgabe, 
sondern nur um eine nachträgliche Erhöhung der Kriegsabgabe handelt und die Veran- 
lagung des Steuerpflichtigen zu dieser Abgabe nach den Verhältnissen vom 31. Dezember 
1916 erfolgt ist. Dafür spricht auch die vorbildliche Vestimmung des 827 Abs. 1 des Bes t|.l 
2. Zimmermann a. a. O. 32. Als Kinder gelten nur die ehelichen und die den 
ehelichen Kindern gleichgestellten legitimierten und ehelich erklärten Kinder des Steuer- 
pflichtigen (5 1719, 1723ff. BGB.) nicht aber die an Kindesstatt angenommenen, aun 
nicht die vom Bater anerkannten unehelichen Kinder. Zu den Kindern werden auch nicht 
die Enkel des Steuerpflichtigen zu rechnen sein. 
Bei verheirateten Steuerpflichtigen, deren Vermögen zusammengerechnet wird, 
werden die Kinder der beiden Ehegatten, auch wenn sie nicht gemeinschaftliche Kinder 
sind, zusammenzurechnen sein. 
3. Norden-Friedländer a. a. O. 257. Das Gesetz spricht im § 2 Abs. 1 nur don 
„Kindern“, ohne einen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern zu machen. 
Danach möchte man geneigt sein, das Kinderprivileg dem Steuerpflichtigen für eheliche 
sowohl wie für uneheliche Kinder zuzubilligen. Innere Gründe sprechen aber gegen die 
vorbehaltlose Gleichstellung der ehelichen mit den unehelichen Kindern in bezug auf dar 
Privileg. Zu dem Abzuge sollen nämlich nach dem Gesetzeswortlaut die Kinder unter 
18 Jahren berechtigen; der außereheliche Vater ist aber nach § 1708 des Bürgerlichen 
Gesehbuchs — von besonderen Ausnahmefällen abgesehen — nur bis zum sechszehnten 
Lebensjahre des Kindes zur Unterhaltgewährung an das Kind verpflichtet. Dem Steuer-
	        
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