Fesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kricgssteuer v. 9. April 1917. § 1. 341
pflichtigen ein Steuerprivileg für seine unter 18 Jahre alten unehelichen Kinder zu geben,
wärc, soweit diese Kinder das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ganz unbegründet,
da diese Kinder eine finanzielle Belastung für den Vater nicht mehr bedeuten. Umge-
kehrt bedeuten die unehelichen Kinder unter 16 Jahren für die etwa steuerpflichtige Mutter
wegen der Unterhaltspflicht des Vaters vielfach und jedenfalls grundsätzlich nicht die
gleiche Belastung, wie die ehelichen Kinder, denen gegenüber, salls der Vater nicht lebt
oder nicht zur Unterhaltung der Kinder imstande ist, die Mutter zur Unterhaltsgewährung
verpflichtet ist. Das Gesetz hätte sich anders und klarer ausdrücken müssen, wenn es be-
züglich des Kinderprivilegs eheliche und uneheliche Kinder hätte gleichstellen wollen.
Man muß danach zu dem Ergebnis kommen, daß die unehelichen Kinder, falls sie nicht
etwa durch nachfolgende Ehe oder sonst legitimiert worden sind, nicht zu dem Kinder-
privileg berechtigen. Es sieht möglicherweise zu erwarten, daß die Ausführungsbestim-
mungen des Bundestats sich noch mit dieser Frage beschäftigen. Auch bezüglich der adop-
tierten Kinder wäre noch klar zu stellen, ob die Adoptiveltern oder die leiblichen Eltern
zu der Anrechnung berechtigt sind. Innere Gründe dürften für das Anrechnungsrecht
der Adoptiveltern sprechen; denn diese haben die finanzielle Last der Erziehung und den
Unterhalt der Kinder zu tragen.
4. Koppe-Varnhagen a. a. O. 128. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 spricht ferner
von Kindern, — schlechthin ohne Unterscheidung, — ob ihnen Unterhalt gewährt wird,
oder ob sie etwa selbst sich unterhalten oder Vermögen besitzen. Wer also z. B. am 31.
dezember 1916 zwei Kinder unter 18 Jahren hatte, welche ihren Lebensunterhalt schon
selbst verdienten, hat gleichwohl Anspruch auf die Bergünstigung. Ebenso würden z. B.
auch bereits verheiratete Töchter unter 18 Jahren beim Kinderprivileg mitzählen.
Auch bezügl. der an Kindes Statt angenommenen Kinder dürfte die Wohltat
des & 1 den Adoptiveltern zugute kommen, weil diese Kinder nach #J1757 BG#. die recht-
liche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden haben.
Stiefkinder fallen ebenfalls unter § 1, dagegen nicht bloße Pflegekinder, die nicht
jormlich adoptiert sind; das Vorhandensein unehelicher Kinder kommt nur der Mutter
und nicht dem Vater bei Gewährung des Kinderprivilegs zugute.
5. Zimmermann a. a. O. 32. Als Gesamtvermögen wird das am 31. Dez. 1916
vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen — bei verheirateten Steuerpflichtigen, die
einen gemeinschaftlichen Haushalt führen, das Bermögen der beiden Ehegatten — ohne
Abzug der in § 3 des Kr St G. bezeichneten Vermögensteile, andererseits auch ohne Hin-
zurechnung der in §§P 4 und 5 bezeichneten Gegenstände in Betracht kommen. Als Wert
des Vermögens wird der im Veranlagungsverfahren festgestellte Wert, im Falle des §& 6
auch der hiernach der Kriegsabgabe zugrunde gelegte Wert und zwar der nach §5 28 des
Bes St G. abgerundete Betrag in Betracht kommen. Reichsschatzamt 4. April 1917 II.
A 1457.
6. Zimmermann a. a. O. 32. Der Ausdruck „Gesamtvermögen" im Gegensat
zu „Vermögen" in § 27 Abs. 1 des Bes St G. legt die Annahme nahe, daß darunter nicht
bloß das steuerbare Vermögen, sondern auch die für die Veranlagung außer Betracht
gebliebenen Fahrnisse und das ausländische Grund- und Betriebsvermögen des Steuer-
pflichtigen verstanden sei. Dafür läßt sich noch geltend machen, daß die Grenze von
100000 M. anscheinend deshalb gezogen ist, weil die Steuerpflichtigen mit einem 100000 M.
nicht übersteigenden Gesamtvermögen und einer größeren Kinderzahl als die steuerlich
weniger Leistungsfähigen entlastet werden sollen und hierbei auch das ausländische
Grund- und Betriebsvermögen des Pflichtigen in Betracht kommt. Diese Auslegung
der Bestimmung würde freilich dazu führen, daß auch das ausländische Grund- und
Betriebsvermögen und das Fahrnisvermögen sowie die darauf ruhenden Schulden
ermittelt und bewertet werden müssen, was man der damit verbundenen Schwierig-
leiten wegen vermeiden möchte. Aus solchen Gründen wird bei Anwendung des 8 27
Abs. 1 des Bes St G., der gleichfalls ein Kinderprivileg enthält, das nichtsteuerbare Ver-
mögen unberücksichtigt gelassen. Daß nur das steuerbare Vermögen gemeint sei, nimmt