342 D. Finanzgesetze.
das Reichsschatzamt in seinem Rundschreiben vom 4. April 1917 ILA 1457 an, da un
lei dem steuerbaren Vermögen eine Abrundung nach §# 28 Abs. 3 des BesSt. saattfindet
7. Koppe-Varnhagen a. a. O. 129. Nach der Fassung des § 2 kann es zweifel-
haft sein, ob der vorläufige Bescheid schon den Zuschlag mitenthalten muß, zumal in dem
Text des Gesetzes ausdrücllich nur der 3 29 des K. genannt ist, der sich nur auf den end.
Lültigen Bescheid bezicht. Die Absicht des Gesetzgebers kann es jedoch nicht gewesen sein
in dem vorläusigen Bescheide nicht auch schon den Zuschlag mit festzustellen, zudem e
sich bei dem Zuschlag doch nur um eine Nebenabgabe zu einer Hauptsteuer handelt.
Es folgt ferner auch aus 86 Abs. 1, nach welchem 8 28 KG. auch für dem Zuschlag gilt.
8. Norden-Friedländer a. a. O. 259. Die Fassung des §& 5 Abs. 1 läßt es nicht
ausgeschlossen erscheinen, daß der Zuschlag zur vorläufig ermittelten Abgabe nachträglich
für sich, und zwar vor Feststellung der endgültigen Abgabe zu entrichten ist; denn wenn
die Worte „der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den gleichen Fristen erhoben“, den Fällig.
keitszeitpunkt des Zuschlages mit dem der Abgabe zusammenlegen, so ist auf & 31 Abs. 2
des Kriegssteuergesehes zu verweisen, wonach die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe
der Gesellschaften drei Monate nach Zustellung des Bescheids zu entrichten ist. Erfolgt
nun gemäß §# 2 Satz 2 des Zuschlagsgesetzes die Festsetzung des Zuschlages durch eine
nachträgliche Mitteilung, so wird der Zuschlag nachträglich zur gleichen Zeit fällig wie
die Abgabe, oder wenn die Respektfrist von drei Monaten bereits verstrichen ist, sosort.
9. Zimmermann g. a. O. 28. Die Zuschlagspflicht trifft denjeuigen, der die
Kriegsabgabe zu bezahlen hat. Ist der Kriegsabgabepflichtige nach dem 31. Dez. 19106
aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gestorben, so ist der Zuschlag
von dessen Erben nach dem Teil zu bezahlen, zu dem sie die Kriegsabgabe zu entrichton
haben.
8 b.
1. Zimmernann a. a. O. 37. Die Stundung soll ohne Ausbediungung einer Sicher-
heitsleistung gewährt werden; sie ist an den Vorbehalt geknüpft, daß später über die
Erhebung oder Nichterhebung des geslundeten Zuschlags — durch das in Aussicht ge-
nommene weitere Kriegssteuergesetz — eine nähere Bestimmung getroffen werden soll.
Der im Gesct bereits ausgesprochene Vorbehalt wird in die Stundungsbewilligung
nicht besonders ausgenommen werden müssen.
2. Zimmermann a. a. O. 37. Zu den antragsberechtigten Gesellschaften werden
auch die ihnen auf Grund des § 23 des KrSt . gleichgestellten anderen juriftischen Per-
sonen zu zählen sein.
3. Zimmermann a. a. O. 37. War ecin Schuldner der steuerpflichtigen Einzel-
person schon vor dem 1. Januar 1917 konkursmäßig, wird aber über dessen Vermögen
erst nach dem 31. Dezember 1916 das Konkursverfahren eröffnet, so könnte wohlen Frage
kommen, ob der Vermögensrückgang erst im Jahr 1917 ganz oder teilweise bei dem
steuerpflichtigen Gläubiger eingelreten ist oder ob nicht etwa die Forderung des Steuer-
uflichtigen bei seiner Veranlagung zur Kriegssteuer unrichtig bewerlet wurde. War
aber die ungünstige Vermögenslage des Schuldners erst nach dem 31. Dezember 1916
in die Erscheinung getreten und konnte nach dem Kredit, den der Schuldner bis zum 31.
Dezember 1916 besaß, die durch den Steuerpflichtigen zur Kriegssteuerveranlagung err
folgte Bewertung seiner Forderung gegen den Schuldner als einigermaßen richtig an-
gesehen werden, so wird der auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurückzuführende
Vermögensrückgang als erst nach dem 31. Dezember 1916 eingetreten zu betrachten sein.
4. Zimmermann a. a. O. 38. Ist ein am 1. Januar 1917 anhängiger Rechtsstrei
nachher zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden worden, so wird auch hier. eine
Vermögensminderung erst mit dem ungünstigen Urteil eingetreten sein, wenigstens
insoweit, als die frühere Bewertung des streiligen Anspruchs des Steuerpflichtigen oder
die seiner Verbindlichkeit sich als irrig erwiesen hat. In ähnlicher Weise dürste die Lutze
zu beurteilen sein, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt worden ist.