Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

346 D. Filnanzgesetze. 
Paßpflicht das steuerliche Interesse; zu vergleichen § 6 der Uoaiserlichen VM., beir. 
anderweite Regelung der Haßpflicht, vom 21. Juni lo#16 (RGGBl. 500) und Ur. lic 
der Zek. des Reichskanzlers, betr. Ausführungsvorschriften zu der Haß )., vom 29. 
Juni 1916 (RGBI. 601). Diese Vorschriften bleiben unberührt. 
Die zz 2 bis 4 des Entw. sehen zur Sicherung der künftigen Kriegsabgabe der Ge- 
sellschaften und juristischen Hersonen die Bildung einer neuen Kriegsstenerrücklage 
für ein weiteres Geschäftsjahr vor. Ihrer Art nach sind sonach die Sicherungsmaßnahmen 
die gleichen, wie sie durch das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Ze- 
steuerung der Uriegsgewinne vom 21. Dezember 1015 (RBl. s3s2) eingeführt worden 
sind. Gu einer grundsätzlichen Abweichung von der seitherigen Begelung bestebt kein 
Anlaß. 
Da indes mit der längeren Dauer des Urieges seine Sinwirkungen immer weiter 
und tlefer greifen, erscheint die Forderung nach einer erschärfung der Kriegssteuer 
begründet. Deshalb sollen auch in dem neuen Geschäftsjahr nicht wie bisber 50, sondern 
60 vom HZundert des Mehrgewinns der Hriegssteuerrücklage zugeführt werden. Die 
Festlegung der Mehrgewinne in noch größerem Umfang wird sich aus volkswirtschaft. 
lichen Erwägungen verbieten. 
Meues Geschäftsjahr, das einen kürzeren Seitraum als einen folchen von zwölf 
Monaten nicht umfassen darf, ist: 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. August endet, das Geschäftsjahr vom 1. 
September lolé bis 31. August lol#; 
wenn das Geschäftsjabr mit dem 30. September endet, das Geschäftsjahr vom 
1. Oktober 1916 bis 30. September 1912; 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 51. Oktober endet, das Geschäftsjahr vom 
1. November solé bis 31. Oftober 1912; 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 30. Movember endet, das Geschäftsjahr vom 
1. Dezember 1916 bis 30. November 1917; 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 51. Dezember endet, dos Geschäftsjahr vom 
1. Januar 1017 bis 31. Dezember 1017; 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 51. März endet, das Geschäftsjahr vom 1. 
April 1017 bis 31. März 1918; 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 30. Juni endet, das Geschäflsjahr voin 1. Juli 
1017 bis 30. Juni lols. 
Der Ausbau der Kriegssteuer selbst wird voraussichtlich so zeitig erfolgen, dan 
es nicht nötig ist, die Sicherungsmaßnahmen auf einen längeren Seitraum als den 
eines weiteren (vierten) Kriegsgeschäftsjahrs zu erstrecken. 
Die Zerechnung des Mehrgewinns soll nach den Vorschriften des K St G. erfolgen, 
die von denen des Sicherungsgesetzes vom 24. Dezember 1915 insofern abweichen, 
als ein Mindestfriedeusgewinn von 6 statt 5 vom HBundert des Grund= oder Stamm- 
kapitals zugrunde gelegt wird und die Dorschriften im §& 16 Abs. 2 und 3 k des Kriegs- 
steuergesetzes im Sicherungsgesetze nicht enthalten sind. 
Das gebieterische Interesse der Reichsfinanzen verbot es, in den Entw. eine dem 
## Abs. S des Sicherungsgesetzes, § 22 Abs. 1 des K Ste. entsprechende orschrift auf- 
zunehmen, wonach Gewinnbeträge, die zu ausschließlich gemeinnützigen Swecken be- 
stimmt sind und deren dauernde Derwendung zu solchen Swecken gesichert ist, von dem 
Geschäftsgewinne des neuen Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden dürfen. 
och dem Entw. soll eine neue Kriegssteuerrücklage gebildet werden. Mit dem 
Ablauf des von dem KSÖSteG. vom 21. Juni lolé erfaßten Seitraums wird ein neuer 
Veranlagungszeitraum beginnen. Es würde sachlich nicht gerechtfertigt und auch mit 
dem finanziellen Interesse des Reichs schwer verträglich sein, wenn der Ausgleich eines 
Mindergewinns mit einem mehrgewinn über einen Deranlagungszeitraum hinaus 
zugestanden würde. Es handelt sich für die neue Sicherungsmaßnahme nur um ein 
Geschäftsjahr. Es ist deshalb eine dem §& 86 Abs. 4 des Sicherungsgesetzes vom 24. de-
	        
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