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Verwaltungen eines Staates nur verschiedene „Stationen“ eines und desselben Fistue
darstellen. Dagegen sind selbstverständlich Lieferungen an das Reich steuerpflichig
weil es sich hier um einen wirklichen Umsatz zwischen verschiedenen Rechtssubjekten
handelt.
Im allgemeinen kann nur empfohlen werden, bei Zweifeln über die Stempel-
pflicht einer Zahlung auf die rechtliche Natur des zugrunde liegenden Geschäfts zurück-
zugehen und diese genau zu prüfen. Verbleibende Schwierigleiten werden in der Reger
am besten durch Benehmen mit der zusländigen Steuerbehörde gelöst werden.
10. Ebner, PrVerw Bl. 38 395. In Ziffer 2 der Zusätze zu der neuen Tarisstelle 10
des Reichsstempelgesetzes siud „Urheber= und ähnliche Rechte“ als nicht zu den Waren
zählend genannt. Hierher muß jedenfalls das gerechnet werden, was von dem Inhaber
der Zeitungskorrespondenz an die Zeitungsschriftleitung geliefert wird: keinesfalls ist es
eine Ware, also eine körperliche Sache, wenn es auch Gegenstand des geschäftlichen Verkehr=
ist. Die Zeilungskorrespondenzen sind deshalb zu Unrecht in der Zifser 2 aufgeführt.
11. Schlamp, Holdheims MSchr. 17 36. Zahlt der Kommissionär den Einkauss.
preis an den Dritten, so ist dieser Vorgang, da es sich hier um einen Warcnumsatz handelt,
ebenso stempelpflichtig, wie die Entrichtung des Entgelts (also Kaufpreis zuzüglich Pro.
vision) durch den Kommittenten an den Kommissionär. Hierbei liegt die Voraussetzung
zugrunde, daß es zur Besitz-, und Eigentumsübertragung auf den Kommittenten eines
besonderen Ubergabeaktes, als der auch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisscs,
mittels dessen der Kommittent mittelbaren Besitz erlangt, also das constitutum posses.
sorium, anzusehen ist (vgl. Auslegungsgrundsätze 11 4). Erachtet man dagegen zur Be-
sitz und Eigentumsübertragung einen besonderen Ubergabeakt nicht für erforderlich,
sondern macht man sich die vom Reichsgerichi (Gruchots Beilr. 47, 987) vertretene An.
sicht zu eigen, wo unter Konstruktion cines im voraus zwischen Kommittent und Kommis.
siondr vereinbarten constitutum possessorium die Ansicht vertreten wird, daß das Eigen-
tum auf den Kommittent schon in dem Augenblick übergehe, wo es der Kommissionär
erwirbt, so muß man logischerweise dic Frage der nach Fälligkeit des Warenumsatzstempels
für diesen Fall verneincn, da ja hier eine Lieserung, also ein Warenumsatz, überhaupt
nur einmal erfolgt, nämlich im Verhältnis zwischen dem Drilten und dem Kommissionär.
Der Kommittent seinerseits erwirbt ja schon Eigentum in demselben Augenblick, wo cs
der Kommissionär erwirbt, ohne daß noch irgendeine Handlung hinzukommen mißte.
Zum mindesten müßte bei Vertretung dieser Ansicht den bereits mehrfach erwähnten
Zusatz 4 Tarif Nr. 10 Platz greifen lassen und die Frage der Stempelpflicht verneinen,
also diesen Fall dem der direkten Lieferung durch den Dritten an den Kommittenten gleich=
stellen, wos, abgesehen von rechtlichen Bedenken, zum mindesten eine Vergewaltigung
der talsächlichen wirlschaftlichen Vorgänge bedeuten würde.
Der Verkaufskommissionär macht ebenso wic der Einkaufskommissionär durch sein
Auftreten das Geschäft stempelpflichtig und unterscheidet sich von diesem hinsichtlich der
dinglichen Wirkungen insbesondere dadurch, daß er, abgesehen von dem durch ausdrück-
liche Erklärung (HG. §5 405, R. 53, 363) zu ersolgenden Eintritt als Selbstkontrahent,
nicht Eigentümer des Kommissionsgules wird. Troßzdem ist der mit dem Kommissions-
gut zwischen Kommittent und Kommissionär sich vollziehende Geschäftsvorgang in der
Regel als stempelpflichtige Ubertragung von Waren im Sinne des Zufs. 2 Tarif Nr. 10
anzusehen; liesert der Verkaufskommissionär seinerscits die Ware an den Käufer, so können
Zwelfel an die wiederholte Fälligkeit des Warenumsatzstempels nicht bestehen.
Zusatz 3.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 478f.).
7. Reichsschaßamt v. 7. VI. 17 (FMl. 17 213, 250, Gen Bl. 17 256). Nach Nr. VI
Abs. 5 Satz 3 der Auslegungsgrundsätze zum Warenumsatzstempelgesetze (ZBl. 16 382)
sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt auch in der Form der Gewährung von Rabatt-