Gesetz über einen Warenumsagstempel v. 26. Juni 1916. 35L
sparmarken, gewährt worden, in der Woise zu berücksichtigen, daß nur der wirklich gezahlte
Beirag für die Entrichtung der Abgabe maßgebend ist. ·
Die Grundlage für die Bemessung des Warenumsatzstempels ist der Lieferungs-
preis oder dessen Bezahlung. Lieferungspreis ist der um den Betrag des Rabatts gekürzte
Preisbelrag aber nur dann, wemn diese Kürzung Vertragsbestandtcil war, also das Kon-
sumvereinsmitglied von vornherein als Käufer Anspruch auf die Kürzung hatte. Das ist
aber nur insoweit der Fall, als es sich um einen festen oder Sparrabatt handelt, der durch
Statut oder Generalversammlungsbeschluß im voraus festgesetzt ist. Daß dieser Rabatt
zur Förderung des Sparsinns erst später vergütet wird, ist unwesentlich. Der als „Waren-
rabatt“ bezcichnete Rabatt ist Reingewinnverteilung und stehl dem Vercinsmitgliede in
seiner Eigenschaft als Mitglied zu, wenn auch der Umfang des Warenbezuges den Ver-
teilungssclüssel bildet. In diesem Fall ist also der bezahlte Kaufpreis unverkürzt als der
zu versteuernde Lieferungspreis anzusehen. Mit dieser Auffassung steht auch das Urteil
des Königlich Preuß. OV G. vom 28. Sept. 12 (Entsch. in Steuers. 16, 274; vgl. auch JW.
16, 1265) im Einklang.
8. Ebner, Pr Verw Bl. 38 395. Die Auslegungsgrundsätze sagen im Abschnitt 111
Abs. 6, daß bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerl) die Leinwand, die Farben, der
Marmor, die VBronze usw., die der Künstler zur Herstellung des Werkes beschafft hat,
als Nebensachen gelten. Bei Anschlägen, wie überhaupt bei Drucksachen wird man deshalb
regelmäßig das Papier als Nebensache anzusehen haben. Hiernach wäre der Waren-
umsatzstempel nur in dem einen Falle zu entrichten, wenn der Anschlagunternehmer die
Anschläge anderweitig herstellen läßt. Freilich besicht hier der Zweifel, ob er dem Auftrag-
geber diese Waren liefert, denn letzterer gelangt nicht in ihren Besitz und es ist auch min-
destens fraglich, ob er Eigentümer wird. Muß man dies verneinen, so unterliegen An-
schläge niemals dem Warenumsatzstempel.
9. Reichsschatzamt, Berl. Handelsk. Mitt. 17 53. Die Befreiungsvorschrist Nr. 3
der Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempel-
gesetzes v. 26. Juni 1916 kann sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Lieferung von Weren.
beziehen, die der Lieserer im Inland in der Form, in welcher die Waren ausgeführt werden,
seinerscits bezogen hat. Die Stempelbefreiung stellt sich mithin als cine Begünstigung dos
Ausfuhrhandels, nicht der Ausfuhrindustrie dar. Dahin ist auch die Absicht bei Aufnahme
der Vorschrift in das Gesetz gegangen.
Dementsprechend hat auch der Bundesrai in Nr. XI der von ihm ausgestellten
Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesehes (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 23. Oktober 1916, „Zentralblatt für das Deutsche Reich“ S. 382 ff.) aus-
gesprochen, daß auf Lieferungen nach dem Ausland durch den Herßeller der Waren die
Befreiungsvorschrift Ziffer 3 nicht anwendbar ist.
Art. III 3 83 a.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 4860).
5. Bersügung des preuß. Flnanzministers vom 19. Februar 1917, betr. Entrichtung des
Warenumsatzstempels für Verkäufe bei Amtsstellen der Zollverwaltimg. (ImiZBl. 70.)
Vom 1. Oktober 1916 an hat der Empfänger der Zahlung für eine Warenlieferung
im Betrage von mehr als 100 M., die nicht im Betriebe seines Gewerbes erfolgt, nach
483a des Gesectzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 — Zentralbl. S. 193
— binnen zwei Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen und zu versteuern.
Diese Vorschrift trifft auf die Fälle zu, in denen die Amtsstellen der Zollverwaltung z. B.
alte Akten, Bücher oder neue verkäufliche Drucksachen, Druckschristen usw. verkaufen.
Tie Kassen, bei denen für diese Verkäufe Zahlung geleistet wird, haben die von ihnen
auszustellenden Empfangsbekenntuisse mit eins vom Tausend des Betrags der Zahlung
zn versteuern. Die Abgabe wird durch Verwendung von Stempelmarken auf der Vorder-
oder Rückseite der Urkunde nach Maßgabe der Vorschriften im & 83h des Gesetzes und der