Gesetz über einen Warenumsatzstempel v. 26. Juni 1916. 353
Anhang.
Allg. Verfügung des preuß. Finanzministers vom y9. Jannar 1917 über die Entrichtung
des Warenumsatzstempels von Staatsbetrieben. (mBl. ör.)
Auf Grund des & 160 Abs. 2 Satz 4 der Ausführungsbeslimmungen zum Reichsstempel-
gesetze in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempcl vom 26. Juni 1916 wird
in Ergänzung der Nr. 32b der Preußischen Ausführungsvorschriften folgendes bestimmt:
1. Für die Erhebung und Verwaltung des von staatlichen Betrieben zu entrichten-
den Warenumsatzstempels sind diejenigen Steuerstellen — vgl. die Königliche
Verordnung vom 9. Oktober 1916, GS. 133, — zuständig, in deren Bezirken die
einzelnen selbständigen Betriebe ihren Sitz haben.
Sitz des Betriebes ist der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
3. Was als selbständiger Betrieb im Sinne dieser Bestimmungen und welcher Ort
als Sitz des Betriebes anzusehen ist, bestimmt im Zweifel die Zentralbehörde,
der der Betrieb untersteht.
2. Berfügung des preuß. Landw Ministers, betr. Warenumsatzstempelgesetz vom
26. Juni 1916. VBom 20. Januar 1917. (LMI. 82.)
Nach # 160 Abs. 2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz
in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (RG#l.
639 bzw. RBBl. 250) wird die zuständige Steuerstelle für staatliche Betriebe durch die
oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, der den Betrieb führt, bestimmt. Auf
Grund dieser Vorschrift ist für Preußen von dem Herrn Finanzminister durch Allgemeine
Verfügung vom 9. d. M. — III 12065/1 162 — folgende Bestimmung getroffen worden:
1. Für die Erhebung und Verwaltung des von staatlichen Betrieben zu entrichten-
den Warenumsatzstempels sind diejenigen Steuerstellen — vgl. die Königliche
Verordnung vom 9. Oktober 1916 — GS. 133 — zuständig, in deren Bezirken
die einzelnen selbständigen Betriebe ihren Sitz haben.
2. Sitz des Betriebes ist der Ort, an dem die Verwallung geführt wird.
3. Was als selbständiger Betrieb im Sinne dieser Bestimmungen und welcher Ort
als Sitz des Betriebes anzusehen ist, bestimmt im Zweifel die Zentralbehörde,
der der Betrieb untersteht.
In Verfolg der Ziffer 3 dieser Bestimmung bestimme ich für den Bereich der Staats-
d#orstverwaltung, daß als selbständiger Betrieb die einzelne Oberförsterei und als Sitz des
Betriebes der Ort zu gelten hat, an welchem der Oberförster seinen amtlichen Wohnsitz hat.
Die Anmeldung der erfolgten Zahlungen und die Stempelentrichtung ist durch die
Forstkassen zu bewirken, die mit entsprechender Anweisung zu versehen sind.
Zur Behebung etwaiger Zweisel bemerke ich, daß für die Verpflichtung zur An-
meldung bzw. Stempelentrichtung lediglich der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend ist,
gleichgültig in welchem Rechnungsjahr die Zahlung nach den bestehenden Bestimmungen
zu verrechnen ist. Im übrigen wird noch auf die verössentlichten Grundsätze zur Aus-
legung des Warenumsatzstempelgesetzes (RZBl. 1916, 383) verwicsen.
(Bestimmungen s bis c in Bd. 3, 486 ff.)
d) Preußische Ausführungeverordnung vom 9. Oktober 1916.
(Ges S. 133.)
Wortlaut in Bd. 3, 509.
S
Hierzu:
Allg. Berfügung des Finanzministers und des Ministers des Innern vom 15. März 1917
über die Berteilung der Gemeinde-Anteile am Warenumsatzstempel zwischen Erhebungs-
und Betriebsgemeinden. (Em B1. 110.)
Nach § 5 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom 9. Oktober 1916 — GS. 133 —
werden 6 v. H. des Aufkommens aus dem Warenumsatzstempel an die Gemeinden, in
denen ein Gewerbebetrieb im Sinne des 5 76 RStemp G. stattfindet, mit der Maßgabe
Krlegsbuch. Bd. ö. 23