354 D. Finanzgesetze.
verteilt, daß — Ziffer 2 — Abgabebeträge unter 100 M. den mit der Verwaltung und
Erhebung betrauten Kreisen und Gemeinden verbleiben. Es ist die Ansicht vertreten
worden, daß unter Abgabebeträgen im Sinne dieser Vorschrift nur die zu verteilenden
6 v. H. zu verstehen seien. Diese Auslegung ist abzulehnen.
Das Wort „Abgabebeträge“ bezeichnet unzweideutig diejenigen Beträge, die der
Steuerpflichtige als Warenumsatzstempel entrichtet. Ein Abgabebetrag unter 100 M. ent.
spricht also einem Warenumsabe von weniger als 100000 M. Nur solche Beträge bleiben
von der in § 5 geregelten Verteilung zwischen Erhebungs= und Betriebsgemeinden ausge.
schlossen. Die Verpflichtung zur Abführung von 92 v. H. der Abgabe für Reich und Staat
auf die sich § 5 nicht bezieht, wird durch die Vorschrift nicht berührt. Neben ihr besteht die
Verteilungsbeschränkung wegen der im Einzelfalle sich ergebenden Teilbeträge unter 5 M.
2. Preuß. Berfügung vom 8. Juni 1917. (MBl. 180.)
Außerpreußische Gemeinden haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Kommen
solche neben einer veranlagenden preußischen Gemeinde (Kreis) in Betracht, so ochält
die preußische Gemeinde (Krcis) insoweit die vollen 8 vom Hundert.
3. Preuß. Verfügung vom 18. Mai 1917, betr. Verteilung der Gemeinde= und Kreis-
anteile am Warenumsatzstempel. (mBl. 145.)
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 1916 (GS. 133) hat über
die Verteilung von 6% des Warenumsatzstempels unter die beteiligten Gemeinden
und Kreise auf den Antrag einer beteiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises der
Kreis= oder Bezirksausschuß zu beschließen. Zur Vermeidung unnötiger Belastung der
Beschlußbehörden empfiehlt es sich, daß die Gemeinden usw. zunächst selbst versuchen,
sich über die Verteilung möglichst miteinander zu einigen, und daß sie erst dann die Ver-
teilung bei der Beschlußbehörde beantragen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
Die Verhandlungen über die Einigung werden von der veranlagenden Gemeinde= oder
Kreisbehörde zu führen sein. Bei ihr werden daher die Gemeinden usw., die an den zu
verteilenden 6 % beteiligt zu werden wünschen, ihre Forderungen anzumelden haben.
9. Gesetz, betr. die Abwälzung des Warenumsatzstempels.
Vom 30. Mai 1917. (NGl. 441.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
§ 1. Für Lieferungen aus Verirägen, die nach dem 30. Soptember 1916 abge-
schlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren Bezahlung
entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz oder teilweise
gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht
berechtigt, den bei der Weiterveräußerung der Ware auf ihre Lieferung oder Bezahlung
entfallenden Warenumsatzstempel von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten
Preise zu kürzen.
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht, iann sich
der Lieferer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer, nicht berusen.
§2. Ist der in Rechnung gestellte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gezahlt oder ist im Falle des §& 1 Abs. 1 Satz 2 die Kürzung des Betrags vom Lieferer vor
diesem Zeitpunkt anerkannt worden, so kann eine Rückforderung oder Nachforderung
aus § 1 nicht geltend gemacht werden.
8 3. Dieses Gesetz lritt mit dem Tage seiner Verkündung (4. 6.) in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Durch Artikel V Abs. s des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26.
Zuni Jolé (ReBl. 639) is# für die Übergangszeit bestimmt, daß, wenn für Lieferungen