Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz, betr. dle Abwälzung des Warenumsatzstempels v. 30. Mai 1917. 355 
aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, Sahlungen 
nach diesem Seitpunkt zu leisten sind, der Abnehmer mangels abweichender Derein- 
barung verpflichtet ist, dem Lieferer einen Zuschlag zum Hreise in Höhe der auf diese 
ahlungen enrfallenden Steuer zu leisten, und daß dieser Hreiszuschlag keinen Grund 
zur vertragsaufhebung bildet. Dagegen hat das Gesetz eine Anordnung darüber, 
wem im übrigen im Verhältnis der Dertragschließenden untereinander die Abgabe 
zur Last zu fallen habe, nicht getroffen. 
" Es war infolgedessen, wie auch sonst bei indirekten Abgaben, dem freien Spiele 
der wirtschaftlichen Kräfte auszumachen überlassen, auf wem die Abgabe schließlich 
haften blieb. BHierbei haben sich sehr bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Der- 
rältnisse herausgebildet, die zu lebhaften Zeschwerden und zu nicht geringer Derbitte- 
rung zahlreicher gewerblicher HKreise geführt haben. Die Berechtigung der Zeschwerden 
muß anerkannt werden. 
Große Gruppen von Lieferern, insbesondere solche, die in Fachverbänden organi- 
siert sind, haben die Ubernahme der Abgabe durch den Abnehmer in ihre allgemeinen 
Geschäftsbedingungen eingestellt, auf deren Einhaltung ihre Verbandsmitglieder ver- 
pflichtet und somit jede Belieferung von der Übernahme der Abgabe abhängig gemacht. 
Zei der durch die lriegsverhältnisse hervorgerufenen Knappheit an Rohwaren, Halb= 
zeug oder Fertigwaren ist den Abnehmern meist nichts anderes als die Unterwerfung 
unter diese Geschäftsbedingungen übriggeblieben. Sie haben es sich bierbei sogar ge- 
fallen lassen müssen, daß ihnen als Mindestbetrag der Abgabe 10 oder 5 Hf. auch dann 
in Rechnung gestellt wurden, wenn die Abgabe selbst nur einen geringen Bruchteil 
dieser Beträge ausmachte. Um den Warenumsatzstempel nicht doppelt tragen zu müssen, 
haben sich die Abnehmer zu einem großen Teil entschlossen, die bei dem weiteren Um- 
satz von ihnen zu entrichtende Abgabe ihrerseits auf ihre Abnehmer abzuwälzen, auch 
wo sie sonst durchaus bereit gewesen wären, die Abgabe auf sich zu nehmen. Damit 
ist die Abwälzung in einem viel weiteren Umfang üblich geworden, als es an sich in der 
Absicht der beteiligten Kreise lag. 
Andererseits ist es weiten Kreisen der Abnebmer nicht möglich gewesen, ihrer- 
seits die Abgabe ab= oder weiterzuwälzen. Dies gilt insbesondere von einem großen 
Teile des wischenhandels, der auf Wettbewerbsverhältnisse Rücksicht zu nelmen hat, 
und ferner von den Kleinhandel= und Gewerbetreibenden, da bei dem Einzelabsatz 
an den Derbraucher die Abgabe vielfach einen zu geringen Betrag ausmacht, um zahlen- 
mäßig dem Hreise zugeschlagen werden zu können. Allgemein ist die Abwälzung und 
Weiterwälzung auch nicht möglich in Fällen, in denen bei der Weiterveräußerung durch 
den Abnebmer Höchstpreise bestehen. All diese gewerblichen Kreise müssen daher die 
Abgabe doppelt tragen. 
Es ist endlich mit Erfolg versucht worden, die Abgabe rückzuüberwälzen. Ins- 
besondere sind Warenhäuser dazu übergegangen, den von ihnen bei der Weiterwver- 
äußerung zu entrichtenden Abgabebetrag ihren Lieferern am Lieferungspreise zu kürzen. 
Diese haben dann nicht nur dem Warenhause die diesem obliegende Abgabe zu ver- 
Lüten, sondern müssen auch die für sie fällige Abgabe selber tragen und zum dritten sich 
von ihrem Lieferer den diesen treffenden Stempel in Rechnung stellen lassen. 
Alles dies hat dazu geführt, daß die Abgabe ganz einseitig auf einem Teil der am 
Warenumsatz beteiligten gewerblichen Ureise haften geblieben ist, und daß sich gerade 
diejenigen gewerblichen Kreise der Abgabe entzogen haben, die sie in erster Linie zu 
ragen in der Tage waren. Eine solche Entwicklung entfernt sich zweifellos von dem 
Geundgedanken dieser Steuer, die sich durch die Allgemeinheit ihrer Veranlagung 
Verade als Kriegsstener empfohlen und daher bei ihrer Einbringung anch fafßt allseitig 
Justimmung gefunden hatte. 
Die der Reichsleitung zugegangenen zahlreichen Dorschläge zur Abhilfe gehen 
entweder auf ein völliges Derbot der Abwälzung, wobei teilweise gleichzeitig gefordert 
wird, die Ubertretung des Verbots unter Strafe zu stellen, oder verlangen wenigstens 
23“
	        
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