356 D. Finanzgesetze.
ein Verbot des Inhalts, daß die Abgabe nicht neben dem Cieferungspreise gesondert
in Rechnung gestellt werden dürfe.
Eine Einrechnung der Abgabe in den Lieferungspreis kann schon aus dem Grunde
nicht verboten werden, weil die Hreisstellung durch den TLieferer nicht erkennen läßt
und nicht zu erkennen lassen braucht, auf welchen Grundlagen sie beruht. Indessen
wird, wie die Anregungen der beteiligten Kreise ergeben, den hervorgehobenen B.,
schwerden im wesentlichen schon durch ein VDerbot geholfen, das eine ansdrückliche In-=
rechnungstellung der Abgabe neben dem TLieferungspreis untersagt. Bei der preis-
bildung kommen viele Umstände in Betracht. Insbesondere spielen dabei die WettO
bewerbsverhältnisse eine so maßgebende Rolle, daß dle an sich geringfüägige Stempel--
abgabe häufig auf die Hreisstellung keinen maßgebenden Einfluß ausüben kann.
Der Entwurf beschränkt sich daher darauf, dem Tieferer die Berechtigung zu ent.
ziehen, die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung zu stellen, und ebenso dem
Abnebmer die Berechtigung, dem Lieferer die Abgabe zu kürzen.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken.
5 1 Abs. 1 Satz 1 kann sich im Hinblick auf Artikel V Abs. s5 des Gesetzes vom
26. Juni 1016 nur auf die Lieferung aus Derträgen beziehen, die nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes vom 26. Juni lo#, also nach dem 30. September 1016 abgeschlossen
sind. Dagegen ist die Anwendung der Gesetzesvorschrift gegeben, wenn der Vertrags-
schluß zwar nach dem 30. September 1916, aber in die Seit vor dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes fällt. Der Abnebmer wird also auch dann die Dergütung der
Abgabe an den TLieferer ablehnen können, wenn über die Lieferung aus einem nach dem
50. September lolé abgeschlossenen Dertrage die Rechnung vor dem Inkrafttireten
des vorliegenden Gesetzes ausgeschrieben und hierbei die Abgabe dem Abnehmer zu
Lasten geschrieben worden ist.
Dem Tieferer ist die Berechtigung versagt, die Abgabe gesondert in Bechnung
zu stellen. Gesondert ist die Abgabe in Rechnung gestellt, wenn dem Hreise ausdrücklich
ein bestimmter Betrag als Betrag der Abgabe binzugeschlagen wird oder wenn die
Hreisstellung, die übrigens auch mündlich erfolgen kann, zweifelsfrei erkennen läßt,
daß in den Hreis der A#bgabebetrag in bestimmter Höbe eingerechnet worden sei, so
3z. B. wenn der Rechnungsbetrag mit den Worten „800 M. 8o Pf. einschließlich Waren-
umsatzstempel“ angegeben ist.
Sat 2 des Abs. 1 behandelt die obenerwähnten Fälle der Rücküberwälzung der
Steuer. Die Kürzung ist unstalthaft, gleichviel zu welchem Seitpunkt der Lieferungs=
vertrag geschlossen war, also auch dann, wenn er in die Seit vor dem 1. Oktober l916
fällt. Denn wenn bei Lieferungen aus einem solchen Vertrage nach Artikel V Abs. 3
des Gesetzes vom 26. Juni tolé dem Lleferer das Recht eingeräumt worden ist, dem
Abnehmer die Abgabe in Rechnung zu stellen, so ist dies offenbar aus der Rücksicht
heraus geschehen, daß er zur Seit des Dertragsschlusses die Wirkung der künfügen Ab-
gabe bei der Hreisbemessung noch nicht berücksichtigen konnte. Er muß also erst recht
dagegen geschützt werden, daß ihm sein Abnebhmer die Tragung einer Steuer zuschiebt,
die nach dem 30. September lolé erst in dessen Herson eingetreten ist.
Sum Abs. 2. Soll die Vorschrift des Abs. 1 praktisch wirksam werden, so muß
auch die Fulässigkeit von Abreden ausgeschlossen werden, durch die der Abnehmer die
Abgabe, die nach dem Gesetze den anderen Dertragsbeteiligten trifft, ansdrücklich oder
stillschweigend auf sich genommen hat, da es sich gerade darum handelt, denjenigen der
Dertragschließenden, der sich wirtschaftlich in der schwächeren Lage befindet, davor zu
schützen, daß der andere Teil diese Motlage zu einem Swange ausnutzt. Dies soll auch
dann gelten, wenn die Dereinbarung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen
war. Weitergehende Rechtsnachteile, insbesondere solche strafrechtlicher Natur an die
Inrechnungstellung oder rechnungsmäßige Kürzung der Abgabe zu knüpfen, erscheint
nicht angezeigt. Es darf erwartet werden, daß schon die gesetzliche Erksärung der Unzu-
lässigkeit der Inrechnungstellung oder Kürzung die Gewerbetreibenden von dem bis-