Gesetz, betr. die Abwälzung des Warenumsatzstempels v. 30. Mai 1917. § 1. 357
per beliebten verfahren wird abstehen lassen. Ein Gewerbetreibender, der einen andern,
der auf die Geschäftsverbindung mit ihm angewiesen ist, zur Übernahme der Abgabe
durch die Drohung nötigen würde, andernfalls die Geschäftsverbindung mit ihm ab-
zubrechen, würde sich unter Umständen anch bereits nach § 253 des Strafgesetzbuchs
strafbar machen.
Sum 5 2. Wenn sich das Gesetz auch grundsätzlich auf solche Fälle mit erstreckt,
in denen die Inrechnungstellung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, wird
man von der Anwendung des Gesetzes doch diejenigen Fälle ausnehmen müssen, in
denen das Geschäft durch Saklung und durch Anerkennung des gekürzten Betrags be-
reits abgewickelt worden ist.
Literatur.
Koppe-Varnhagen, Gesey, betr. die Abwälzung des Warenumsatzstempels v.
30. Mai 1917.
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1. Reichsschatzamt (Koppe--Varnhagen a. a. O. 20). „Dem Art. 5 Abs. 3 des
Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 liegt die Erwägung zugrunde, daß dem
Lieferer die Tragung des Stempels nicht zugemutet werden soll, wenn der Lieferungs-
vertrag vor dem 1. X. 1916, also zu einer Zeit geschlossen worden ist, zu der die neue
steuerliche Belastung des Warenumsatzstempels bei der Preisvereinbarung möglicherweise
noch nicht in Rechnung gczogen werden konnte. Von diesem Gesichtspunkt aus scheint
mir dic Anwendung des Art. 5 Abs. 3 auch dann gegeben, wenn die Lieferung aus einem
vor dem 1. X. 1916 abgeschlossenen Vertrag erst nach dem 30. IX. 1916 erfolgt, und zwar
auch dann, wenn der Lieferer die Versteuerung nach §* 81 des Gesetzes gewählt hat. Für
ersteres spricht der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 ohne weiteres. Das letztere folgt daraus,
daß die Versteuerung nach der Lieferung an Stelle der Versteuerung nach der Zahlung
lediglich einen anderen Grundsatz für die Steuerberechnung enthält, im übrigen aber die
Vorschristen des Gesetzes unberührt läßt. — Kommt für die Anwendung des Art. 5 auf
die Fälle des §1 81 des Gesetzes mithin gleichfalls nur die Zeit des Abschlusses des Vertrags
in Betracht, so braucht der Käufer zur Beurteilung seiner Berpflichtung auch nicht zu
wissen, welche Besteuerungsart der Verkäufer gewählt hat. Ein Interesse besteht für
ihn nur insosern, als wenn die Lieferung aus einem vor dem 1. X. 1916 geschlossenen
Vertrage vor diesem Zeitpunkt erfolgt und der Lieferer die Besteuerung nach der Liefe-
rung statt nach der Zahlung wählt, eine Steuerpflicht überhaupt nicht und damit auch
ihre Abwälzung auf den Käufer nicht in Frage kommt, während letzteres der Fall ist,
wenn die Versteuerung nach der Zahlung gewählt wird. Es scheint mir aber nicht zweifel-
haft, daß wegen dieser Rückwirkung allein dem Käufer kein Einfluß auf das Wahlrecht
des Verkäufers zusteht.“
2. Koppe-Varnhagen a. a. O. 21. Das Endergebnis ist demnach folgendes:
Beim Zahlungsstempel ist der Zeitpunkt der Bestellung und Lieferung gleichgültig.
Beim Lieferungsstempel spielen Zeitpunkt der Bestellung und Zahlung keine Rolle.
Bei den außerhalb des gewerblichen Umsatzes auszustellenden Einzelquittungen
(Quittungsstempel) ist allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend, Bestellung und
Lieferung sind belanglos.
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 22. Bruchteile von Pfennigen kann der Gläubiger
nicht verlangen, so daß also z. B. bei einer Zahlung von 69 M der Zuschlag 6 Pf. betrüge.
Auf diesen Standpunkt hat sich auch ein Bescheid gestellt, der auf dahingehende Anfrage
vom „Verein der Industriellen des Regierungsbezirks Köln“ an das Reichsschatzamt
im Auftrage des Finanzministers erteilt worden ist:
„Soweit eine Abwälzung der Warenumsatzsteuer auf den Abnehmer zulässig ist,
lann die Steuer dem Abnehmer nur in der Höhe in Rechnung gestellt werden, wie sie
tatsächlich auf die betrefsende Zahlung entfällt.“