360 D. Finanzgesehe.
Häfen eingegangen oder nach dem Ausland über einen dieser Häfen ausgegangen
sind. Die näheren Bestimmungen über die Steuerbefreiung trifft der Bundes.
rat. Er kann insbesondere bestimmen, daß der Nachweis der Einfuhr aus dem
Ausland für solche Güter als geführt anzusehen ist, die von ihm als Gegenstände
des Stapelverkehrs des Einfuhrhafens erklärt sind;
4. Beförderungen von Gütern in nicht mit motorischer Kraft betriebenen Schiffen
die nicht höher als zu 100 Kubikmeter Reinraumgehalt oder 50 Tonnen Trag.
fähigkeit vermessen sind;
5. Beförderungen von Gütern zu Wasser innerhalb eines Hafengebiets oder inner.
halb eines oder desselben Ortes. Der Bundesrat bestimmt, was als ein Hasen-
gebiet oder als ein Ort im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;
6. Beförderungen der im Betriebe der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse zu Wasser
nach dem Ausladeplatz und Beförderungen von Baggergut zu Wasser im Be-
trieb einer öffentlichen Verwaltung;
7. Beförderungen von Bau- und Betriebsstoffen zu Wasser im Betrieb einer Wasser-
bauverwaltung;
8. Beförderungen von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art
im Eisenbahnverkehre.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Personenbeförderungen auf Stadtschnell-
bahnen, sofern die Herstellungskosten mehr als durchschnittlich zwei Millionen Mark für
das Kilometer betragen, Steuerfreiheit zu gewähren. Als Stadtschnellbahnen gelten die
auf straßenfreiem Bahnkörper liegenden elektrischen Kleinbahnen für den Orts- und Vor.
ortsverkehr der Großstädte.
Im nichtöffentlichen Güterverkehre sind außerdem von der Abgabe befreit:
1. Beförderungen von Abfallstoffen auf Halden oder sonstige Ablagerungsstätten
sowie von Bersatzstoffen im Bergbaubetriebe;
2. sonstige Beförderungen auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (Werlbahnen, Gruben-
bahnen usw.),
a) wenn die Beförderungen innerhalb derselben geschlossenen Betriebsanlage
beginnen und endigen,
b) wenn die Bahnanlage eine Länge von 6 Kilometern nicht überschreitet,
Tc) wenn die Bahnanlage in einer Feldbahn oder einer ähnlichen Bahn besteht,
die nur zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist,
d) wenn die Bahnanlage nur mit menschlicher Kraft betrieben wird;
3. Beförderungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb auf Wasserstraßen innerhalb einer
Entsernung von 6 Kilometern.
§ 4. Die Abgabe wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an den
Betriebsunternehmer zu entrichten oder im nichtöffentlichen Verkehre nach § 6 der Berech-
nung zugrunde zu legen ist.
Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt wird, ist der auf
dieses Gebiet entfallende Anteil des Beförderungspreises (# 5, 6) bei der Berechnung der
Abgabe außer Ansatz zu lassen. Inwieweit im grenzüberschreitenden Verkehre bei Be-
rechnung der Abgabe kurze Beförderungsstrecken zu berücksichtigen oder nicht zu berück-
sichtigen sind, bestimmt der Bundesrat.
Der Bundesrat bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen im internationalen
Verkehre der Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreise bei
der Abgabenberechnung zu berücksichtigen ist.
9§ 5. Als Beförderungspreis gelten im Eisenbahnverkehr und im Eisenbahnfährver-
kehre die Personenfahrpreise, die Frachten einschließlich der Privatanschlußfrachten und die
sonstigen tarifmäßigen Beträge mit Ausnahme der Nebengebühren und der baren Auslagen.
Im Verkehr auf Wasserstraßen gelten als Beförderungspreis die Personenfahr-
preise, die Frachten, die Schlepplöhne und die im gewöhnlichen Vektehre berechneten
Kosten der Ableichterung.