Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 363 
urkunde über die Beförderung ausgestellt wird, die Ablieserung von Gütern, die vom 
olusland nach dem Inland befördert sind, nur dann, wenn eine Frachturkunde über die 
Beförderung ausgehändigt wird. Auf Güter, die nach § 3 von der Abgabe befreit sind, 
finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind der für den Ort der Aushändigung 
zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung, Güter, die nach dem Ausland 
bestimmt sind, im Binnenschiffs= und Landverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächst- 
gelegenen Steuerstelle spätestens vor deren Uberschreitung, im Seeverkehre der für den 
Ausfuyrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt zur Versteuerung 
schriftlich anzumelden. Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die 
Anmeldung bei einer anderen Steuerstelle und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann. 
Die Anmeldung hat die beförderten Güter und den Beförderungspreis anzugeben. 
Mit der Anmeldung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sendung begleiten, andern- 
falls Abschriften der Frachturkunden vorzulegen. 
Die Abgabe ist mit der Anmeldung gleichzeitig einzuzahlen. Der Bundesrat kann 
andere Fristen für die Einzahlung bestimmen. 
5 18. Soweit die Abgabe im nichtöffentlichen Verkehre nicht nach § 15 entrichtet 
wird, sind die beförderten Güter nach näherer Bestimmung des Bundesrats der für das 
Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen nach Aus- 
führung der Besörderung schriftlich unter Einzahlung der Abgabe anzumelden. Der Unter- 
nehmer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der Oberbehörde (5 21) zum Zwecke der 
Steuerberechnung Anschreibungen zu führen und zur Einsichtnahme durch die Steuer- 
aufsichtsbeamten jederzeit bereitzuhalten. 
8 19. Der Anspruch auf Entrichtung der nach diesem Gesetze fälligen Abgaben ver- 
jährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die 
Abgabe fällig wird. 
§ 20. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
sestgesetzten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klage- 
rechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter 
Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes 
die Landgerichte. Soweit bei diesen Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der 
Rechtsstreit vor letztere. Die Revision geht an das Reichsgericht. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Sleuern sind mit fünf 
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 
* 21. Die Erhebung und Verwaltung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden 
Abgaben wird, soweit sich nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 etwas anderes ergibt, durch die 
von der Landesregierung hierzu bestimmten Steuerstellen geführt. Diese unterstehen 
anderen, gleichfalls von der Landesregierung zu bestimmenden Behörden (Oberbehörden) 
und letztere der obersten Landesfinanzbehörde. 
Soweit sich Hafenanlagen und Schifssanlegeplätze in der Verwaltung von Ge- 
meinden oder Gemeindeverbänden befinden, kann die Landesregierung auch die Gemeinde- 
behörden gegen eine deren Aufwendungen deckende Vergütung zu Steuerstellen bestimmen. 
§ 22. Die nicht vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen Beförderungs- 
unternehmeungen unterliegen der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach 
diesem Gesetze. 
Den Prüfungsbeamten sind alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schrift- 
stücke und auf Verlangen auch die Handelsbücher zur Einsicht vorzulegen. 
Von anderen Personen kann die Oberbehörde die Einreichung der auf bestimmt 
zu bezeichnende Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
§5 23. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben 
Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und der Verwaltung der Zölle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.