Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 365
solche Verträge ausgestellten Urkunden unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner
weiteren Abgabe.
§ 30. Jedem Bundesstaate wird von der aus diesem Gesetz innerhalb seines Gebiets
jährlich aufkommenden Einnahme nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Betrag
von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.
§ 31. Die näheren Bestimmungen über Berechnung, Erhebung und Abführung
der Steuer erläßt der Bundesrat. Er kann zulassen, daß eine Abrechnung über die ein-
zelnen Steuerbeträge unterbleibt. Er kann ferner bestimmen, daß und unter welchen
Voraussetzungen in besonderen Fällen, in denen die Feststellung der Abgabebeträge mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde, die Berechnung
und Abführung der Abgaben im Wege der Absindung zulässig ist.
§ 32. Die Abgabe von der Güterbeförderung wird neben dem Frachturkunden-
stempel (Abschnitt V und Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes) erhoben.
Die Nr. 64 Spalte 2, 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält im Abs. 1 fol-
gende Fassung:
d) Frachturkunden im Eisenbahnverkehr über
1. Frachtstückgut und Exprebanttt — Mark 15 Pfennig
2. Eilstũckgut.... # — „ 30 „
3. Frachtgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark 1 „ 50
bei höheren Betrgggen 3 „ —
4. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark 3 „ — „
bei höheren Betrigen 6 „ — „
Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller
Art erhöhen sich die Sätze in Ziffer 3 von 1 Mark 50 Pfennig und 3 Mark auf 2 Mark und
1 Mark. Sind diese Güter von der Eisenbahn auf den Wasserweg und dann wieder vom
Wasserweg auf die Eisenbahn umgeschlagen worden, so wird für die an den letzteren Um-
schlag anschließende Eisenbahnbeförderung der Frachturkundenstempel auf Antrag nach
näherer Bestimmung des Bundesrats rückvergütet.
§ 33. Soweit Güter für Betriebszwecke einer deutschen Staatsbahnverwaltung
bezogen sind, werden die auf Grund dieses Gesetzes eingehobenen Abgaben nach näherer
Bestimmung des Bundesrats rückvergütet.
5# 34. Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens kann für die einzelnen Abgabenzweige verschieden bestimmt werden. Ein Unter-
nehmen der im §5 11 Abs. 5 bezeichneten Art unterliegt der Abgabepflicht nicht vor dem
1. Juli 1918 und, wenn es vor diesem Zeitpunkt eine Erhöhung seiner Tarife vornimmt,
nicht vor dem Tage der Geltung der neuen Tarife.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Besteuerung des Personenverkehrs
betreffenden Vorschriften treten die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes über den Per-
sonenfahrkartenstempel außer Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt in den Händen der Steuer-
vbflichtigen vorhandnen ungebrauchten Stempelmarken und versteuerten, abgestempelten
Fahrausweise wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats Ersatz des Steuerwerts
gewährt.
Inwieweit auf Personenbeförderungen auf Grund von Fahrausweisen, die vor
dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften gelöst sind und zur Benutzung nach diesem
Zeitpunkt berechtigen, die bisherigen Vorschriften Anwendung finden, bestimmt der
Bundesrat.
Die Beförderung von Gütern, die vor dem Inkrafttreten der die Besteuerung des
Güterverkehrs betreffenden Vorschriften zur Beförderung ausgegeben sind, unterliegt
nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Urkundlich usw.