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klassen oder in Ausnalmetarife bedingt in Verbindung mit entsprechend niedrigen
Einheitssätzen den der Tragfähigkeit des Gutes angepaßten niedrigeren Zeförderunaz.
preis. Da dieser die Grundlage für die Berechnung der Abgabe bildet, nimmt die UAr8e
gabe an den Vortellen der Juweisung zu einem billigeren Eisenbahntarif ohne weitere;
und automatisch Anteil. Auch aus diesen sachlichen Erwägungen erübrigt sich eine Ab.
stufung der Abgabe.
Was die Höhe des hiernach im Entw für den gesamten Güterverkehr vorgesehenern
Einheitsprozentsatzes anlangt, so erscheint eine Abgabe von 7 v. H. des Beförderund.
preises einerseits zur Erzielung eines angemessenen Steuererträgnisses erforderlich
andrerseits im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Wirkungen auch zulässig. Insbesondere
im Eisenbahnverkehre spielt sich der weitaus größte Teil der Zeförderung auf Entfer,
nungen unter 200 km ab, bei denen auch für die nach der höchsten Normalklasse de;
deutschen Eisenbahngütertarifs der allgemeinen Wagenladungsklasse gefahrenen Güter
die Abgabe wegen ihres verhältnismäßig niedrigen Zetrages im allgemeinen nicht in:
Gewicht fallen wird. Bei Steinen, Wegebaumaterialien, Kies u. dgl., für die bei Be.
förderung mit der Eisenbahn ganz überwiegend Mahentfernungen und niedrige Carife
in Betracht kommen, ist die Belastung selbst im Hinblick auf den geringen Wert dlese:-
Güter keine übermäßig hohe. Sie beträgt z. B. bei Frachtberechnung nach dem Wege-
baustofftarif (Ausnahmetarif 5) auf 50 km nur o, 15 M. für die Tonne. Im Mleinbahn.
verkehr hält sich bei den in Frage kommenden kurzen Entfernungen die Belaltung in
durchweg niedrigen Grenzen.
Aber auch für die weiteren Entfernungen bleibt die Abgabe bei einem 7 v. b.
nicht überschreitenden Satz noch erträglich, selbst für geringwertige Massengüter, wie
Uohle, Erze, Düngemittel. Für 1## Kohle z. B. beträgt auf 600 km die Kracht nach denm
Nohstofftarif 1#1,00 M., die Abgabe somit o,85 M. Eine Tonne Erz wird, falls es auf
den Hreußisch-Hessischen Staatseisenbahnen zum Ausnabmetarif 7 auf 350 km ver-
frachtet wird, mit o,50 M. Abgabe belastet, in der Derkehrsbeziehung Siegerland.
Oberschlesien (rund 950 km) bei Abfertigung nach dem Ausnahmetarife 7 g mit o, ö5 M.
Für eine nach dem Kalitarif abgefertigte Conne Nali beträgt die Abgabe bei einer Be-
förderungslänge von 700 km o, 70 M., von 850 km o,90 M.
Steht sonach ein Abgabesatz von 7 v. H. des Beförderungspreises der Zelastungs-
fähigkeit der Güter schwerlich entgegen, so wird er in solcher Höhe auch nicht einc wesent-
liche Derschiebung der Wettbewerbsverhältnisse durch Deränderung der bisherigen
Spannungen in den Frachtsätzen verschiedener VDersandgebiete nach einem Empfangs-
gebiete herbeiführen können. Ein höherer Einheitsprozentsatz ist aus diesem Grunde
und um die Derfrachtungen auf weite Entfernungen möglichst zu schonen, nicht vor-
gesehen. Wenn andrerseits der vorgeschlagene Einheitssatz von 7 v. H. die Beförderungen
auf Mahentfernungen in verhältnismäßig nur geringem Umfang stenerlich erfaßt, so
bietet der nach § 1 Abs. 4 des Entwurfs auch fernerhin in Geltung bleibende Fracht-
urkundenstempel in dieser Hinsicht einen Ausgleich. Die durch ihn bedingte vorbe-
lastung trifft gleichmäßig alle Entfernungen und ergänzt daher in erwünschter Weise
die jetzt vorgeschlagene prozentuale Stener. Beide Besteuerungsarten in Derbindung
miteinander ergeben eine staffelförmige BZildung der Gesamtsteuer und setzen die Be-
steuerung der näheren Entfernungen in ein angemessenes Derhältnis zu der Besteue-
rung der Beförderungen auf größere Beförderungslängen.,
Auch für den Schiffsverkehr erscheint eine Belastung mit 2 v. H. unbedenklich,
zumal dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt gegenüber der Eisenbahn in
leiner Weise beeinträchtigt wird.
Der Entw. nimmt die Tatsache der Beförderung in einem der bezeichneten. Ver-
kehre zum Anlaß der Besteuerung. Er besteuert, was den Güterverkehr anlangt, nicht
den Frachtvertrag, sondern die Güterbewegung. Darin liegt, daßn grundsählich auch
die Güterbeförderung im nichtöffentlichen Verkehr, also auf der eigenen Werkbahn,