Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

370 D. Finanzgesehe. 
klassen oder in Ausnalmetarife bedingt in Verbindung mit entsprechend niedrigen 
Einheitssätzen den der Tragfähigkeit des Gutes angepaßten niedrigeren Zeförderunaz. 
preis. Da dieser die Grundlage für die Berechnung der Abgabe bildet, nimmt die UAr8e 
gabe an den Vortellen der Juweisung zu einem billigeren Eisenbahntarif ohne weitere; 
und automatisch Anteil. Auch aus diesen sachlichen Erwägungen erübrigt sich eine Ab. 
stufung der Abgabe. 
Was die Höhe des hiernach im Entw für den gesamten Güterverkehr vorgesehenern 
Einheitsprozentsatzes anlangt, so erscheint eine Abgabe von 7 v. H. des Beförderund. 
preises einerseits zur Erzielung eines angemessenen Steuererträgnisses erforderlich 
andrerseits im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Wirkungen auch zulässig. Insbesondere 
im Eisenbahnverkehre spielt sich der weitaus größte Teil der Zeförderung auf Entfer, 
nungen unter 200 km ab, bei denen auch für die nach der höchsten Normalklasse de; 
deutschen Eisenbahngütertarifs der allgemeinen Wagenladungsklasse gefahrenen Güter 
die Abgabe wegen ihres verhältnismäßig niedrigen Zetrages im allgemeinen nicht in: 
Gewicht fallen wird. Bei Steinen, Wegebaumaterialien, Kies u. dgl., für die bei Be. 
förderung mit der Eisenbahn ganz überwiegend Mahentfernungen und niedrige Carife 
in Betracht kommen, ist die Belastung selbst im Hinblick auf den geringen Wert dlese:- 
Güter keine übermäßig hohe. Sie beträgt z. B. bei Frachtberechnung nach dem Wege- 
baustofftarif (Ausnahmetarif 5) auf 50 km nur o, 15 M. für die Tonne. Im Mleinbahn. 
verkehr hält sich bei den in Frage kommenden kurzen Entfernungen die Belaltung in 
durchweg niedrigen Grenzen. 
Aber auch für die weiteren Entfernungen bleibt die Abgabe bei einem 7 v. b. 
nicht überschreitenden Satz noch erträglich, selbst für geringwertige Massengüter, wie 
Uohle, Erze, Düngemittel. Für 1## Kohle z. B. beträgt auf 600 km die Kracht nach denm 
Nohstofftarif 1#1,00 M., die Abgabe somit o,85 M. Eine Tonne Erz wird, falls es auf 
den Hreußisch-Hessischen Staatseisenbahnen zum Ausnabmetarif 7 auf 350 km ver- 
frachtet wird, mit o,50 M. Abgabe belastet, in der Derkehrsbeziehung Siegerland. 
Oberschlesien (rund 950 km) bei Abfertigung nach dem Ausnahmetarife 7 g mit o, ö5 M. 
Für eine nach dem Kalitarif abgefertigte Conne Nali beträgt die Abgabe bei einer Be- 
förderungslänge von 700 km o, 70 M., von 850 km o,90 M. 
Steht sonach ein Abgabesatz von 7 v. H. des Beförderungspreises der Zelastungs- 
fähigkeit der Güter schwerlich entgegen, so wird er in solcher Höhe auch nicht einc wesent- 
liche Derschiebung der Wettbewerbsverhältnisse durch Deränderung der bisherigen 
Spannungen in den Frachtsätzen verschiedener VDersandgebiete nach einem Empfangs- 
gebiete herbeiführen können. Ein höherer Einheitsprozentsatz ist aus diesem Grunde 
und um die Derfrachtungen auf weite Entfernungen möglichst zu schonen, nicht vor- 
gesehen. Wenn andrerseits der vorgeschlagene Einheitssatz von 7 v. H. die Beförderungen 
auf Mahentfernungen in verhältnismäßig nur geringem Umfang stenerlich erfaßt, so 
bietet der nach § 1 Abs. 4 des Entwurfs auch fernerhin in Geltung bleibende Fracht- 
urkundenstempel in dieser Hinsicht einen Ausgleich. Die durch ihn bedingte vorbe- 
lastung trifft gleichmäßig alle Entfernungen und ergänzt daher in erwünschter Weise 
die jetzt vorgeschlagene prozentuale Stener. Beide Besteuerungsarten in Derbindung 
miteinander ergeben eine staffelförmige BZildung der Gesamtsteuer und setzen die Be- 
steuerung der näheren Entfernungen in ein angemessenes Derhältnis zu der Besteue- 
rung der Beförderungen auf größere Beförderungslängen., 
Auch für den Schiffsverkehr erscheint eine Belastung mit 2 v. H. unbedenklich, 
zumal dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt gegenüber der Eisenbahn in 
leiner Weise beeinträchtigt wird. 
Der Entw. nimmt die Tatsache der Beförderung in einem der bezeichneten. Ver- 
kehre zum Anlaß der Besteuerung. Er besteuert, was den Güterverkehr anlangt, nicht 
den Frachtvertrag, sondern die Güterbewegung. Darin liegt, daßn grundsählich auch 
die Güterbeförderung im nichtöffentlichen Verkehr, also auf der eigenen Werkbahn,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.