372 D. Finanzgesetze.
Stempelabgaben vom Hersonen= und Güterverkehre sind nach der in der Anlage!)
beigefügten Ertragsberechnung unter Sugrundelegung der Verkehrsverhältnisse des
Jahres lols auf 315 Millionen M. zu schätzen.
Su einer Derkehrsbesteuerung sind aus Anlaß des lMrieges auch andere Staa
zum Teil in wesentlich verschärftem Maße, übergegangen. So ist in Osterreich-Ung
und zwar in Osterreich durch eine Frachtsteuer und einen riegszuschlag, in Ungarn
durch eine Eisenbahnkriegssteuer, auf die Güterbeförderung eine 30prozentige Abgabe
gelegt und die Hersonenfahrkartensteuer in Osterreich für den Verkehr auf Baupt.
bahnen auf 20 v. H., für den Derkehr auf Lokalbahnen auf lo v. B., für den verkehr
auf Uleinbahnen auf 5 v. H. erhöht worden. Italien hat neben zweimaligen Erhöhungen
der Güter= und Hersonentarife um 5 v. H. mit Wirkung vom 1. Uovember lole ab
Stempelabgaben auf Transporte eingeführt, die sich zwischen o, 10—o, 50 Lire für
Güter bis zu einer Tonne bewegen. In Ruhland besteht seit 1ol# ein 269prozentiger
Steuerzuschlag auf Hersonenfahrkarten mit einem Ertrage von 50 Mill. Rubel, ein
15prozentiger Aufschlag für Hassagiergepäck mit einem Ertrage von 29 Mill. Rubel-
und ein Steueraufschlag auf Expreß--, Eil= und Frachtgnt mit einem Ertrage von 112
Mill. Rubel sowie auf die Beförderung von Baumwolle mit einem Ertrage von z2
Mill. Rubel. Endlich hat England im April 1016 eine Erhöhung seiner Fahrkartensteuer
mit einem Mebrertrage von 60 Mill. M. vorgenommen.
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arn,
Im besonderen.
Gum z 1.
Im allgemeinen.
Gegenstand der Besteuerung ist nach § 1 die Zeförderung von Hersonen und
Gütern. Einen leil der Güterbeförderung bildet auch der Flößereibetrieb. Die Ab-
gabe ist nach §## von dem Hreise zu entrichten, der für die Beförderung an den Betriebs-
unternehmer zu zahlen ist. Als solcher kommt nur derjenige in Betracht, der die Be-
we gung der Hersonen oder Gäter durch eigene oder fremde Beförderungemittel aus-
führt oder ausführen läßt. Dies ist im Eisenbahnverkehre der Eisenbahmbetriebsunter-
nelmer, nicht der Spedikeur, und zwar letzterer auch dann nicht, wenn er im Sammel-=
ladungsverkehre nach & 415 5GB. als Frachtführer gilt. Geschieht im Schiffsverkehre
die Dersendung der zur Beförderung übernommenen Güter nicht im eigenen Schiffe,
sondern in einem Schiffe, das zu diesem Swecke im ganzen oder zu einem verhältnis,
mäßigen Teil, oder von dem ein bestimmt bezeichneter KRaum verfrachtet ist, so ist
Betriebsunternehmer im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der dem Dersender gegen-
über die Zeförderung des Gutes übernommen hat, nicht derjenige, dessen Schiff ver-
frachtet ist. Dementsprechend ist im Flößereibetrieb, wenn der Floßspediteur das Floßgur
einem Unterunternehmer zur Beförderung übergibt, der Aussteller des KFlußkonnosse-
ments der Betriebsunternehmer.
Zum Abs. 1. Unter Schienen= und Seilbahnen sind auch die Hängebahnen
zu verstehen. — Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare oder flößbare Gewässer einschließ-
lich der Binnenseen. Die sogenannte wilde Flößerei fällt nicht unter das Gesetz.
Zum Abs. 2. Die Beförderung auf Landwegen ist der Besteuerung nur in-
soweil unterworfen, als sie durch ein dem öffentlichen Derkeb#e dienendes Unternehmen
geschiebt. Der Begriff des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs ist auch sonst
für das Gesetz von Bedeutung (val. § 5 Abs. 2, 56, 5 2 Abs. 1 Satz 3). Dem öffentlichen
Derkehre dient jedes Beförderungsunternehmen, das nach seinen Geschäftsbedingungen
jedermann zur Benutzung offensteht, in der Regel hiernach jede gewerbsmäßige Her-
sonen- oder Güterbeförderung. Hiermit scheidet im Landverkehr eine Steuerpflicht
für die Zeförderung von Gütern mit eigenen Zeförderungsmitteln, insbesondere also
1) nicht mit abgedruckt.