Gesetz über dle Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 373.
. die Jubringung der Waren durch die eigenen Geschirre der Geschäftshäuser aus.
die weitere Voraussetzung der Steuerpflicht bildet, daß das Unternehmen auf bestimmten
rinien mit planmäßigen Fahrten bettieben wird. Danach ist insbesondere der Roll-
suhrbetrieb der Speditenre, aber auch der gewöhnliche Botenfuhrwerksverkehr von der
Abgabe befreit. Hlanmäßigkeit der Fahrten wird nur anzunehmen sein, wenn die
Beförderungsgelegenheit fahrplanmähig festgelegt ist, die Fahrten also nicht nur nach
Bedarf stattfinden. Als Beförderung auf Landwegen muß auch der Derkehr inner-
halb geschlossener Ortschaften gelten, da es bei einer Besteuerung des Straßenbahn-
verkehrs unerläßlich ist, auch den Omnibusverkehr mit der Steuer gleichzeitig zu treffen.
Sum Abs. 3. Dgl. oben S. o, 12 lhier 566, 368.
62.
#umschreibt das Geltungsgebiet des Gesetzes.
Sum SBuchstaben a. Der Bestenerung unterliegt nicht nur die Beförderung,
insofern sie im Inland beginnt und endet, sondern auch — in Ansehung der im In-
land zurückgelegten Zeförderungsstrecke — die Beförderung vom Inland nach dem
Ausland und umgekehrt und die Beförderung vom Ausland nach dem Ausland, die
das Reichsgebiet nur in der Durchfuhr berührt.
Fu den Buchstaben b, c. In gleicher Weise wie der Binnenschiffsverkehr muß
auch der deutsche Küstenverkehr und, da ein unmittelbarer Seeverkehr auch zwischen
den Häfen der Aord- und Ostsee und den Rheinhäfen bis Uöln stattfindet, auch dieser
verkehr der Besteuerung unterworfen werden. Unter Schiffsverkehr zwischen deutschen
Oft= und Tordseehäfen im Sinne der Vorschrift unter b ist ebenso wie im Sinne der
vorschrift des & 3 Ur. 3 nicht nur der Verkehr zwischen Ostseehäsen und Nordseehäfen,
sondern auch der Derkehr zwischen Ostseehäfen untereinander und NMordseehäfen unter-
einander zu verstehen. Daß darüber hinaus auch die Zeförderung von Gütern im
Schiffsverkehre zwischen inländischen Zäfen und ausländischen Festlandshäfen des
Uanals und der Nord= und Ofstsee von 4e Havure einschließlich bis Kop Domesnäs für
stenerpflichtig erklärt worden ist, beruht in der nabeliegenden Befürchtung, daß, wenn
dieser Derkehr von der Abgabepflicht entbunden bliebe, jene ausländischen ZHäfen den
Verkehr von den deutschen Umschlagplätzen abzuleiten in der Lage sein würden. —
Unter dem unter c erwähnten Derkehre sind nur solche Zeförderungen verstanden,
deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrundeliegenden Frachtvertrage die dort
hezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Derkehre die Schisfe elwa während
der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben, macht die
Beförderung nicht stenerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Gwischenhafenverkebrre,
wenn binnenländische Bäfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ansland nach
dem Ausland berührt werden.
Sum Abs. 2. Aus der Dorschrift unter a würde sich ergeben, daß der nicht unter
b., c fallende Seeverkehr, insbesondere also der überseeische Derkehr, der inländischen
Stener in Ansehung der Beförderungsstrecke vom inländischen Hafen bis zur See-
arenze unterliegt. Dies wird ebenso anszuschließen sein, wie die Besteuerung des
Leichterverkehrs nach benachbarten ZHäfen in den Fällen, in denen in dem nicht unter
d, c fallenden Seeverkehr das Seeschiff nicht bis zu dem im Ulonnossement als Be-
stimmungsort bezeichneten Hafen geht.
Sum Abs. S. Die Befreiung der Zeförderungen auf dem Bodensee entspricht
internationalen Grundsätzen.
Gum 5 5 Abf. 1u.
Sn Mr. 1. Hinsichtlich dessen, was als Arbeiter- und Schülerverkehr anzusehen
ist, werden im allgemeinen diejenigen Grundsätze und Bestimmungen anzuwenden
sein, die hierüber bei den Staatseisenbahnen bestehen.
Su Nr. 2. Fu den hier aufgeführten Gütern gehört insbesondere das Dienst-
ant der Betriebsverwaltung, und zwar sowohl das Betriebsdienstgut (Mohlen usw.)