374 D. Finanzgesetze.
wie das Baudienstgut. Güter, die von einer Eisenbabnbetriebsverwaltung für Zwec.
des eigenen Beförderungsunternehmens über fremde Eisenbahnen bezogen werden
genießen die Abgabefreiheit nur hinsichtlich der Zeförderung auf den eigenen 3 atnen-
Auch gilt die Abgabefreiheit nicht, wenn das Gut vertragsmäßig an die Betriebs.
verwaltung erst nach beendeter Zeförderung am Bestimmungsorte zu liefern ist. die
Güter müssen außerdem für die 5wecke des Beförderungsunternehmens bestimmt
sein. Es genügt nicht, daß sie für einen sonstigen Betrieb des Unternehmers be.
stimmt sind.
Su Ur. 3. Der Verkehr zwischen dentschen Uord= und Ostseehäfen ist zum Ceil
ein Verkehr mit Gütern, die, aus dem Ausland nach einem dieser Hlätze eingebend
von hier aus nach einem anderen deutschen Hafenplatz weitergehen, oder die von dem
einen nach einem anderen deutschen Hafen verfrachtet werden, um von diesem au-
nach dem Ausland weiterversandt zu werden. Eine Belegung dieses Transitverkehrs
mit der Steuer würde bei den scharfen Wettbewerbsverhältnissen mit dem Ausland
die wahrscheinliche Folge haben, daß die eingehenden Güter künftig unter Umgehuna
des deutschen Umschlagbafens entweder in unmittelbarer Fahrt nach dem deutschen
Bestimmungshafen, die ausgehenden Güter vom ersten Hafen unmittelbar ins Aus-
land gebracht werden, oder daß sie in einem ausländischen Hafen, sei es der englischen
oder norwegischen Küste oder einen anderen fremdländischen HBafen der Nord= und
Ostsee, umgeschlagen werden, dessen Verkehr mit den deutschen Häfen nach 3 2b,
nicht der Besteuerung unterliegt. dieser Derkehr wird daher insoweit freigelassen
werden müssen, als der Nachweis der ausländischen HDerkunft oder der ausländischen
Bestimmung geführt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber werden dem Bundes-
rat zu überlassen sein. Bei den aus dem Ausland eingehenden Waren handelt es sich
zum großen Teil um Waaren, die nicht von vornherein für den anderen inländischen
Hafenplatz bestimmt sind und in dem berührten ersten deutschen Hafen nur umgeschlagen
werden, sondern die einen Gegenstand des Staplverkehrs dieses Hafenplatzes bilden
und von hier aus im freien Handel weiter veräußert werden. Bei vielen dieser Artikel,
wie Baumwolle, Kolonialwaren, Südfrüchten, ausländischen Hölzern usw., wird sich
schon aus der Art der Gegenstände ihre ausländische Herkunft ergeben und es wird
hier das GSugeständnis der abgabefreien Beförderung von dem einen nach dem anderen
Hafen an keine andere Doraussetzung geknüpft zu werden brauchen, als daß diese Gegen-
stände vom Bundesrat als Gegenstände des Stapelverkehrs des Einfuhrhafens an.
erkannt sind.
Die Befreiungsvorschrift zu Ur. 3 greift nur insoweit Hlatz, als die Beförde.
rung zwischen den genannten deutschen Häfen zur See erfolgt. Als Beförderung zu
See gilt auch die Zeförderung durch den Uaiser-Wilhelm-Uanal. Nlicht erforderlich
ist, daß die eingeführten Güter nach dem Hafen, von dem aus sic nach dem anderen
deutschen HBafen befördert werden, unmittelbar aus dem Ausland eingegangen sind.
So soll für die Weiterbeförderung überseeischer oder sonstiger ausländischer Güter
von Tübeck nach ostdeutschen Häfen die Befreiung nicht deshalb ausgeschlossen sein,
weil diese Güter aus dem Ausland nach Hamburg eingegangen und erst von hier aus,
sei es mit der Eisenbahn, sei es auf dem Wasserwege, nach Tübeck zur Weiterversendung
nach Osten verladen worden sind.
Su Nr. q. Durch die hier vorgesehene Befreiungsvorschrift sind die Fälle des
kleinen Verkehrs auf Wasserstraßen von der Abgabe freigestellt, wie er sich in den Küsten-
gegenden, in den Moorgegenden, im Spreewald oder sonst in Binnengewässern an
Stelle des Tandstraßenverkehrs findet. Die Schwierigkeiten der Abgabenerhebung,
die Belästigung des Derkehrs, insbesondere durch Unterstellung unter den Fracht-
urkundenzwang, würden hier außer allem Derhältnis zu dem Steueraufkommen stehen.
zumal nach dem Gesetze nicht nur die gewerbsmäßige Güterbeförderung, sond:en auch
die Beförderung auf eigenen Schiffen unter die Abgabepflicht fallen müßte. Doch soll
sich die Zefreiung nur auf die Güterbeförderung, nicht auf die Hersonenbeförderung