378 D. Finanzgesepze.
Su 36.
Derschiedentlich bestehen Dereinbarungen über die Tarife zwischen dem Betrieb.
unternehmer und Dritten. Das gilt insbesondere von den Dereinbarungen, die zwischen
den Straßenbahnen und den Gemeinden bestehen, in deren Gebiete die Zahn be.
trieben wird. Da die Abgabe nicht den Unternehmer, sondern denjenigen treffen soll
der den Beförderungspreis zahlt, anderseits die Abgabe grundsätzlich in diesen ein.
gerechnet werden soll, muß dem Unternehmer durch das Gesetz die Möglichkeit gegeben
werden, trotz bestehender Verträge die Tarife in einem dem Hinzutritt der Abgabe zum
Tarif entsprechenden Maße zu ändern.
Hierbei wird dem Unternehmer in der Umgestaltung der Tarife ein den Be-
dürfnissen des Derkehrs und des Betriebs gerecht werdender Spielraum einzuränmen
sein. Gerade im Straßenbahnbetriebe mit seinen niedrigen Beförderungssätzen ver-
bietet sich ein automatisches Hinzuschlagen des Abgabebetrags zu den Beförderungs-
preisen schon wegen der bestehenden Abrundungsschwierigkeiten. Der Unternehmer
wird auch in die Lage gesetzt werden müssen, Tarifverschiebungen durch #Anderung
der Tarifzonen oder dadurch, daß er Fahrpreisherabsetzungen auf der einen Seite durch
Fahepreiserhöhungen auf der anderen Seite ausgleicht (siehe oben S. 11ff. shier S. 368u)
vorzunehmen. Dagegen kann die Ermächtigung des Unternehmers, einfeitig Tarif-
Snderungen aus Anlaß des vorliegenden Gesetzes vorzunehmen, nicht so weit gehen,
um auch Anderungen zu gestatten, an denen er sich für sonstige Steigerungen der Be-
triebsunkosten zu erholen beabsichtigt.
Über Art und Maß der Anderungen werden sich die an der Dereinbarung be-
teiligten Harteien zu einigen haben. Für den Fall, daß eine Einigung nicht zustande
kommt, erscheint es nicht angezeigt, die Harteien auf den Rechtsweg zu verweisen, da
es sich bei der Dereinbarung nicht so sehr um Kragen des Rechts, als der Sweckmäßigkeit
andelt. Der Entwurf verweist daher die Harteien zum Austrag ihrer Streitigkeiten
an ein Schiedsgericht, dessen Bildung er des näheren ordnet.
89
regelt die Hulässigkeit von Tarifänderungen (vgl. § 8) für den Fall, daß die Tarife,
sei es allgemein, sei es den Höchstbeträgen nach, obrigkeitlicher Feststellung oder Ge-
nehmigung unterliegen.
Snm 10.
Durch § 10 ist den Ansprüchen, die der Betriebsunternehmer gegen den
Schuldner der Abgabe daraus herleitet, daß er zu dessen Lasten die Abgabe entrichtet
oder zu entrichten hat, die rechtliche TAatur des Beförderungspreises beigelegt. Auf
diese Weise erscheint die Wiederein ziehung der Abgabe am besten sichergestellt und dem
Betriebsunternehmer die Möglichkeit gegeben, die Abgabeneinziehung auf die zweck-
mäßigste Art und zu dem zweckmäßigsten Seitpunkt vorzunehmen. Es wird auch nur
auf diesem Wege dem Betriebsunternehmer ohne Weiterungen möglich sein, die Abgabe
von einem im Ausland befindlichen Schuldner wieder einzuziehen. Eine Ausnabme
davon, daß die Abgabe den Regeln für den Beförderungspreis folgt, ist in Abs. 2 nur
Rinsichtlich der Derjährung vorgesehen, um zu verhüten, daß infolge der kurzfristigen
Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrage (BGB. 8 196 Ur. 3) der
Betriebsunternehmer im Falle von Nachforderungen innerhalb der für ihn bestehen-
den fünfjährigen Derjährungsfrist (5 lo des Entwurfs) seines Rückgriffs, gegen den
Abgabenschuldner verlustig gebt.
In den §# Ulo 12
ogl. im allgemeinen S. toff., 13 ff. lhier S. 3507 ff.].
Su ##1 Abs. 2. da im Eisenbahnverkehre für die l. und 2. Mlasse einheitlich
Schnellzugszuschlagkarten ausgegeben werden, war es erforderlich, für diese elnen
besonderen Abgabensatz vorzusehen. Als solcher ist der Durchschnitt der Steuersätze