Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Gliterverkehrs v. 8. April 1917. 379
der 1. und 2. Ulasse angenommen worden. Soweit der Schnellzugszuschlag in den
ahrkartenpreis eingerechnet ist, ist jedoch der für die betreffende Fahrklasse maß-
1ebende Steuersatz anzuwenden.
"6 Zu 8 Abs. 3. Welche Fahrklassen den im Abs. 1 aufgeführten Fahrklassen
in den Fällen entsprechen, in denen bei dem Unternehmen weniger als 4 Ulassen be-
steben, wird sich im Gesetze bei der Derschiedenheit der Verhältnisse nicht erschöpfend
regeln lassen und die Zestimmung hierüber dei Zundesrate zu überlassen sein. Für
den Dampfschiffsverkehr mit nur 2 Ulassen wird im allgemeinen die 1. Klosse der
Fahrklasse 2 und die 2. Klasse der Fahrklasse 3 im Sinne des §## 1 Abs. 1gleichzu-
stellen sein.
Su F 1#l Abs. 4. Im Eisenbaknverkehr ist nach dem Frachturkundenstempelgesetze
die Beförderung gewisser Güter wegen ihres Susammenbanges mit der Hersonen=
beförderung vom Frachturkundenstempel befreit geblieben, so insbesondere die Be-
förderung von Zunden, die von Reisenden mitgeführt werden, die Beförderung von
ahrrädern auf Gepäckschein oder Fahrradkarte, sowie die Beförderung solcher Fahr=
zeuge, die im Hackwagen auf Gepäckschein abgefertigt werden. Es erscheint daher
gerechtfertigt, anch auf diese Zeförderungen die höhere Abgabe von 12 v. H. gelten
zu lassen. Ob Gepäck im Sinne des Gesetzes vorliegt, soll sich somit nicht danach be-
stimmen, ob die Beförderung durch den Hersonen= und Gepäcktarif oder den Güter-
tarif geregelt ist, sondern danach, ob die Beförderung bereits durch den Frachtbrief-
stempel belastet ist oder nicht.
Sum 12
–rl. im allgemeinen das oben S. 13 Lhier S. 500] Gesagte. Für den Eisenbahnverkehr
wird der Begriff des Gutes in derselben Weise abzugrenzen sein wie beim Fracht-
urkundenstempel. Biernach fallen insbesondere unter die Zesteuerung dieses Hara-
graphen auch die Zeförderungen von Fahrzeugen, für die Kilometerfracht für die Achse
oder den Wagen berechnet wird, die Beförderungen von lebenden Tieren und von
Expreßant.
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trifft eine ähnliche Dorschrift, wie sie Spalte 4 der Tarifnummer 5 des Reichsstempel-
gesetzes für die Berechnung des TLTokteriestempels gibt. Diese Vorschrift enthält einmal
die Rechtsvermutung, daß die Abgabe in den tarifmäßigen Hreis eingerechnet ist und das
ist von Wichtigkeit für den Fall, daß der Zetriebsunternehmer nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes seine Tarife nicht erhöht, gleichwohl aber auch demjenigen, der den Beförderungs-
preis zu entrichten hat, die Abgabe nicht in Rechnung stellt. Sodann gibt die Dorschrift
eine Anweisung, wie die Abgabe unter der Doraussetzung zu berechnen ist, daß die Ab-
gabe in den Tarif cingerechnet ist. Die Berechnung erfolgt danach nach der Formel
P
14— oder x — „ wobei P den tarifmäßigen Preis, p den Alb-
100
gabensatz, X den der Steuerpflicht unterliegenden Betrag bedeutet. Bei einem tarlf-
mäßigen Fabrpreis von 560 Pf. und einem Abgabesatz von 12 v. B. würde mitbin
560 .
die Abgabe nach der Formel x — — von einem Betrage von 500 Pf. zu er-
½
loo
beben sein.
Sum & 14.
Ein Abrechnungsverfahren, wie es hier vorgeschrieben ist, besteht nach §& 55 des
Zeichsstempelgesetzes schon jetzt für die Entrichtung des Hersonenfahrkartenstempels.
Es wird künftig auch für den Güterverkehr zu gelten haben. Durch Abs. 2 Satz 2 soll
dem Zundesrate die Möglichkeit offengehalten werden, zu bestimmen, daß die aus