360 D. Finanzgesetze.
einem staatlichen Zetrieb abzuführende Abgabe nicht erst an die Stenerstelle gezabl:
sondern daß über die Abgabe von der Landeshauptkasse mit der Reichskasse unmittel.
bar abgerechnet wird, wie dies nach 8 41 des Reichsstempelgesetzes für die durch Der.
waltungen der Staatslotterien eingezogene Lotteristempelabgabe schon jetzt in gleicher
Weise vorgeschrieben ist.
Dum J 15.
Die geschäftlichen Einrichtungen der dem öffentlichen Hersonen= und Güter-
verkehre dienenden nichtstaatlichen Zeförderungsunternehmungen und der prioat-
betriebe, die Güter auf eigenen Bahnen oder in eigenen Schiffen befördern, werden es
der Regel nach zulässig erscheinen lassen, über die von ihnen zu entrichtenden Abgaben
mit der Steuerstelle auf Grund periodischer Machweisungen abzurechnen, wie dies
nach §& 14 für Reichs= und Staatsbetriebe vorgesehen ist. Zei Sulassung eines solchen
Verfahrens wird insbesondere im Seeverkehr auch die Anwendung der Befreiungs-
vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 keinen Schwierigkeiten begegnen können. Für die er-
wähnten Hrivatbetriebe wird als Grundlage für die Abrechnung die Führung von
Anschreibungen über die Güterbewegung vorzuschreiben sein, wie dies auch im # ts
Satz 2 für die nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Zekriebe vorgesehen ist.
Gegenstand besonderer Verwaltungsanordnung wird es im Zinnenschiffsverkehre
sein, vorzuschreiben, in welcher Weise der Steuerstelle des Ortes, an dem die Köschung
der Ladung oder über den die Aufsuhr erfolgt, der Machweis zu führen ist, daß es sich
um die Derschiffung von Gütern handelt, binsichtlich deren die Abgabe im Abrech-
nungswege entrichtet wird.
Sum J 16.
Für den Fall, daß ein Hersonenbeförderungsunternehmen nicht zum Abrech-
nungsverfahren (& 15) zugelassen ist, schreibt § 16 einen Swang zur Ansstellung von
Fahrkarten und deren Dersteuerung in gleicher Weise vor, wie dies bisher nach 33 5a, 5
des Reichsstempelgesetzes für den Fahrkartenstempel geregelt war.
lsa le
regelt das Erhebungsverfahren im öffentlichen Güterverkehre für den Fall, daß der
Betriebsunternehmer nicht nach §## 14, 15 zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist
die Erbebung der Abgabe sich also an die Ausführung des einzelnen Zeförderungsakts
anzuschließen bat. Die Entrichtung der Abgabe soll auf Grund einer schriftlichen An-
meldung der geladenen Waren durch bare Einzahlung der Abgabe bei den Steuer-
stellen erfolgen. Als Unterlage für die Anmeldung haben die Frachturkunden oder
Abschriften von diesen zu dienen. Gu der Ausstellung solcher Urkunden soll daher nach
S 17 Abs. 1 ein GSwang besteben. Eine Belästigung für den Derkehr wird dieser Ur-
kundenzwang nicht bedenten, da die Ausstellung solcher Urkunden schon jetzt die Regel
ist und die Beförderung in kleinen Schiffsgefäßen, bei der etwa eine Bezettelung nicht
üblich sein sollte, nach & 3 Abs. 1 Nr. 4 von der Abgabe überhaupt befreit ist. Bei Gütern,
die im Inland auszuhändigen sind, ist die Abgabe spätestens vor der Aushkändidung
zu entrichten. Sie kann also bei Gütern, die im Inland verfrachtet werden, nach näherer
Bestimmung des Bundesrats auch bereits bei der Verladung entrichtet werden, falls
dies dem Unternehmer bequemer ist. In diesem Falle wird die Erfüllung der Steuer-
pflicht der Steuerstelle des Ausladeorts nachzuweisen sein. Bei ausgehenden Gütern
ist die Abgabe spätestens vor der Ausfuhr zu entrichten. Um den Derkehrsverhältnissen
gerecht zu werden, soll der Zundesrat eine andere Regelung der Abgabeentrichtuns,
soweit die Wahl der Steuerstelle und der Seitpunkt der Anmeldung und Abgabezahlung
in Betracht kommt, gestatten können.
Sum 7 (0
ogl. auch 3 lo Abf. 2.