Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 381
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regelt den Austrag von Streitigkeiten im Rechtsweg zwischen der Steuerverwaltung
und dem Beförderungsunternehmer kinsichtlich der Abgabeentrichtung. Die Vor-
schriften entsprechen denjenigen des # #lo des Reichsstempelgesetzes mit der sich aus
Art. I Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910 (RöBl. 762) ergebenden Anderung.
Die Art der Geltendmachung der gegenseitigen Ansprüche zwischen Betriebsunternehmer
und Abgabeschuldner hinsichtlich der Sahlung der Abgabe ergibt sich ans § o Absf. 1.
Zum 5 21 Abs. 2.
Als Erhebungsbehörden werden im Schiffsverkehre zweckmäßig die gleichen
Bebörden zu bestimmen sein, denen auch die Erhebung der Schiffahrtsabgabe und der
Zafengelder obliegt. Soweit diese Zehörden Gemeindebehörden sind, ist im 3 21 die
gesetzliche Ermächtigung für die Landesregierung ausgesprochen, auch diesen Zehörden
die Erbebung der Abgabe gegen eine ihren dienstlichen Aufwand deckende Dergütung
zu übertragen, die der Zundesstaat aus der ihm nach § 30 zu gewährenden Derwaltungs-
fostenvergütung zu bestreiten haben wird.
Zu den # 22 bis 286.
Die Vorschriften über die Ausübung des Hrüfungsverfahrens bei den stenerpflich-
tigen Betrieben und über die Reichsaufsicht sowie die Strafvorschriften über das Straf-
verfahren sind im wesentlichen den Dorschriften des Reichsstempelgesetzes nachgebildet.
Soweit das Susammentreffen von Hinterziehungen von Hersonengeldern der
PDost (Reichspostgesetz §§9 22 bis 20) mit einer Hinterzieh#ung der Abgabe im Hersonen=
verkehr der Host möglich ist, greifen die allgemeinen gesetzlichen Dorschriften Hlatz.
Sum g Zi.
Zu den vom Bundesrat erlassenen Anordnungen über die Abgabenberechnung
wird insbesondere anch die Zestimmung über die Art der Abrundung der Steuerbeträge,
zu den Anordnungen über die Erhebung der Abgabe auch die Regelung des Erstattungs-
verfahrens gehören. Die Dorschrift des Satz 2, wonach der Bundesrat gestatten kann,
daß von einer Abrechnung über die einzelnen Steuerbeträge abgesehen wird, wird insbe-
sondere auch eine einfachere Abwicklung des Dersteuerungsgeschäfts im Kleinbahnverkehre
gestatten. Das Zedürfnis, eine Hauschalierung der Steuer zuzulassen, ergibt sich insbe-
sondere für solche Fälle, in denen ein unter das Gesetz fallender Derkehr zwischen auf
deutschem Gebiete liegenden Stationen ausländischer Zetriebsverwaltungen statlfindet.
Auch wird sich ein Hauschalverfahren unter Umständen in den Fällen des empfehlen.
GSum * 32 (Ges. F 341].
Sum Abs. 2. pgl. das S. lo lhier S. 5670 Gesagte.
Gum Abs. 3, 4. Für die Ubergangszeit machen sich nähere Bestimmungen
über die steuerliche Behandlung der Fälle erforderlich, in denen die Zeförderung nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt oder endet, der Zeförderungsvertrag aber vor
diesem Seitpunkt abgeschlossen, also dle Fahrkarte vorher gelöst, das Frachtgut vorber
zur Beförderung aufgegeben worden ist.
Für den Güterverkehr soll allgemein vorgeschrieben werden, daß auf die Be-
förderung von Gütern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgegeben worden
sind, die bisherigen Vorschriften maßgebend sein sollen, da hier nicht zu befürchten ist,
daß in größerem Umfang nur wegen der Ersparung der Steuern die Aufgabe von
Gütern in die Seit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gedrängt wird.
Für den Hersonenverkehr wird man als Regel zwar auch — schon um eine ein-
fache Abrechnung zwischen den Betriebsverwaltungen und der Steuerverwaltung
zu ermöglichen — gelten lassen können, daß, wenn die Fahrkarte vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes gelöst ist, die bisherigen Vorschriften platz greifen, auch wenn dic
Zeförderung erst nach diesem Seitpunkt begonnen hat oder beendet worden ist. Es
wird aber verhindert werden müssen, daß zur Vermeidung der Steuer noch vor dem