Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

382 D. Finanzgesetze. 
Inkrafttreten des Gesetzes Fahrkarten oder Fahrkartenblocks mit einer allzuweit über 
die Inkraftsetzung des Gesetzes hinausreichenden Geltungsdauer ausgegeben werden. 
Da dic zu berücksichtigenden Derhältnisse sehr verschieden liegen, soll die nähere Un. 
ordnung dem Bundesrate vorbehalten bleiben. 
Literatur. 
Fleischmann, Grenzen der Rechiswirksamkeit einer Tarlfabrede in Straße#n 
benutzungsverträgen, Grucho#ts Beitr. 61 669 ff. « 
Hierzu: 
àa) Kaiserliche VO., betr. die Inkraftsetzung der die Besteuerung 
des Güterverkehre betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 
8. April 1917. Vom 1. Juli 1917. (R#l. 589.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des § 34 des Gesetzes vom 7. April 1917 über die Besteucrung des 
Personen- und Güterverkehrs (RG#ll 329) im Namen des Reichs mit Zustimmung des 
Bundesratks was folgt: 
§ 1. Die die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesepes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs (Re#Bl. 329) 
treten, soweit sich nicht aus §s 34 dieses Gesetzes für die im & 11 Abs. 5 daselbst bezeich. 
neten Beförderungsunternehmungen etwas anderes ergibt, für den öffentlichen Eisen- 
bahngüterverkehr mit dem 1. August 1917, im übrigen mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Die Vorschriften des §# 15 des bezeichneten Gesetzes über die Zulassung privater 
Beförderungsunternehmungen zum Abrechnungsverfahren nach § 14 des Gesetzes treten 
mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. 
g 2. Als Güterverkehr im Sinne dieser Verordnung Lgilt nicht der nach den Säten 
des Gepäcktarifs abgefertigte Gepäckverkehr. 
Urkundlich usw. 
d) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 6. Juli 1917. (SBl. 146., 
& 1. 
1. Allgemeines. 
(I) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen 
und die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne doser Bestimmungen 
(vgl. jedoch § 7 Abs. 1). 
(3) Die Bejördcrung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung 
nicht, soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahn- 
höfen oder Schiffsladepläßen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verlehr erössucten 
Betrieb handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ort- 
schaften und nicht planmäßig stattfindet. 
8 2. Zum § 8 Abs. 1 Ziffer 2 und zum 3 33 des Gesetzes. 
2. Dienstgut. 
Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des & 33 des Gesetzes fallen sowogl 
Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbabnen. 
3J 3. Zum 3 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
3. Grenzüberschreitender Verkehr. 
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem 
Gebiet und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu 
legende Beförderungspreis wie folgt zu berechnen:
	        
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