Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs v. 8. April 1917. 383 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebs- 
wechselstation zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die 
im Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs- 
gebiet, so lann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der 
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
Jßc) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines 
ausländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berück- 
sichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder 
zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
4) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so 
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenenen 
Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
6) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Beltlriebswechsel 
in ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach 
zum Zwecke der Steuerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vor- 
schlag der Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aufsichts- 
behörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d 
getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist ab- 
gabefrei, soweit er die Grenze nicht überschreitel; der Verkehr auf Strecken ausländischer 
Eisenbahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze 
nicht überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, 
lind der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
g 4. Zzum 8 4 Abs. 3 des Gesetzes. 
4. Internationaler Verlehr. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Ver- 
kehre vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) 
ist die Abgabe, sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesehes in die direkten Tarife eingerechnet 
ist, nach dem Teil des Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen 
auf deutscher Strecke in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 
a) im Verkehre deulscher Stationen mit dem Ausland nach dem Besörderungs- 
preise zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der 
auf dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deulschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zcitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Lcitungsweg maßgebend; 
d) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den ordent- 
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter- 
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch soweit zu ermäßigen als esd nolwendig ist, um die Ablenkung des Gutes, 
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. « 
s—t8umzsvesocietzks. 
ö. Beförderungspreis. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gchören
	        
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