384 D.Finanzgesepze.
auch besonders zu berechnende Abferligungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach zz 44 60
der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Auschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung
des Gutes innerhalb der Bahnhofsanlagen.
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechner
so ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. "
8 6. Zum § 7 Abs. 2 des Gesetzes.
6. Einrechnung in die Tarife und Abrundung.
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den
Eisenbahnverwaltungen überlassen.
(3) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung
von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichszeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet
wird.
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem
Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Fracht.
beträgen auf volle zehn Pfennig ausgerundet.
§ 7. Zum § 12 des Gesetzes.
7. Abgabepflichtige Güter.
(1) Zu den Gütern, deren Besörderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch
lebende Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbriefe oder Beförderungsschein abgefertigt
werden, Expreßgut mit Einschluß des nach den Säten des Expreßguttarifs abgesertigten
Reisegepäcks und Leichen.
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von
Schutzwagen, für Leerläufe von Privalgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen
und besonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen
sollen, sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die
bei Abbestellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden,
sind abgabefrei.
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu er-
heben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbesörderung entfallt.
3 8. In den 8§ 14, 15 und 31 des Gesetzes.
8. Abrechnungsverfahren.
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal-
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben
die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten;
eine Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige
Eisenbahnen, soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Siß der
Betriebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschahamt) eine
abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinbahnen und
Straßenbahnen haben auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe für jeden Kalendermonat
bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus-
fertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der aufgekommenen Abgabe zu
leisten.
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt
worden sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen
abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Be-
trägen übereinstimmen.