Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

386 D. Finanzgesetze. 
§s 10. Zum 3§ 33 des Gesetzes. 
10. Abgaberückvergütung. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes bean. 
sprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vor- 
zulegen. Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe 
belasteten Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug 
aus dem Ausland ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung um. 
7 . 
M des nachgewiesenen mit der Abgabe 
belasteten Gesamtbeförderungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde 
zuständige Steuerstelle zu erfolgen. 
§ 11. 
faßt die Abgabe von der Güterbeförderung mit 
11. Steuerstellen. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe betrauten Steuerstellen und 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Ein Berzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Ge- 
schäftsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
* 12. 
12. Einnahmebuch. 
Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen 
ein Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
Das anliegende Muster 4 dient als Vorbild. 
8 18. 
13. Anmeldungsbuch. 
Als Vor- und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmel- 
dungsbuch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die zur 
Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen 
einzutragen. 
8 14. 
14. Prüfung und Aufbewahrung der Bücher. 
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rech- 
nungsjahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen 
an die Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind 
nach ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
# 185. 
15. Behandlung der Anmeldungen. 
Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe 
und die Lieferscheinc über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der 
Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts- 
stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den 
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
	        
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