Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

388 D. Finanzgesetze. 
invaliden und Bergmannswitwen für deren eigenen Bedarf aus der eigenen Förderung 
gewährten Hausbrandkohlen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vestimmungen zu treffen, inwieweit Kohle steuerfrei 
belassen ist, die zum Betriebe von Schiffen oder Eisenbahnzügen dient, die den Ver. 
eerr mit dem Ausland vermitteln. Das gleiche gilt für Kohle, welche zu Olen, Fetten 
Wachs und ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet wird. 
§ 6. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des Wertes der gelieferten oder 
sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche 
zugeführten oder der eingeführten Kohle. 
Sofern Gemeinden oder Gemeindeverbände nach vom Bundesrat aufzustellenden 
Grundsähen Einrichtungen treffen, die den Inhabern von Kleinwohnungen den Bezug 
von Hausbrandkohlen verbilligen, so werden die für diesen Zweck bezogenen Kohlen von 
der Steuer zur Hälfte befreit. 
§ 7. Die steuerpflichtig gewordene Kohle ist nach Menge und Wert nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde schriftlich anzumelden. 
§# 8. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags gelieferten Kohle gilt der Ver- 
kaufspreis, ab Grube (§ 3 Abs. 1) oder Verarbeitungsstelle (& 3 Abs. 2) gerechnet. Nach- 
vergütungen oder neben dem Berkaufspreis gewährte Vorteile gelten als Teil des Ver. 
kaufspreises. Ist der Berkaufspreis einschließlich Steuer berechnet, so wird der Versteue- 
rung der Verkaufspreis abzüglich der Steuer zugrunde gelegt. 
Erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wieberverkäufer, an 
dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so kann die Steuerbehörde den der 
Versteuerung zugrunde zu legenden Verkaufspreis unter Berücksichtigung des bei dem 
Wiederverkauf erzielten Zwischengewinns gemäß §& 10 anderweit festsetzen. 
Der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der det Ver- 
wendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohle bestimmt 
sich nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle gelkenden 
Verkaufspreis. 
§5 9. Als Wert der aus dem Ausland eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis zu- 
züglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten. Dey Bundesrat 
ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je eine Tonne Kohlen zu bestimmen oder 
der Besteuerung lediglich den Erwerbspreis zugrunde zu legen. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, bezüglich der Einfuhr von Kohle aus Staaten, 
welche selber eine Steuer auf Kohle erheben, Vereinbarungen zu treffen, durch welche eine 
Doppelbesteuerung der Kohle vermieden wird. 
§ 10. Steht der angegebene Verkaufspreis im Mißverhältnis zu den sonst ab Grube 
oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Preisen für entsprechende Mengen von Kohle 
gleicher Art oder trägt die Steuerbehörde Bedenken, den nach § 8 Abs. 3 oder §& 9 ange- 
meldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die Steuerbehörde die Anmeldung bean- 
standen. 
Führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist 
die Steuerbehörde berechtigt, der Versteuerung den Marktpreis zugrunde zu legen oder in 
Ermangelung eines solchen den Wert schätzen zu lassen und danach die Steuer festzusetzen. 
# 11. Wird der Wert der Kohle von der Steuerbehörde abweichend von der An- 
meldung des Steuerpflichtigen festgesetzt, so ist dem Steuerpflichtigen über die Fellsetzung 
ein Bescheid zu erteilen. 
Gegen den Bescheid ist die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig. Die Beschwerde 
hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 12. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre 
vom Tage des Eintritts der Fälligkeit oder der Entrichtung ab. Der Anspruch auf Nach- 
zahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde gegen den Zahlungs- 
pflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs gerichtete Handlung unterbrochen.
	        
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