Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 389
II. Abschnitt.
Steueraufsicht.
§ 13. Wer im Inland Kohle gewinnen, aufbereiten oder Braunkohle zu Preßkohlen
verarbeiten will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde nach deren
näherer Bestimmung anzumelden. Ebenso sind alle Anderungen im Besigz oder im Betrieb
anzumelden, die auf die Festsetzung oder die Entrichtung der Steuer Einfluß haben.
§ 14. Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuerbehörde
diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten, mit Aus-
nahme derjenigen über die Kostenpflicht im §& 17 Satz 2, auch für den Betriebsleiter.
§l 15. Die nach § 3 Abs. 1 und 2 steuerpflichtigen Betriebe unterliegen der Steuer-
aufsicht. Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Anlagen, solange darin
gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andrenfalls während der Tagesstunden zu besuchen. Die
Befugnis erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen, einschließlich
der Geschäftsräume und Verladungsanlagen. Die Zeitbeschränkung sällt weg, wenn Gefahr
im Verzug ist.
§ 16. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht er-
jorderliche Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen.
98 17. Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann
der Betrieb besonderen Aussichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen
dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vorschriften
über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrechten.
# 18. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, nach Bestimmung der Steuerbehörde
über die gewonnenen, bezogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund von Kaus-
verträgen gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Berwendung im eigenen Betrieb
oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende Anschreibungen
nach Sorten und Wert zu führen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Gewinnung, den Bezug,
die Verorbeitung und den Absatz der Kohle bezüglichen Geschäftsbücher und Geschäfts-
papiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 19. Für Anlagen, die von einem Bundesstaate betrieben werden, kann der Bundes-
rat in Ansehung der Steueraufsicht Abweichungen zulassen.
§ 20. Aus dem Ausland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zoll-
stunden eingeführt werden.
III. Abschnitt.
Strafvorschriften.
§ 21. Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.
§22. Der Tatbestand des § 21 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,
1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle begonnen
wird, bevor die Anmeldung des Betriebs (5 13) in der vorgeschriebenen Weise
erfolgt ist;
2. wenn die im 5 7 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben
wird;
3. wenn die im & 18 vorgeschriebenen Anschreibungen nicht oder nicht richtig geführt
werden;
4. wenn Kohle aus dem Ausland nicht auf einer Zollstraße oder nicht während
der Zollstunden eingeführt wird.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Kohle, von der er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der
Steuer stattgefunden hat, erwirbt und den Erwerb nicht sofort der Steuerbehörde anmeldet.