396 D. Finanzgesetze.
Die Erfassung weiterer Braunkohlenprodukte, vor allem des Grudekoks, ver.
bietet sich aus den gleichen Gründen wie die Erfassung des aus Steinkohle gewonnenen
Aokses.
Die Verwendung von Kohle im eigenen Betrieb oder die Zuführung zum eigenen
Derbrauch ist der Lieferung oder Abgabe an Dritte steuerlich gleichgestellt. Von der
Besteuerung wird die Hohle in dem Gustand erfaßt, in dem sie im eigenen Betriebe
verbraucht wird. Demgemäß wird z. B. Braunkohle, welche von dem Erzeuger zu
Dreßkohle verarbeitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle
steuerpflichtig. Jedes andere Derfahren würde zu einer unbilligen Zevorzugung
der gemischten Betriebe, vor allem der Züttenzechen, führen. Doch kommt die Weiter.
bearbeltung der Rohkohle nur insoweit steuerlich in Zetracht, als marktfähige Erzeug.
nisse im Sinne des §#& 2 hergestellt und der Derwendung im eigenen Betriebe zugeführt
werden. Die Behandlung von Rokkohle lediglich im Suge eines Derarbeitungs=
verfahrens, so 3. B. die bei der Glgewinnung aus bituminösen Braunkohlen zum Jwecke
der Dergasung vorgenommene Hressung der Rohkohle, wird nicht als Aufbereitung
oder Derarbeitung im Sinne dieses Gesetzes angesehen.
Su # 4.
Die Stenerpflicht der inländischen Kohle tritt ein, sobald sie von der Gewinnungs.,
Aufbereitungs- oder Perarbeitungsstelle in den Derkehr gebracht wird, sei es zur Ab-
gabe an Dritte oder zur Derwendung im eigenen BZetrieb oder zum eigenen Verbrauche.
Als Fälligkeitstermin ist der 15. des auf die TLieferung usw. folgenden Monats vor-
gesehen; bis zu diesem Tage ist die Steuer für die im vorigen Monat stenerpflichtig
gewordenen Kohlenmengen zu entrichten. Die ausländische Kohle muß ebenfalls
beim Eintritt in den Derkehr des Inlands, d. k. bei der Grenzüberschreitung, steuer-
pflichtig werden. Die Fälligkeit ist hier an die Schlußabfertigung geknüpft, die bei der
Grenzzollstelle stattfinden kann, wenn die Hohle dort in den freien Derkehr gesetzt wird,
oder bei einer Sollstelle im Innern, wenn die Kohle dieser mit Begleitzettel oder Be-
gleitschein überwiesen ist. Die zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Kohle unter-
liegt der Abgabe nicht.
Zu865.
Zu Abs. 1.
Der Abs. 1 spricht die Befreiung der zur Gewinnung und herstellung der nach
diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnisse aus. Diese Erzeugnisse sind nach §# 2 alle
Arten nicht aufbereiteter oder aufbereiteter Stein-- und Braunkohle, bei Braunkohle
auch die aus ihr hergestellten Hreßkohlen. Zefreit sind demnach die zur Aufrechterhaltung
des Betriebs des Bergwerks sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlichen NKohlen,
ferner diejenigen Mengen an Braunkohle, welche zur Herstellung der Preßkohlen
(Briketts oder Maßpreßsteine) benötigt werden.
Diese Befreiung folgt aus dem System der Steuer, da andrenfalls außer dem
Hrodukt selbst eines der wesentlichsten zur Erzeugung der steuerpflichtigen Werte er-
forderlichen Hroduktionsmittel besteuert werden würde. Abgesehen biervon sprechen
für die Zefreiung noch andere zwingende Gründe. Die Besteuerung des Selbstver-
brauchs ist nicht abwätgbar, da er im Gesamtbergban sich nicht gleichmäßig geltend
macht, sondern bei den einzelnen Gruben zwischen etwa 3 bis 20 v. b. ihrer Förde-
rung schwankt. Es würden somit gerade diejenigen Gruben empfindlich belastet werden,
welche unter den ungünstigsten Bedingungen (schwieriger Wasserhaltung, großen
Teufen) arbeiten, und es würde dadurch die Lebensfähigkeit mancher Grube gefährdet,
deren Weiterbetrieb im Interesse der Arbeiterschaft und der sonstigen ortsangesessenen
Bevölkerung dringend erwünscht ist. Ferner würde die inländische Erzeugung gegen-
über der Einfuhr benachteiligt werden, die mit steuerfreiem Selbstverbrauche produziert.
Die Entwicklung der letzten Jahre hat vielfach dazu geführt, daß Gruben die
eigene Krafterzeugung aufgaben und zum Bezug der Energie von Elektrizitätswerken