Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

396 D. Finanzgesetze. 
Die Erfassung weiterer Braunkohlenprodukte, vor allem des Grudekoks, ver. 
bietet sich aus den gleichen Gründen wie die Erfassung des aus Steinkohle gewonnenen 
Aokses. 
Die Verwendung von Kohle im eigenen Betrieb oder die Zuführung zum eigenen 
Derbrauch ist der Lieferung oder Abgabe an Dritte steuerlich gleichgestellt. Von der 
Besteuerung wird die Hohle in dem Gustand erfaßt, in dem sie im eigenen Betriebe 
verbraucht wird. Demgemäß wird z. B. Braunkohle, welche von dem Erzeuger zu 
Dreßkohle verarbeitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle 
steuerpflichtig. Jedes andere Derfahren würde zu einer unbilligen Zevorzugung 
der gemischten Betriebe, vor allem der Züttenzechen, führen. Doch kommt die Weiter. 
bearbeltung der Rohkohle nur insoweit steuerlich in Zetracht, als marktfähige Erzeug. 
nisse im Sinne des §#& 2 hergestellt und der Derwendung im eigenen Betriebe zugeführt 
werden. Die Behandlung von Rokkohle lediglich im Suge eines Derarbeitungs= 
verfahrens, so 3. B. die bei der Glgewinnung aus bituminösen Braunkohlen zum Jwecke 
der Dergasung vorgenommene Hressung der Rohkohle, wird nicht als Aufbereitung 
oder Derarbeitung im Sinne dieses Gesetzes angesehen. 
Su # 4. 
Die Stenerpflicht der inländischen Kohle tritt ein, sobald sie von der Gewinnungs., 
Aufbereitungs- oder Perarbeitungsstelle in den Derkehr gebracht wird, sei es zur Ab- 
gabe an Dritte oder zur Derwendung im eigenen BZetrieb oder zum eigenen Verbrauche. 
Als Fälligkeitstermin ist der 15. des auf die TLieferung usw. folgenden Monats vor- 
gesehen; bis zu diesem Tage ist die Steuer für die im vorigen Monat stenerpflichtig 
gewordenen Kohlenmengen zu entrichten. Die ausländische Kohle muß ebenfalls 
beim Eintritt in den Derkehr des Inlands, d. k. bei der Grenzüberschreitung, steuer- 
pflichtig werden. Die Fälligkeit ist hier an die Schlußabfertigung geknüpft, die bei der 
Grenzzollstelle stattfinden kann, wenn die Hohle dort in den freien Derkehr gesetzt wird, 
oder bei einer Sollstelle im Innern, wenn die Kohle dieser mit Begleitzettel oder Be- 
gleitschein überwiesen ist. Die zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Kohle unter- 
liegt der Abgabe nicht. 
Zu865. 
Zu Abs. 1. 
Der Abs. 1 spricht die Befreiung der zur Gewinnung und herstellung der nach 
diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnisse aus. Diese Erzeugnisse sind nach §# 2 alle 
Arten nicht aufbereiteter oder aufbereiteter Stein-- und Braunkohle, bei Braunkohle 
auch die aus ihr hergestellten Hreßkohlen. Zefreit sind demnach die zur Aufrechterhaltung 
des Betriebs des Bergwerks sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlichen NKohlen, 
ferner diejenigen Mengen an Braunkohle, welche zur Herstellung der Preßkohlen 
(Briketts oder Maßpreßsteine) benötigt werden. 
Diese Befreiung folgt aus dem System der Steuer, da andrenfalls außer dem 
Hrodukt selbst eines der wesentlichsten zur Erzeugung der steuerpflichtigen Werte er- 
forderlichen Hroduktionsmittel besteuert werden würde. Abgesehen biervon sprechen 
für die Zefreiung noch andere zwingende Gründe. Die Besteuerung des Selbstver- 
brauchs ist nicht abwätgbar, da er im Gesamtbergban sich nicht gleichmäßig geltend 
macht, sondern bei den einzelnen Gruben zwischen etwa 3 bis 20 v. b. ihrer Förde- 
rung schwankt. Es würden somit gerade diejenigen Gruben empfindlich belastet werden, 
welche unter den ungünstigsten Bedingungen (schwieriger Wasserhaltung, großen 
Teufen) arbeiten, und es würde dadurch die Lebensfähigkeit mancher Grube gefährdet, 
deren Weiterbetrieb im Interesse der Arbeiterschaft und der sonstigen ortsangesessenen 
Bevölkerung dringend erwünscht ist. Ferner würde die inländische Erzeugung gegen- 
über der Einfuhr benachteiligt werden, die mit steuerfreiem Selbstverbrauche produziert. 
Die Entwicklung der letzten Jahre hat vielfach dazu geführt, daß Gruben die 
eigene Krafterzeugung aufgaben und zum Bezug der Energie von Elektrizitätswerken
	        
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