Kohlensteuergesetz v. 8. April 1917. 397
übergingen, welche sich auf der Grube niederließen, um deren minderwertige, nicht
versandfähige Förderung am Erzeugungsorte zu verwerten. Die Befreiung erstreckt
sich nach der Fassung des Gesetzes auch auf diejenigen Kohlenmengen, welche in solchen
oder ähnlichen Fällen zur Erzeugung des Kraftbedarfs der Grube verbraucht werden.
nicht befreit sind diejenigen Kohlenmengen, welche zur Erzeugung nicht steuer-
pflichtiger Drodukte, z. B. von aus Steinkohle hergestellten Hreßkohlen, erforderlich sind.
Su Abs. 2 (Ges. Abfs. 51.
Es besteht das Bedürfnis, Mohlen, die grenzüberschreitende Eisenbahnzüge von
der Grenze bis zur deutschen Endstation und zurück zur Grenze verbrauchen, steuerfrei
zu lassen, schon weil die Ermittlung dieses Derbrauchs zu umständlich sein würde.
Ebenso erscheint es geboten, Kohle steuerfrei zu lassen, die Schiffe vom Ausland als
Betriebsmittel mitbringen und im Inland nicht von Bord geben. Die UÜberwachung
wird in ähnlicher Weise zu regeln sein, wie es beim Schiffsproviant geschieht. Endlich
könnte die Rücksicht auf die Erbaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Reederei
eine Ermäßigung der Steuer für Zunkerkohle oder ihre vollkommene Befreiung von
der Steuer erforderlich machen. Es ist deshalb im Gesetze die Ermächtigung für den
Zundesrat vorgesehen, Zestimmungen über Gewährung und Umfang der Steuer-
freiheit zu treffen.
Su ##.
Su Abs. 1.
Unter dem Derkaufspreis ist die Summe aller für die gelieferte Kohle emp-
fangenen Dergütungen zu verstehen. Bei Verkäufen sndizierter Hechen an das Syn-
dikat setzt sich der Derkaufspreis demnach zusammen aus dem Abrechnungspreise
zwischen Geche und Syndikat zuzüglich aller der Seche gewährten Nachvergütungen
und abzüglich aller dem Spndikat von der Seche zu leistenden Rückvergütungen. In
gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maßgebend, der sich aus
dem bei der Lieferung vereinbarten Derkaufspreis zuzüglich aller Nachvergütungen
errechnet. Nachvergütungen sind demgemäß anzumelden, sobald ihr Betrag fest-
stellbar ist.
Su Abs. 2 mZu vgl. Ges. 8 10 Abs. 11.
Eine Schutzbestimmung gegen Umgehungen ist unbedingt erforderlich. Andern-
falls könnten Zändlerfirmen oder große Selbstverbraucher besondere Firmen zum
Betriebe von Gruben gründen zwecks Abschlusses von Hohlenlieferungen unter Bedin-
gungen, welche die Ersparung eines Teiles der Steuer ermöglichen.
Su Abs. 4 [Ges. Abs. 31.
Anders als durch Derkauf werden Kohlen abgegeben teils an Gemeinden und
Grundeigentümer infolge alter Berechtigungen, teils an Beamte und Arbeiter. In
Dreußen waren diese Uohlen der alten Zergwerksabgabe ausdrücklich unterworfen.
Es erscheint als eine Forderung der steuerlichen Gerechtigkeit, diese Lieferungen in
gleicher Weise zu besteuern wie die auf Grund von Derkäufen abgegebenen Kohlen.
Der Wert dieser sowie der dem eigenen Betrieb oder dem eigenen Derbrauche
zugeführten Kohlen soll durch Dergleich mit den für Kohle gleicher Art ab Grube oder
ab Derarbeitungsstelle geltenden Verkaufspreisen ermittelt werden. Diese Derkaufs
preise stehen dem Steuerpflichtigen wie der Steuerbehörde ohne weiteres zur Der-
fügung, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Mohle verkauft. In anderen Fällen
werden bei einer Ware wie der Kohle ohne weiteres Dergleichspreise zu ermitteln sein.
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Der der Steuerfestsetzung zugrunde zu legende Wert wird bei inländischer Kohle
nach dem preise berechnet, den sie bei ihrem UÜbergang in den Derkehr (Lieferung usw.)
hat oder haben würde. Zei ausländischer Kohle setzt sich der Wert zusammen aus
dem vom Empfänger gezahlten Srwerbspreis und den bis zum Grenzeingang ent-