400 D. Finanzgesetze.
der Versteuerung unterliegt in diesem Falle die zur Herstellung der Preßsteine verwendete
Rohlohle. Diese Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pressung im eigenen Betriebe
des Verarbeiters vorgenommen wird oder wenn sie durch einen Dritten in einer beson.
deren, nur der Herstellung des Bedarfs der Vergasungsanlage dienenden Aulage erfolgt
§ 3. (1) Inländische Kohle ist in ihrer Beschaffenheit zur Zeit der Abgabe steuer-
pflichlig.
(2) Bei der Verwendung im eigenen Betrieb oder bei der Zuführung zum eigenen
Verbrauche wird die Kohle in der Beschaffenheit von der Steuer erfaßt, in der sie im eigenen
Betriebe verwendet oder zum eigenen Bedarfe verbraucht wird. So ist z. B. Braunkohle
die von dem Gewinner zu Preßkohlen verarbcitet und als solche im eigenen Betriebe
verbraucht wird, als Preßkohle steuerpflichtig; Steinkohle, die vom Gewinner zunächst
aufbereitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird, ist als aufbereitete Kohle
steuerpflichtig.
(3) Die Weiterbearbeitung der Rohkohle ist jedoch steuerlich nur insoweit von Bedeu-
tung, als dadurch Erzeugnisse gewonnen werden, die nach z 2 des Gesetzes bei der Gewin-
nung im Inland der Steuerpflicht unterliegen. Bei der Verwendung oder bei dem Ver.
brauche von Koks, oder von aus Steinkohlen hergestellten Preßkohlen ist danach nicht der
Koks oder die Steinpreßkohle, sondern die dazu verarbeitete Kohle steuerpflichtig.
8 4. Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist in der Beschaffenheit steuerpflichtig,
in der sie die Grenze des Kohlensteuergebiets überschreitet.
§ 5. (1) Wer gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes selbstgewonnene Steinkohle verkokt,
ist berechtigt, bei Inkrafttreten des Gesetzes und, sofern mit dem Kokereibetriebe nach
Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird, mindestens 2 Wochen vor der Eröffnung des
regelmäßigen Betriebs bei der Steuerstelle den Antrag zu stellen, daß die zu versteuernde
Menge der verkokten Steinkohlen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird.
(2) Der Antrag ist nur zulässig für solche Kokereien, denen ausschließlich im eigenen
Betriebe des Steuerpflichtigen gewonnene Kohle zur Verarbeitung zugeführt wird.
(3) Welches Ausbringen normal, d. h. bei ordnungsmäßigem Betriebe durchschnitt-
lich zu erzielen ist, wird von der Wertprüfungsstelle (§ 27) für bestimmte Bezirke allgemein
festgesetzt. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise für einzelne
Betriebe das Ausbringen besonders festgesetzt werden.
(4) Wird der Antrag bei Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, so erfolgt für den Umfang
des betreffenden Betriebs die Versteuerung der Kohle, die als Koks nach dem 31. Juli
1917 auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung
im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt worden ist, ohne Rücksicht dar-
auf, ob die Verkokung bereits vor dem 1. August 1917 stattgefunden hat.
§ 6. Bei der Versteuerung von Kohle nach dem normalen Ausbringen an Koks ist
der Berechnung der Steuer der Preis oder Wert zugrunde zu legen, den die Kohlensorte,
aus der der Koks hergestellt worden ist, zur Zeit der Lieferung usw. des Koks hat.
§ 7. (1) Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist dem Grenzeingangsamt anzu-
melden. Bei der Einfuhr von Kohle auf Schiffen, die bestimmungsgemäß von der zoll-
amtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit sind, hat die Anmeldung nach näherer Be-
stimmung der Landeszentralbehörden bei der zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungs-
hafens zu erfolgen.
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen, bei welchen Grenzeingangs-
ämtern Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden darf.
(3) Soll die Kohle bei einem Amte im Innern zum freien Verkehr abgefertigt werden,
so ist sie diesem Amte vom Grenzeingangsamt unter Zollkontrolle zu überweisen.
Zn § 5 Abs. 1 des Gesetzes.
§#8. (1) Der Versteuerung unterliegen nicht dieienigen Kohlenmengen, die zur Auf-
rechterhaltung des Betriebs des Bergwerks sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlich
sind. Als zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich gilt auch die Ausbesserung der