Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kohlenstener-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 401 
zeweils vorhandenen Betriebsmaschinen und -geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der 
Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder Naßpreßsteinen) aus Braunkohle erstreckt 
sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte Feuerkohle. 
(2) Erzeugt der steuerpflichtige Betrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als 
auch für steuerpflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerk verbrauchten 
Lohle nur derjenige Teil steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes 
dem Antcil der zu steuerfreien Zwecken abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der 
Gesamtabgabe entsprach. 
(3) Werden die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen 
nicht von dem steuerpflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische 
Arbeit umgewandelt, so wird dem Steuerpflichtigen für jede zu steuerfreien Zwecken 
bezogene Kilowattstunde die Steuer für eine entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die 
entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Ursprung der 
zur Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen, 
a) bei Steinkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen 
1,5 kg der minderwertigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen 
Kohlensorte, in dem Falle des §3 3 Abs. 2 des Gesetzes der minderwertigsten für 
die Aufbereitung bezogenen Rohlohie, 
d) bei Braunkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken 
3,5 kg von dem Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Gesetzes 
von der Fabrik bezogener Rohkohle von 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat 
die geförderte oder bezogene Rohkohle einen höheren oder niedrigeren Wärme- 
wert als 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug elektrischer Arbeit 
entsprechende Kohlenmenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wert- 
prüfungsstelle (§ 27) festzusetzen. 
(4) Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn die elektrische Arbeit 
zwar im eigenen Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger 
Kohle erzeugt wird. 
§ 9. Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Gesetzes 
genannten Art erhalten die Steuer für die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Auf- 
bereitungsanlage oder als Betriebsmittel zur Herstellung von Preßkohlen verwendete 
ohle zugleich mit der Steuer vergültet, die für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung 
bezogenc Kohle entrichtet worden ist. 
Zu 9 5 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 10. (1) Die Kohle, die Lokomotiven beim Uberschreiten der Grenze aus dem Aus- 
land als Betriebsmittel mit sich führen, bleibt steuerfrei. 
(2) Beim Eingang von Schiffen aus dem Ausland bleibt die Kohle, die als Be- 
triebsmittel bis zum inländischen Endpunkt der Reise, während der Dauer des Aufenthalts 
des Schiffes im Hafen und bis zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland erforderlich ist, 
und die Kohle, die bis zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland nicht von Vord gebracht 
wird, steuerfrei. Für die Mengen, die über die als Betriebsmittel bis zum inländischen. 
Endpunkt der Reise und während des Ausenthalts im Hafen erforderliche Kohle hinaus- 
gehen, kann die zuständige Steuerstelle Hinterlegung des Steuerbetrags oder sonstige Siche- 
rungsmaßnahmen bis zum Nachweis der Wiederausfuhr mit dem Schiffe verlangen. 
Für die Flußschiffahrt kann die oberste Landesfinanzbehörde Erleichterungen zulassen. 
(3) Die Abgabe von mitgeführter Kohle an Empfänger im Inland ist nur mit Ge- 
nehmigung der Steuerstelle am Abgabeort und nach Versteuerung zulässig. 
§ 11. (1) Bon der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkohle) von der 
Art des Messelner Vorkommens, soweit sie zu Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Ver- 
sahren verarbeitet wird, bei denen keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben. 
(2) Im übrigen kann für Stein= oder Braunkohle, die zu Olen, Fetten, Wachs oder 
ahnlichen Erzeugnissen oder den Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen auf dem Wege 
Kriegsbuch. Bod. 5. 26
	        
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