406 D. Finanzgesetze.
(2) Sodann Übersendet die Wertprlifungsstelle eine Ausfertigung der bestätigten
Wertanmeldung der Steuerstelle und eine Ausfertigung dem Steuerpflichtigen.
§ 36. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als angemessen ance.
kannten Preise und Werte für den in der Auskunst angegebenen Zeitraum oder für die
darin sestgesetzte Menge seinen Anmeldungen zur Versteuerung der Kohlensorten, um die-
es sich in der Auskunft handelt, zugrunde zu legen.
*# 7. Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise
und Werte für unangemessen, so hat sic mit dem Steuerpflichtigen in sinngemäßer An-
wendung des 3 31 in Verhandlungen einzutreten. Führen die Verhandlungen zu einer
Einigung über bestimmte Preise und Werte, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
5§ 35 und 36.
§ 38. Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so vermerkl die Wertprüfungs-
stelle die Preise und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen
der Wertanmeldung und übersendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuer.
pflichtigen und cine Ausfertigung der Steuerstelle. Entsprechen die vom Steuerpflichtigen.
später eingereichten Steueranmeldungen nicht den von der Wertprüfungsstelle festgesetzten
Werten und Preisen, so sind dic Bestimmungen in den 3sl 32 und 33 sinngemäß anzuwenden.
§ 39. Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen
will, hat die von ihm im Laufe eines Monats zu den im 5 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten
Zwecken verbrauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis zum 15. des folgen.
den Monats in einem Vergütungsantrage nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung an
zumelden.
§ 40. Die Steuerstelle hal die nach 3 39 eingehenden Anträge in ein in Vierteljahr.
abschnitten zu führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch A nach Muster 7 einzutragen.
§ 41. (1) Wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet
oder von einem anderen im Inland gewonnene Braunkohlen zu Preßkohlen verarbeitet
und bei der Versteuerung der aufberciteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung
der Steuer beanspruchen will, hat jeden Bezug von Kohle, die zur Aufbereitung, zur Ver-
arbeitung zu Preßkohlen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs bestimmt ist, der Steuer-
stelle anzumelden. Die Anmeldung muß die Sorte, die Menge und den Preis oder Weri,
mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten. Mit der Anmeldung ist eine
Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der Preis oder Wert
für cinc Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden isl.
(2) Die Steuerstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrsabschnitten
zu führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch B nach Muster 8 anzuschreiben.
8 42. (1) Wird die bezogene Kohle zu anderen Zwecken als zur Aufbereitung, zur
Verarbeilung zu Preßkohlen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereilungs.
anlagen oder Preßkohlenwerke verwendet oder an Dritte weiter abgegeben, sorist dies
der Steuerstelle unter Angabe der Sorten und Mengen anzumelden.
(2) Die nach Abs. 1 angemeldeten Mengen sind im Kohlensteuer-Vergütungsbuche B
von den noch offenen Mengen abzuschreiben, die zum höchsten Preise oder Werte für eine
Tonne angeschrieben sind.
# 43. Uber die Steuervergütung, die für die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung
zu Preßfohlen oder zur Aufrechterhaltung des Vetriebs verwendete Kohle beansprucht
wird, ist der Steuerstelle mit der Anmeldung zur Versteucrung der aufbereiteten Kohlen
oder der Braunpreßkohlen ein Vergülungsantrag nach Muster 9 in doppelter Ausferti-
gung einzureichen.
8 44. Die Steuerstelle hat die eingehenden Anträge in das Kohlensteuer-Vergütungs=
buch B einzutragen.
§ 45. Die Vergütung nach § 43 wird nach den Preisen oder Werten für diejenigen
Mengen gewäbrt, die im Vergütungsbuche B am längsten angeschrieben sind.
§ 46. (1) Bei der Versteuerung aufbereiteter Kohlen ist der Berechnung der Ber-.
gütung das Gewicht der zur Versteuerung angemeldeten Kohle zugrunde zu legen. Das