408 D. Finanggesetze.
zum freien Verkehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nad.
näherer Bestimmung der obersten Landessinanzbehörde zugelassen werden, daß, vorde.
haltlich der späteren genauen Festsebung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufia auf
Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert wird. «
(2) Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenten be
stehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leister
kann die oberste Landesfinanzbehörde zulassen, daß die eingeführten Kohlenmengen zu.
nächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien Verkehr abgelassen und daß die in Zen.
abschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmengen erst am Ene.
dieses Zeitabschnitts versteuert werden. .
§ 57. Die obersten Landessinanzbehörden können vorschreiben, daß bei der Einfur
von. Kohlen auch Mengen unter 100 ks zur Versteuerung angemeldet werden müssen.
§ 58. (1) Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und
Entrichtung der Steuer für eingeführte Kohlen die Vorschriften der #§ 13 big 38 sinngemä.
anzuwenden. "
(2) Wo Bergaufsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, lönnen
in die Wertprüsungsstellen neben Sachverständigen aus den Kreisen des Kohlenhandele
für dic Beurteilung der im § 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrts= oder andere Sach.
verständige als Mitglieder bestellt werden.
C. Neufestsetzung des Steuerbetrags.
5 59. (1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder
aus sonstigen Gründen der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teit
davon nachträglich ermäßigt werden, so lann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß
durch seine Geschäftspapiere überzeugend nachweist, auf Antrag der Steuerbetrag neu
festgesetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohlensteuer wird erstattet.
(2) Wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen
oder Teile der Lieferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann
ihm auf Antrag der für die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstatiet
werden.
(3) Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der
Steuerstelle, die den Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen und zwar spätestens binnen
Jahresfrist vom Tage der Versteuerung an gerechnet. Über den Antrag entscheidet die
Direktivbehörde.
1!). Steuererlaß aus Billigfeitsgründen.
8 60. (1) Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung
eines Kohlenstenerbetrags aus Billigkeitsgründen unter siungemäßer Beachtung der im
Zollverkehre geltenden Grundsätze bewilligt werden. #
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuer-
erlasses zu erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direklivbehörde beigeordnete
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß einverstanden erklärt hat.
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die
im abgelaufenen Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der oberstern
Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an den Bundes
rat mitzuteilen. In dem Verzeichnis ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sack-
verhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der Reichsbevollmächtigte zu vermerken.
ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt hat oder aus welchen
Gründen dies nicht geschehen ist.
Zn 88 13 und 14 des Gesetzes.
8 ö1. (1) Zur Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. di
Anmeldung neu entstehender Betriebe ist mindestens einen Monat vor der Betriebser-
öffnung bei der Steuerstelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich