Kohlensleuer-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 409
ein Vetrieb über dir Bezirke verschiedener Steuerstellen, so ist die Anmeldung der Steuer-
gelle zu übersenden, in deren Bezirk der Sitz der kaufmännischen Buchführung des Be-
triebs liegt.
(2) Für jeden Betrieb ist eine besondere Aumeldung abzugeben. Betriebe, dic in
räumlichem oder betricblichem Zusammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.
g 62. (1) Die Bettiebsanmeldung muß eine Beschreibung sämtlicher Betriebsau-
lagen, die für die Gewinnung, für die Verarbeitung und für den Absatz oder die Verwen-
dung der Kohlen von Bedeutung sind, enthalten.
(2) Insbesondere muß die Betriebsanmeldung enthalten:
Art des Betriebs (Steinkohlen= oder Braunkohlenbergwerk, Aufbereilungs-
anstalt, Braunpreßkohlen fabrik);
Name und Wohnort (Sitz) des Betriebsinhabers;
Bezeichnung der Stelle, bei der die kaufmännische Buchführung erfolgt;
Bezeichnung der zum Betriebe gehörigen Gruben nach Name und Lage:
Zahl und Bezeichnung der Förderschächte jeder Grube;
Art und Sorten der Kohlen, die gefördert werden;
Zahl der Aufbereitungsanlagen und Art und Erzeugnisse der Aufbercitung:
Ort und Zahl der Kohlenlagerplätze, auf denen der Grube gehörige Kohlen
lagern:
Bezeichnung der Betriebsanlagen, zu deren Aufrechterhaltung nach § 5 Abs. 1
des Gesetzes steuerfreie Kohlen verwendet werden sollen;
Angabe, ob und an welche Arten von Empfängern nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes
steuerfreie Hausbrandkohlen abgegeben werden;
Zahl und Art der Nebenbetriebe, zu denen Kohlen verwendet werden.
§ 63. Beabsichtigte Anderungen in den Betriebsanlagen (§ 13 Satz 2 des Gesetzes)
sind mindestens eine Woche vor dem Beginne der Ausführungsarbeiten der Steuerstelle
anzuzeigen, ebenso Anderungen im Besitze. Anderungen, die ohne den Willen des Betriebs-
inhabers eingetreten sind, 5. B. Betriebscinstellungen oder zeinschränlungen infolge von
Unfällen sind innerhalb drei Tagen anzuzeigen.
8 64. Die Anzeige des Betriebsinhabers über die Bestellung eines Betriebsleiters
ist von dem Betriebsleiler mit zu unterschreiben.
8 65. Die in den #§8 13 und 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind der Steuer-
fielle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Steuer-
stelle. Die zweiten Ausfertigungen sind von der Steuerstelle mit einer Bescheinigung
über die Anmeldung dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurüclzugeben, von diesem
zu einem Belegheft zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung
der Steuerbehörde auszubewahren.
Zn § 15 des Gesetzes.
§ 66. Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen in den nach 8 3 Abs. 1 und 2
des Gesetzes steuerpflichtigen Betrieben bestimmen die Hauptämter.
IZn 3 18 des Gesetzes.
§ 67. Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe sind verpflichtet, ihre laufmännischem
Bücher so zu führen, daß sie über Art und Mengen der geförderten und der bezogenen Kohlen,
serner über die weitere Behandlung der Kohlen, deren Absatz, deren Verwendung im
eigenen Betriebe, zum eigenen Verbrauch oder zu steuerfreien Zwecken zuverlässigen Auf-
schluß geben. Wird zur Aufrechterhaltung des Betriebs elektrische Arbeit verwendet, so
sind Anschreibungen zu führen, die über Erzeugung oder Bezug sowie über Verwendung
der Arbeit Ausschlutz geben. Sofern die Steuerbehörde die Buchführung zu den be-
jzeichneten Zwecken nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Inhaber des steuer-
pflichtigen Betriebs die Führung besonderer Bücher nach von der Steuerbehörde zu be-
stimmenden Mustern vorzuschreiben.