410 D. Finauzgesepe.
8 68. (1) Neben den im §# 67 genannten Büchern haben die Inhaber steuerpflichtigor
Betriebe über die steuerpflichtig gewordenen und über die steuerfrei gebliebenen Koylen
ein Steuerbuch zu führen.
(2) Zu dem Steuerbuche dient das Muster 12 als Borbild. Wo es zweckmäßig er
scheint, kann das Steuerbuch nach dem Vorbild des Muslers 13 eingerichtet werden.
§s 69. (1) In das Steuerbuch find die steuerpflichtigen und die steuerfreien Kohlen
aus den kaufmännischen Büchern (Versendungsbüchern, Landabsatzregistern u. a.) oder
aus den von der Steuerbehörde besonders vorgeschriebenen Büchern (567) zu übernehmen
Aus welchen kaufmännischen Büchern die Übernahme zu geschehen hat, ist im Benehmen
mit dem Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde zu bestimmen.
(2) Die Eintragungen in das Steuerbuch müssen mindestens einmal monatlich,
und zwar zu Anfang des folgenden Monats, für die Summen der steuerpflichtig gewor
denen oder steuerfrei gebliebenen Mengen gefertigt werden.
§ 70. Die im Laufe eines Monats zu steuerfreien Zwecken verwendeten oder al
gegebenen Kohlen sind der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats mit einem Vor
druck nach Muster 14 anzumelden.
Zu § 19 des Gesetzes.
§ 71. Die obersten Landesfinanzbehörden können die staatlichen Werke von der
Verpflichiung zur Führung des Steuerbuchs (5 68) befreien.
Zu §8 35 des Gesetzes.
§ 72. Für die Erhebung und Verwaltung der Kohlensteuer wird jedem Bundesstaat
eins vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Einnahme vergätet.
Zu §& 36 des Gesetzes.
8 73. Diec in den §#s# 61 bis 65 vorgeschriebenen Anmeldungen sind für bestehend.
Betricbe spätestens zum 15. August 1917 bei der Steuerstelle des Bezirkes, in dem der
Betrieb liegt, einzureichen.
Zu § 87 des Gesetzes.
§ 74. (1) Streitigkeiten, die bei Ausübung des im § 37 Abs. 3 des Gesches gegebenen
Uberwälzungsrechts entstehen, unterliegen der Entscheidung durch Schiedsgerichte.
(2) Für Streitigkeiten, die durch die Überwälzung bei Lieferung von elektrischer
Arbeit, Gas oder Wasser entstehen, wird das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern ge
bildet, von denen je einer von jeder Partei ernannt wird; diese zwei ernannten Schieds-
richter wählen ihrerseits den Obmann. Die betreibende Partei hat dem Gegner den Schieds.
richter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seiner-
seits ein Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablaus der Frist wird auf Antrag der betreiben.
den Partei der Schiedsrichter von der für den Sitz des Lieferers zuständigen oberen Ver-
waltungsbehörde ernannt. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich die von
den Parteien ernannien Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen.
(3) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht den Parteien binnen einoer
Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berufung an das Reichs-
schiedsgericht offen, dessen Entscheidung endgültig ist. Das Reichsschiedsgericht hat seinen
Sit in Berlin und entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Der Reichskanzler
ernennt den Vorsißenden sowie dessen Stellvertreter und stellt gleichzeitig die Liste der
zu Beisitzern wählbaren Personen fest. Die Parteien sind, und zwar der Berufungskläger
bei Einlegung der Berufung, der Berufungsbeklagte binnen zwei Wochen nach Zuslellung
der Berufung, berechtigt, aus dieser Liste durch eine an den Vorsitenden zu richtende
Zuschrift je zwei Beisitzer zu ernennen. Soweit die Parteien von diesem Rechte nicht
fristmäßig Gebrauch machen, werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden ernannt.
(4) Für Streitigkeiten, die über die Lieferung von Heizung entstehen, sind in Ge-
meinden, in denen auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Eini-