Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen v. 12. Juli 1917. 411
gungsãmter, vom 16. Dezember 1914 (RGBl. 511) Einigungsämter eingerichtet sind,
diese als Schiedsgerichte zuständig. In Gemeinden, wo solche Einigungsämter nicht bestehen,
gelten für die Bildung der Schiedsgerichte die Bestimmungen des Abs. 2. Die Bestim-
mungen des Abs. 2 gelten auch für die Bildung der Schiedsgerichte zur Entscheidung der
vei der Lieferung von Dampfkrast und bei Verträgen über Personen= und Güterbeförde-
cung im See= oder Binnenschiffahrtsverkehr entstehenden Streitigkeiten. Die Entschei-
dungen sind endgültig vorbehaltlich der Vorschriften des § 1041 der Zivilprozeßordnung.
(5) Im übrigen regelt sich das Verfahren vor den Schiedsrichtern, soweit vorstehend
zucht Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften des zehnten Buches der Zivil-
orozeßordnung.
(6) Dic Kosten des Verfahrens sind nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
mit der Maßgabe festzusetzen, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht höher als zu dem
hresbetrage der überzuwälzenden Steuer anzunchmen ist. Bei dem Verfahren vor
dem Reichsschiedsgerichte fließen die Gerichtskosten in die Reichskasse. Den auswärtigen
neisitzern des Reichsschiedsgerichts wird der Ersatz der Reisekosten sowie ein Tagegeld-
sat von 30 M. gewährt. Diese Kosten sind der unterliegenden Partei besonders aufzu-
erlegen, soweit die Gerichtskosten zu ihrer Deckung nicht ausreichen.
Statistik.
§ 75. Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über die
Besteucrung inländischer und aus dem Ausland eingeführter Kohle sowie über die steuer-
freie Verwendung von Kohlen nach den Mustern 15, 16, 17 und 18 doppelt aufzustellen.
Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für
den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst ie einer Aussertigung der von den
Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuteruden Begleitschreiben zum
1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden; für das Rechnungsjahr 1920
hat die Einsendung zum 1. Oktober 1920 zu geschehen, wenn gemäß § 38 des Gesetzes
die Kohlensteuer nur bis zum 31. Juli 1920 bestehen bleibt.
§# 76. Das Begleitschreiben soll, abgesehen von etwa erforderlichen Klarstellungen
anzelner Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des inländischen Stein= und Braun-
kohlenbergbaues sowie der Einfuhr von Kohle aus dem Ausland behandeln und sich ins-
desondere auf folgende Punkte erstrecken:
1. Tätigkeit der Wertprüfungsstellen,
2. örtlicher Brauch und Umfang der Abgabe von Hausbrandkohlen an die Ange-
stellten und die Belegschaft sowie an Berginvaliden und Bergmannswitwen
gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 77. Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Nachweisungen und er-
läuternden Begleitschreiben (3s 75 und 76) Zusammenstellungen zu fertigen und zu einem
vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt zu veröffentlichen. Solange die Veröffent-
tichung durch das Kaiserliche Statistische Amt nicht erfolgt ist, dürsfen auch Teilergebnisse
der Erhebungen durch andere Behörden nicht veröffentlicht werden.
Schlußbestimmung.
§S 7. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern
und neue Muster einzuführen.
Aulage.
(Ausführungsbestimmungen § 12 Abs. 1.)
Bekanntmachung vom 14. Juni 1917. (ÖSSBl. 134.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 1917 beschlossen, den nachstehen-
den Grundsätzen für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlenstcuergesetzes vom 8. April
1917 (RGBl. 340) die Zustimmung zu erteilen.