Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergeseh v. 19. Juli 1917. 413
b) Preuß. Allgemeine Verfügung vom 19. Juli 1917. (Solls Bl. 69ff.)
Die Kohlensteuer ist keine Verbrauchsabgabe, sondern stcuerpflichtiger Vorgang ist
vei der Inlandsteuer der Absatz oder die Übernahme zur Verwendung im eigenen Betriebe
oder in den eigenen Verbrauch von seiten des Gewinners der Kohle, bei der Auslandssteuer
t es die Einfuhr über die Grenze des Kohlensteuergebiets. Demgemäß lann der Ge-
winner bzw. der Empfänger der steuerpflichtigen Kohle die Steuerpflicht nicht mittels
Begleitscheins auf den Verbraucher übertragen und ebenso wenig ist eine Einlagerung
zum Zwecke der Aussetzung der Besteuerung oder eine steuerfreie Ablassung zur Ausfuhr
unter Zollaussicht zulässig.
Die Erhebung der Steuer von der inländischen Kohle wird den Hauptzollämtern
ubertragen. Unter „Steuerstelle“ wird das Hauptamt, unter „Bezirk der Steuerstelle“
vird nicht der Sonderhebebezirk des Hauptamts, sondern der Hauptamtsbezirk verstanden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Inlandsteuer weder auf ein anderes Amt über-
wiesen noch gestundet werden kann.
Die aus dem Ausland eingehende Kohle kann zur Versteuerung nur bei Haupt-
o,lämtern oder solchen Zollämtern oder Zollabfertigungsstellen angemeldet werden, die
mit einem Oberbeamten beseht sind. Zur Aussertigung von Koblenbegleitscheinen und zur
Erledigung von Durchfuhrbegleitscheinen werden alle Grenzzollstellen an Eisenbahnen
und Wasserstraßen ermäctigt; im Bedarfsfall kann die Oberzolldirektion auch Grenz-
zollstellen an Landwegen die Befugnis zur Ausstellung von Kohlenbegleitscheinen
orteilen. Im kleinen Grenzverkehr (§ 55 A#.) ist die Versteuerung an allen Grenz-
zollstellen zulässig.
Im einzelnen wird zu den Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen folgendes
bemerkt: .
§ 1 Abs. 1. Der Ausdruck: „Steuer überwachung“ bezieht sich aus den Hamburger
Freihasen, weil dort keine Zollüberwachung stattfindet.
§ 1 Abs. 2. Auf das Verfahren beim Zwischenauslandsverkehr mit Kohle findet
das Deklarationsschein-Regulativ sinngemäß Anwendung, es bedarf jedoch bei der Ab-
fertigung keiner Verschlußanlegung.
§ 1 Abs. 3. Im Gegensatz zu §3 113 des Vereinszollgesetzes kann als Rückware nicht
nur inländische Kohle, sondern auch versteuerte ausländische Kohle steuerfrei wieder ein-
gelassen werden. Auf die Abfertigung sinden die zu 3 113 VB8G. ergangenen Ausführungs-
vorschriften Anwendung, die Abfertigungsbefugnis wird indes sämtlichen Hauptzoll-
ämtern und Zollämtern mit einem Oberbeamten ohne Rücksicht auf den in Frage
stehenden Steuerbetrag beigelegt. Dasselbe gilt für die steuerfreie Wiedercinlassung
von Kohlenladungen, die irrtümlich ins Ausland gegangen, jedoch im Gewahrsam
der ausländischen Zoll-, Polizei= oder Gerichtsbehörde oder der Eisenbahn verblieben
waren.
§ 2 Abs. 1 bezieht sich nur auf die Verarbeitung von Kohle, die von anderen be-
zogen ist.
1. Halbsatz: Wird Rohkohle (unaufbereitete Förderkohle) vom Gewinner in Fein-
koble verwandelt, diese dann versendet und vom Bezieher zum Zwecke der Verkokung ge-
waschen, so liegt schon beim Gewinner Aufbereitung von Kohle vor, die Kohle ist daher
schon bei ihm als aufbereitete Kohle steuerpflichtig geworden. Wegen der Versteuerung
von Kohle in Gestalt von Koks siehe § 4 Abs. 1 Sap 2 d. G. und § 5 M.
2. Halbsatz. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf den Fall, daß eine Grube auf
ihrem Gelände ein scheinbar selbständiges Aufbereitungsunternehmen, etwa in Form
einer G. m. b. H. errichtet, ein solcher Betrieb muß vielmehr die Kohle in aufbereitetem
Zustande versteuern. Dadurch, daß selbständige Aufbereitungsanstalten die Kohle auf
Grund eines Frachtgeschäftes beziehen müssen, soll derartigen Steuerumgehungsversuchen
entgegengewirkt werden.