Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

44 D. Finanzgesetze. 
§*# 2 Abs. 2. Wenn Braunkohle nicht zur Gewinnung von Pretßkohle, sondern zu den- 
Zwecke gepreßt wird, um sie behufs Gewinnung von Olen, Fetten, Wachs usw. zu ver. 
gasen, so wird sie als Rohkohle und nicht als Preskohle versteuert; über weitergehende 
Begünsligungen vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 d. G. und § 5 M. " 
5 7. Die aus dem Ausland eingehende Kohle lauch Koks und Steinpreßkehle) sst 
beim Grenzamt zur Erledigung des Zollpunktes nach den Vorschriften des Vereinszoll. 
gesetzes zu stellen; gegenüber der Regel des # 20 d. G., daß Kohle nur auf einer Zollstroße 
und während der Zollstunden eingeführt werden darf, greisen die Ausnahmen des §21 
des V# G. Platz. 
Soll die Kohle beim Grenzamte in den freien Verkehr treten, was nur bei einem 
Hauptzollamt oder einem mit cinem Oberbeamten besetzten Zollamt zulässig ist, so 
sie gemäß A9ff. AB. mit Muster 10 zur Versteuerung anzumelden. 
Wenn dagegen der Warenführer die Erteilung eines Kohlenbegleilscheins beautragt 
so hat er den Empfänger der Kohlensendung, die Bezeichnung und Nummer des Eisen- 
bahnwagens oder Schiffs, das Gewicht der Kohle und endlich deren Gattung sprachge 
bräuchlich so genau anzumelden, daß die Kohle unter die Benennungen des Kohlenstcuer- 
gesetzes gebracht werden kann (Steinkohle, Braunkohle, Stcinpreßkohle, Braunpreßkohle, 
Steinkohlenkoks, Braunkohlenkoks). Die Anmeldung, die in zwei Stücken cinzureichen ist, 
geschieht durch Ausfüllung der betreffenden Spalten auf der zweiten Seite des Kohlen. 
begleitscheinvordrucks. Die Kohlensendungen sind stets hinsichtlich der Galtung und Menge 
besonders zu prüfen und ohne Verschluß abzulassen. Die Anmeldung und Festsetzung 
des steuerpslichtigen Werts der Kohle geschieht erst bei Erledigung des Kohlenbegleitscheins. 
Im Eisenbahnverkehr ist das bahnamtlich im Frachtbrief vermerkte Gewicht anzu. 
nehmen. Wenn nicht aus gegebener Veranlassung die Wiedervorführung der Kohle vom 
Aussfertigungsamte besonders vorgeschrieben oder vom Empfangsamte die Vorführung 
zur sofortigen endglültigen Versteuerung besonders verlangt worden ist, führt die Eisen- 
bahn die Kohle ohne weiteres der Empfangsstation zu; diese braucht nicht mit dem Siße 
des Empfangsamts zusammenzusallen. Die Güterabfertigungsslelle zieyt die vorläusige 
Kohlensteuer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AV. vom Empsänger der Kohlensendung ein und 
händigt ihm die Kohle aus. Solange das Empfangsamt der Güterabfertigungsstelle noch 
leine Durchschnittswerte für die Kohlenbezüge des Empfängers von der betressenden 
Orube mitgeteilt hat, berechnet die Güterabfertigungsstelle die vorläusige Steuer lediglich 
nach dem vom Empfänger angegebenen Erwerbspreis ohne Rücksicht auf die Frachl und 
die sonstigen Kosten bis zur Grenze. Die Gütcerabferligungsstelle vermerkt den erhobener 
Betrag im Beglcitschein und übersendet diesen dem Empfangsamt. Die Ablieferung 
der vorläufig erhobenen Steuerbeträge geschieht nach besonderer Verständigung zwischer 
dem Empfangsamt und der Güterabsertigungsslelle; sie kann auch periodisch geschehen. 
Bei Privatbahnen sind die in Betracht kommenden Eisenbahnangestellten gemäß *& 11 
E8O. auf das Zollinteresse zu vereidigen. Die Durchschnittswerte für die Kohlen, die das 
Empfangsamt behufs Mitteilung an die Güterabfertigung festsetzt, umfassen abgesehen 
von österreichischer und ungarischer Kohle gemäß § 50 A auch die Fracht= und sonstigen 
Kosten bis zur Grenze; die Eisenbahnbehörden werden den Zollbehörden bei der Fest- 
setzung der Fracht= und sonstigen Kosten bis zur Grenze an die Hand gehen. Im übrigen 
wird wegen der vorläufigen Wertfestsetzung auf das zu § 56 Abs. 1 Satz 2 Gesagle Bezuc 
genommen. Der Empfänger der vorläufig versteuerten Kohlc muß sie alsbald, nachdem 
er sie von der Eisenbahn ausgehändigt erhalten hat, unter Vorlegung des eingelösten 
Frachtbriefs, der Rechnung und der sonstigen Belege beim Empfangsamt mit Muster 10 
zur Versteuerung anmelden ist er noch nicht im Besitz der Rechnung, so kann ihm zu deren 
Beibringung eine angemessene Frist bewilligt werden. 
Wenn der Empfänger gemäß §&56 Abs. 2 A. zur periodischen Entrichtung der Steuer 
zugelassen ist, teilt das Empsangsamt die gewährte Versteuerungsbegünstigung der für 
den Empfänger zuständigen Güterabfertigungsstelle mit. Die Abfertigung der Kohle 
wickelt sich dann ebenso ab, wie vorstehend beschrieben, jedoch unterbleibt die vorläufigr 
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