418 D. Finanzgesetze.
deutung, eine Beschwerde dagegen gibt es nicht. Wenn der Steuerpflichtige später seine
Steueranmeldung doch nach dem von der Wertprüfungsstelle bezeichneten, von ihm zu.
nächst nicht anerkannten Preis oder Wert abgibt, so hat er keinen Anspruch darauf, daß die
Steuerstelle diesen Preis oder Wert bei der Steuerberechnung zugrunde legt. Die Steuer.
Kelle ist vielmehr völlig frei in ihrer Entschließung und setzt den Preis oder Werl noch
eigenem Urtceil fest; allerdings wird sie von dem Preis oder Wert, den die Wertprüfungs.
stelle als angemessen bezeichnet hat, nur abweichen, wenn sie dafür triftige Gründe hat.
§§ 41—48 beziehen sich auf den Fall des § 3 Abs. 2 d. G., wenn nämlich jemar?
Steinkohle aufbereitet oder Braunkohle zu Preßkohle verarbeitet hat, die er von der Gie-
winnungsstätte eines anderen bezogen hat. Bereitet jemand selbstgewonnene Steinkohle
auf oder verarbeitet er selbstgewonnene Braunkohle zu Preßkohle (5 3 Abs. 1 d. G.), so
wird lediglich das fertige Erzeugnis nach seinem Preis oder Wert versteuert; auf Menge
und Wert der in den Erzeugnissen enthaltenen Kohlc und der dazu verwendeten Betriede.
bzw. Feuerkohle kommt es nicht an.
Wenn in den ### 41 ff. von der „Versteuerung aufbereiteter Kohlen“ die Rede ist,
so bedeuten die Worte „aufbereitete Kohle“ das fertige Erzeugnis des Aufbereitungs.
vorgangs.
§ 46. Bei der Aufbereitung von fremder Steinkohle und bei der Pressung von
fremder Braunkohle zu Preßkohle wird die Verglitung nicht nur für die bezogene auf-
zubereitende Steinkohle und zu pressende Braunkohle, sondern auch für die zu diesem
Zwecke bezogene Betriebskohle bzw. Feuerkohle gewährt. Der Unterschied zwischen Abs. 1
und 2 ist der, daß bei der Aufbereitung von Steinkohle die tatsächlich im fertigen Erzeugnis
enthaltene Kohle und die tatsächlich verbrauchte Betriebskohle angemeldet wird, während
bei der Herstellung von Preßkohlen sowohl für die im fertigen Erzeugnis enthaltene Kohle
als für die Feuerkohle bestimmte Verhältniszahlen vorgesehen sind. Die Festsetzung der
Verhältniszahlen des Abs. 2 wird den Oberzolldirektionen übertragen.
§ 48. Bei dauernder Betricbseinstellung ist die Vergütung für die verwendete Kohie
dem Empfangsberechtigten vom Hauptamte bar zu zahlen; die Kohle, die zur Aufberei-
tung oder Pressung oder als Betriebs= oder Feuerkohle bezogen war, als solche aber nicht
verwendet worden, sondern übriggeblieben ist, wird gemäß § 42 angemeldet und im Kohlen.
steuervergütungsbuche B abgeschrieben. Die bar zurückgezahlten Beträge sind als Heraus-
zahlungen bei der Kohlensteuer zu verrechnen.
8 49 Abs. 1 Satz 2 betrifft namentlich den Fall, wenn jemand Kohle aus einer eigenen,
im Ausland gelegenen Grube bezieht.
§ 53 Satz 2bezieht sich auf die Angaben in den in 6 erwähnten Belegen; die Steuer
stelle wird den letzten bekanntgegebenen Kurs beim nächsten Postamtl erfragen können.
§s 54. Solange 50 in Kraft ist, genügen für österreichisch-ungarische Kohle dic
Rechnung und die sonstigen Belege, die über die Gattung, das Gewicht und den Grwerbs-
preis der Sendung Aufschluß geben; der Belege über die Fracht- und die sonstigen Kostert
bis zur Grenze bedarf es für österreichisch--ungarische Kohle nicht.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 ist bei Bezügen mit der Eisenbahn auf Kohlenbegleitschein gruno-
sätzlich anzuwenden; vgl. das vorstehend bei 5+ 7 Gesagte. In anderen Fällen kann die
Steuerstelle widerruflich gestatten, daß die Steuer für die einzuführende Kohle vom Emp-
fänger vorläusig in Form einer Bauschsteuer vorbehaltlich der späteren genauen An-
meldung des Preises oder Wertes und der nachträglichen Festsetzung des genauen Steuer-
betrages entrichtet wird. Die Begünstigung wird nur an zuverlässige Empfänger erteilt,
die auf Grund von langfristigen Kaufverträgen oder aus einem sonstigen länger wirkenden
Grunde bestimmte Kohlensorten von bestimmten Versendestellen für längere Zeit bezieben
und geschäftliche Nachteile erleiden würden, wenn sie die einzelnen Kohlenbezügce jedes.
mal erst nach der Festsetzung der genauen Steuer zum freien Verkehr verabfolgt erhalten
würden. Der Wert, der für die Tonne Kohle bei der vorläufigen Besteuerung zugrunde
zu legen ist, wird von der Steuerstelle festgesetzt;er soll dem Durchschnittspreis für die wieder-
kehrenden Einzelbezüge entsprechen. Der Empfänger muß zu diesem Zwecke den Kauf-