Preuß. Geseg, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes v. 30. Dezbr. 1916. 421
quelle zur Zeit der Veranlagung vorhanden ist, und nur mit Einkommen aus solchen
Quellen ist bei ihrer Veranlagung zu rechnen.
Wird der Kriegszusland im Laufe des Steuerjahres 1916 oder später ausgehoben,
oder scheidet der Kriegsteilnehmer vorher aus dem Militärdienste wieder aus und nimmt
darauf eine ihm Einkommen gewährende neue gewerbliche Tätigkeit oder gewinnbringende
Beschäftigung auf, so erfolgt seine anderweite Veranlagung gemäß §& 6 des neuen Gesetzes
entsprechend den Vorschriften im § 62 des Einkommenstleuergesetzes. Dasselbe gilt, wenn
Ofsiziere oder Beamte aus der gleichen Veranlassung wieder in den Genuß der Friedens-
bezüge treten.
b) Preuß. Ausführungsanweisung vom 1. Januar 1917. (SmsBl. 40.)
Art. 1. Da das Gesetßz nichts Abweichendes bestimmt, tritt es mit dem Ablaufe des
vierzeb#nten Tages nach der Ausgabe des Eesetzblatts in Kraft.
Art. 2. I. & 11) behandelt die Veranlagung physischer Personen und setzt in seinem
abs. 1 vorcus, daß Einnahmen, die der Steuerpflichtige in dem dem Steuerjahre voran-
gegangenen Kalenderjahr — oder, soweit er nach dem Ergebnis eines von dem Kalender-
jahr abweichenden Geschäftsjahrs zu veranlagen ist, in dem dem Steuerjahre vorange-
gangenen Geschäftsjahr — aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Be-
schäftigung oder als stiller Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bezogen hat, bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil entweder
a) die Einkommensquelle vor Beginn des Steueriahrs weggesallen ist oder sich
wesentlich geändert hat,
oder
b) weil die Einnahmen durch eine einmalige Tätigkeit des Steuerpflichtigen — die
eine Einkommensquelle im Sinne des E.a) bekanntlich nicht darstellt — er-
worben worden sind.
Trifft diese Voraussetzung zu, so soll, abweichend von den Vorschriften im §/ 9 Nr. 1
bis 3 Eb., die Veranlagung des gesamten Einkommens nach dem Ergebnisse des dem
Steuerjahre vorangegangenen Kalender- oder Geschäftsjahrs erfolgen.
II. Eine hiervon abweichende Veranlagung ist durch & 1 Abs. 2 für den Fall vorge-
schrieben, daß eine Einkommensquelle des Steuerpflichtigen unverändert fortbestebt,
deren Ergebnis nach § 9 Nr. 3 oder 4 EG. nicht nach dem Ertrage des letzten Kalender.
oder Geschäftsjahrs, sondern auf Grund einer Durchschnittsberechnung in Ansatz zu bringen
ist. Alsdann verbleibt es für diese Einkommensquelle bei der Durchschnittsberechnung.
Der hauptsächlich hierher gehörende Fall ist, daß ein Kaufmann oder Fabribbesitzer bei
underändertem Fortbestande seines Betriebes außerhalb des letzteren aus einer gewinn-
bringenden Beschäftigung, z. B. aus einer Tätigkeit als Agent oder Vermittler, in dem
letzten Kalenderjahr eine Einnahme bezogen hat. Dieser Gewinn gelangt mit dem Er-
gebnisse nach dem letzten Kelenderjahr in Ansatz, für das Einkommen aus dem Betriebe
verbleibt es aber bei der vorgeschriebenen Durchschnittsberechnung.
Art. 3. 5 1 Abs. 3 bezieht sich auf den Fall, daß sich eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung während des Krieges aufgelöst hat. Jedem Mitgliede der ausgelösten Gesell-
schaft ist alsdann nicht nur der ihm etwa zugeflossene Gewinnanteil, sondern auch ein ent-
sprechender Anteil an den während des Krieges aufgesammelten Rückstellungen der Ge-
sellschaft als Einkommen anzurechnen. Auch findet eine Außerhebungsetzung der Steuer
nach §& 71 E. nicht statt, soweit die aus der aufgelösten Gesellschaft dem Gesellschafter
zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteuerung gelangt sind.
Art. 4. I. & 2 handelt von der Veranlagung der nichtphysischen Personen und setzt
voraus, daß während des gegenwärtigen Krieges sich eine einkommensteuerpflichtige
nichtphysische Person in eine andere einkommensteuerpflichtigc nichtphysische Person
1) Paragraphen ohne Zusatz bezeichnen die Paragraphen des Gesetzes.
*) EG. — Einkommensteuergesetz.