Preuß. Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes v. 30. Dezbr. 1916. 427
Die Gesellschaft & erzielt in den Geschäftsjahren:
1914 80000 M.
191 120000 „
1916 200000 „ Gewinn.
Die Gesellschaft A wird von der Gesellschaft B am 1. Januar 1917 übernommen.
Letztere Gesellschaft erzielte in den Geschäftsjahren
1914 150000 M.
1915 220000 „
1916 300000 „ Gewinn.
Die Steuerpflicht der Gesellschaft A ist mit dem 1. Januar 1917 erloschen und die
Gesellschast B ist für das Neujahr 1917, vorausgesetzt, daß das Ergebnis des Geschäfts-
jahres 1916 schon endgültig feststeht, folgendermaßen zu veranlagen:
Geschäftsjahr 1914 eigener Gewinn. 150000 M.
2 übernommener Gewinn 80000 „
„ 1915 eigener Gewin. 220000 „
„ übernommener Gewinn 120000 „
„ 1916 eigener Gewinn . .. 300000,
„ übernommener Gewinn 200000
insgesamt 1070000 M.
Steuerpflichtiger Gewinn nach dreijährigem
Durchschhit 356666 M.
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 25. Manche Gesellschaften kommen in die Lage,
nachträglich pflichtige Gewinnc zu versteuern, welche bereits unter die Mitglieder ver-
teilt sind. Daß bierdurch mancherlei Schwierigkeiten für solche Gesellschaften entstehen
können, liegt auf der Hand, namentlich wenn es sich um bedeutende Summen handelt,
welche auf Grund einmaliger Geschäfte und Transaktionen erzielt wurden, während nach-
der die Rentabilität sich wieder in normalen Grenzen bewegt oder sogar gesunken ist.
Dann werden die Steuern gegebenenfalls nur durch Kürzung des Stammkapitals auf-
gebracht werden können. Besonders hart wird dabei die Nachsteuer dann wirken, wenn
die früheren Gesellschafter, welche die hohen Gewinnc bezogen haben, durch inzwischen
erjolgten Eintritt neuer Gesellschafster abgelöst wurden. Ein Rückforderungsrecht gegen-
über den begünstigten Gesellschaftern besteht nicht. In solchen Fällen wird die An-
wendung des „Härteparagraphen“ 8 mit Erfolg durchgesetzt werden können.
4. Popitz a. a. O. 412. Wic das Gesetz die Quellentheorie durchbricht durch die
Fiktion, daß auch einmalige Einkünfte, Gewinne aus Gelegenheitsgeschäften und Ge-
legenheitsgesellschaften, zum Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen,
so muß der Anhänger der Bändertheorie sich auch zu der Annahme entschließen, daß das
Gesetz das Band, welches eine Gemeinde steuerberechtigt macht, als fortbestehend fingiert
wissen will, um so der Gemeinde, in der der Gewinn erzielt wird, und damit überhaupt
einer Gemeinde die Besteuerung zu ermöglichen. Diese Auslegung entspricht dem ganzen
Aufbau und dem Ziel des Gesetzes.
5. Popitz a. a. O. 412. Die Ansicht, daß die Gemeinden durch §# 9 nur „befugt“
seien, Nachveranlagungen vorzunehmen, daß sie aber, wenn sie von dieser Befugnis Ge-
brauch machen wollten, erst einen dahingehenden Gemeindebeschluß, wohl gar in der
Form einer Steuerordnung fassen müßten, ist abwegig, die Gemeinden erhalten durch
&9 ohne weiteres die Befugnis zur Vornahme von Nachveranlagungen, die Gemeinde-
vorstände können selbständig davon Gebrauch machen (a. M. Rohde, Pr Verw Bl. 38, 485).
6. Rhode, Pr Verw Vl. 38 351. Der Steueranspruch verjährt am 31. März 1921,
gleichgültig in welchem Jahre dem Steuerpflichtigen die Einkünfte zugeflossen sind-
7. Rohde, Pr Berwl. 38 351. Anspruch auf die Steuer hat stets nur die Gemeinde,
in der das Einkommen erzielt ist.