442 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuß. Kriegswohlfahrtspflege usw
!) Bek. über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Er-
haltung von Anwartschaften in der Invaliden= und Hinterbliebenen-.
versicherung. Vom 23. Hezember 1915. (RE#l. 845).
Wortlaut in Bd. 2, 308.
Begründung in Bd. 3, 588.
MfAV. 17 439 (BayL VA.). Nach dem Tode eines Versicherten können freiwillige
Beiträge gemäß §s 1244 und 1443 RV0O. rechtswirksam nicht nachentrichtet werden.
Hieran hat auch die VO. v. 23. 12. 15 nichts geändert, ebenso M„AMV#. 17 574 (RVC.).
8) Bek., betr. Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichs-
versicherungsordnung. Vom 2. Dezember 1916. (Rö#l. 134.).
Wortlaut in Vd. 3, 1020.
Begründung. (D. N. X 182.)
Mach # 20 Abs. 1 RDO. verjährt der Anspruch auf die rückständigen BZeiträge,
welche an die Dersicherungsträger zu entrichten sind, in zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderfahrs der Fälligkeit, soweit sie nicht absichtlich binterzogem worden sind. Soweil
hiernach Beiträge im Jahre r0 14 zu entrichten waren, würden sie — abgeseben von dem
Falle einer absichtlichen Hinterziehung — mit Ablauf des 31. Dezember 1016 ver-
jährt sein.
Sur Dermeidung dieser Folge muß die Derjährung unterbrochen werden, was
in der Regel durch erneuten Antrag auf Owangsbeitreibung geschieht.
Solche Anträge auf Swangsvollstreckung sind jedoch in der gegenwärtigen Seit
infolge der Einziehung zahlreicher Sahlungspflichtigen zu den Fahnen in vielen Fällen
mit großen Weiterungen verbunden, wenn nicht ganz zwecklos. Dazu kommt, daß
viele Arbeitgeber infolge der Kriegsverhältnisse jetzt zablungsunfähig geworden sind,
weil das von ihnen betriebene Geschäft oder Gewerbe während der Kriegszeit darnieder-
liegt. Solche Arbeitgeber sind erst nach Wiedereintritt geordneter Derhältnisse imftande,
die Dersicherungsbeiträge nachträglich zu entrichten.
Deshalb hat der Hauptverband Deutscher Ortskrankenkassen in Dresden an-
geregt, die Derjährungsfrist des § 20 Abs. 1 der R#. zu verlängern. Auch die übrigen
größeren Derbände der MKrankenkassen haben den Antrag befürwortet. Das Reichs-
versicherungsamt hält nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die Unfall-
versicherung und für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung eine Verlängerung
der Frist für wünschenswert.
Für die Invaliden= und Hinterbliebenversicherung ist bereits durch § 2 der Be-
kanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von An-
wartschaften in der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung vom 25. Dezember 1015
(Rl. 845) die Derjährungsfrist des 3 20 Abs. 1 RDO. für Fälle der ## 2, 3 dieser
Derordnung bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres verlängert worden, welches
dem Jabre folgt, in dem der MKrieg beendet ist.
(Abschnitt h in Bd.#3, 591.)
1) Bek. über Unfallversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten.
Vom 30. März 1917. (R#l. 301).
[I#t.] § 1. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche wegen der ihnen als
solchen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkungen den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung nicht unterliegen, werden diesen
Vorschriften unterstellt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1917 in Krast.