Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. üb. d. Invalidenversicherung bei d. freiw. Kriegskrankenpflege v. 15. März 1917. 443 
Begründung. 
(NorddAllgZtg. v. 1. April 1917 Nr. 90 1. Ausg.) 
Durch Beschluß des Bundesrats vom 29. März 1017 werden solche Angehörige 
feindlicher Staaten, auf welche sich bisher die Geltung der Unfallversicherung um des- 
willen nicht erstreckte, weil sie infolge von Anordnungen deutscher Behörden Beschrän- 
kungen unterliegen, für unfallversicherungopflichtig erklärt. Solchen Amngehörigen 
feindlicher Staaten, welche, ohne MKriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen 
der deutschen Heeresverwaltung zur Beschäftigung nach Deutschland gebommen oder 
übergeführt sind, und deren Arbeitsverhältnis durch diese einschränkenden Maßnahmen 
bceinflußt wird, so namentlich sogenannte arbeitscheue Belgier, waren schon durch 
die Bek. vom 25. Januar 1017 (Rel. 79) der Unfallversicherung unterstellt worden; 
für diese bleibt es lediglich bei den Dorschriften dieser Zekanntmachung vom 25. Jannar 
l10t2:. Bei dem neuesten Bundesratsbeschluß kommen praktisch insbesondere die seit 
Beginn des gegenwärtigen UHrieges in Deutschland befindlichen, bier zurückgehaltenen 
Angehörigen feindlicher Staaten in Zetracht; der Krankenversicherung waren solche 
bereits durch eine entsprechende DO. vom 2. MNovember 1916 (ReBl. 122) unterstellt 
worden. Die Einbeziehung dieser Arbeiter aus dem feindlichen Auslande in die Unfall- 
versicherung liegt besonders auch im Interesse der beteiligten Unternehmer, die dadurch 
oon der Einzelhaftpflicht befreit werden, sowie auch im Interesse der Unternehmer= 
schaft im ganzen, die nunmehr aus den Unfällen aller ihrer Arbeiter gleichmäßig belastet 
wird. Seit Errichtung des Hönigreichs Holen werden übrigens Holen aus diesem 
Gebiet, die bereits seit Beginn dieses Krieges sich in Deutschland aufhalten, schon ohne 
weiteres als der deutschen Arbeiterversicherung unterliegend angesehen. Ebenso unter- 
liegen nach der maßgebenden Stellungnahme des Reichsversicherungsamts feindliche 
Ausländer, die während des rieges freiwillig nach Deutschland zur Beschäftigung 
gekommen sind, schon bisher den Dorschriften der Unfallversicherung. 
Der neue Beschluß bezieht sich nicht auf gälle, in denen die Freiheitsbeschränkung 
nicht lediglich auf die feindliche Staatsangehörigkeit, sondern auf besondere Gründe 
zurückgebt — also auf die Fälle der Kriegsgefangenschaft, Strafgefangenschaft usw. 
Literatur. 
Wuermelin 9"é Kriegsverordnung über Unfallversicherung feindlicher Ausländer, 
v. 30. März 1917, MièV. 17 389. 
1. Wuermeling a. a. O. 388. Die Fassung des Relativsatzes: „welche . den Vor- 
schriften der RVO. nicht unterliegen“ läßt erkennen, daß die VO., vom gegenwärtigen 
Stande der Gesetzgebung ausgehend, sich nur auf solche feindliche Ausländer bezieht, 
welche der Unfallversicherung nicht schon nach den bisher geltenden Vorschriften unter- 
liegen. Diese bisherigen Vorschriften bleiben also unberührt. Dies gilt insbesondere 
für die scindlichen Ausländer, die bereits durch die oben angezogene Bek. v. 25. 1. 17 
den Vorschriften der RVO. über die Unsallversicherung unterstellt worden sind. Für 
diese bleibt es also dabei, daß sie, und bei der Art, in der sie durch die VO. v. 25. 1. 17 den 
Vorschriften der R#B#O. über Unfallversicherung unterstellt worden sind, also namentlich 
bei der besonderen Regelung, die §# 3 a. a. O. für Übernahme des Heilverfahrens seitens 
der Heeresverwaltung und für die dabei gegebenen Ersaßansprüche trifft. 
2. Wuermeling a. a. O. 388. „Als solche“ bedeutet, daß die Beschränkungen den 
feindlichen Ausländern schon lediglich wegen dieser ihrer Eigenschaft auferlegt sind. Damit 
werden die Fälle von Freiheitsbeschränkungen aus sonstigen besonderen Gründen, wie 
Kriegs., Strafgefangenschaft u. dgl., hier ausgeschlossen. 
k) Bek. über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegs- 
krankenpflege. Vom 15. März 1917. (RE#l. 231). 
B.) § 1. Wer eine die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung begründende Be- 
schästigung vor seinem durch den gegenwärtigen Krieg veranlaßten Eintritt in das Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.