Bel. üb. d. Invalidenversicherung bei d. freiw. Kriegskrankenpflege v. 15. März 1917. 443
Begründung.
(NorddAllgZtg. v. 1. April 1917 Nr. 90 1. Ausg.)
Durch Beschluß des Bundesrats vom 29. März 1017 werden solche Angehörige
feindlicher Staaten, auf welche sich bisher die Geltung der Unfallversicherung um des-
willen nicht erstreckte, weil sie infolge von Anordnungen deutscher Behörden Beschrän-
kungen unterliegen, für unfallversicherungopflichtig erklärt. Solchen Amngehörigen
feindlicher Staaten, welche, ohne MKriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen
der deutschen Heeresverwaltung zur Beschäftigung nach Deutschland gebommen oder
übergeführt sind, und deren Arbeitsverhältnis durch diese einschränkenden Maßnahmen
bceinflußt wird, so namentlich sogenannte arbeitscheue Belgier, waren schon durch
die Bek. vom 25. Januar 1017 (Rel. 79) der Unfallversicherung unterstellt worden;
für diese bleibt es lediglich bei den Dorschriften dieser Zekanntmachung vom 25. Jannar
l10t2:. Bei dem neuesten Bundesratsbeschluß kommen praktisch insbesondere die seit
Beginn des gegenwärtigen UHrieges in Deutschland befindlichen, bier zurückgehaltenen
Angehörigen feindlicher Staaten in Zetracht; der Krankenversicherung waren solche
bereits durch eine entsprechende DO. vom 2. MNovember 1916 (ReBl. 122) unterstellt
worden. Die Einbeziehung dieser Arbeiter aus dem feindlichen Auslande in die Unfall-
versicherung liegt besonders auch im Interesse der beteiligten Unternehmer, die dadurch
oon der Einzelhaftpflicht befreit werden, sowie auch im Interesse der Unternehmer=
schaft im ganzen, die nunmehr aus den Unfällen aller ihrer Arbeiter gleichmäßig belastet
wird. Seit Errichtung des Hönigreichs Holen werden übrigens Holen aus diesem
Gebiet, die bereits seit Beginn dieses Krieges sich in Deutschland aufhalten, schon ohne
weiteres als der deutschen Arbeiterversicherung unterliegend angesehen. Ebenso unter-
liegen nach der maßgebenden Stellungnahme des Reichsversicherungsamts feindliche
Ausländer, die während des rieges freiwillig nach Deutschland zur Beschäftigung
gekommen sind, schon bisher den Dorschriften der Unfallversicherung.
Der neue Beschluß bezieht sich nicht auf gälle, in denen die Freiheitsbeschränkung
nicht lediglich auf die feindliche Staatsangehörigkeit, sondern auf besondere Gründe
zurückgebt — also auf die Fälle der Kriegsgefangenschaft, Strafgefangenschaft usw.
Literatur.
Wuermelin 9"é Kriegsverordnung über Unfallversicherung feindlicher Ausländer,
v. 30. März 1917, MièV. 17 389.
1. Wuermeling a. a. O. 388. Die Fassung des Relativsatzes: „welche . den Vor-
schriften der RVO. nicht unterliegen“ läßt erkennen, daß die VO., vom gegenwärtigen
Stande der Gesetzgebung ausgehend, sich nur auf solche feindliche Ausländer bezieht,
welche der Unfallversicherung nicht schon nach den bisher geltenden Vorschriften unter-
liegen. Diese bisherigen Vorschriften bleiben also unberührt. Dies gilt insbesondere
für die scindlichen Ausländer, die bereits durch die oben angezogene Bek. v. 25. 1. 17
den Vorschriften der RVO. über die Unsallversicherung unterstellt worden sind. Für
diese bleibt es also dabei, daß sie, und bei der Art, in der sie durch die VO. v. 25. 1. 17 den
Vorschriften der R#B#O. über Unfallversicherung unterstellt worden sind, also namentlich
bei der besonderen Regelung, die §# 3 a. a. O. für Übernahme des Heilverfahrens seitens
der Heeresverwaltung und für die dabei gegebenen Ersaßansprüche trifft.
2. Wuermeling a. a. O. 388. „Als solche“ bedeutet, daß die Beschränkungen den
feindlichen Ausländern schon lediglich wegen dieser ihrer Eigenschaft auferlegt sind. Damit
werden die Fälle von Freiheitsbeschränkungen aus sonstigen besonderen Gründen, wie
Kriegs., Strafgefangenschaft u. dgl., hier ausgeschlossen.
k) Bek. über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegs-
krankenpflege. Vom 15. März 1917. (RE#l. 231).
B.) § 1. Wer eine die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung begründende Be-
schästigung vor seinem durch den gegenwärtigen Krieg veranlaßten Eintritt in das Per-