444 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
sonal der freiwilligen Kriegskrankenpflege nicht ausgeübt hat und auch nach der Beendi.
gung der Kriegskrankenpflege voraussichtlich nicht ausüben wird, unterlicgt wegen einer
in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an sich versicherungspflichtigen
Beschäftigung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 der Verordnung über
Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917
(R#l. 171) der Versicherungspflicht nur dann, wenn er binnen zwei Monaten nach der
Verkündung dieser Berordnung von dem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber die Lei.
stung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem Bo-
schäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen.
Sind ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich
versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die
Beiträge zu Unrecht entrichtet leien.
§ 2. Besteht nach § 1 Abs. 1 keine Versicherungspflicht, so sind auf Antrag des Be,
schäftigten die für ihn entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ab.
lauf von sechs Monaten nach dem Tage der Verkündung dieser Verordnung oder der
späteren Beendigung der Beschäftigung gestellt werden. Er ist an den Vorstand derjenigen
Versicherungsanstalt zu richten, deren Namen die Quittungskarten tragen; sie hat die
Erstattung auch der an andere Anstalten geleisteten Beiträge zu vermitteln.
§ 3. Ist vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung die Versicherungspflicht
eines nach dieser Verordnung versicherungsfreien Beschäftigten in einem Verfahren aus
* 1459 der Reichsversicherungsordnung rechtskräftig fesigestellt worden, so wird diese
Feststellung auf Antrag des Beschäftigten aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen.
Der Antrag ist innerhalb der Frist des # 2 bei der Stelle anzubringen, welche die aufzu.
hebende Entscheidung getroffen hat. Diese Stelle erläßt auch die neuc Entscheidung.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Literatur.
Klehmet, Zur Bek. über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegs-
krankenpflege, MsA##. 17 401. — v. Schelhorn, Versicherung des Krankenpflegepersonals
der Heeresverwaltung im Kriege, MfA V. 17 453.
1. Klehmet a. a. O. 404. Wer Arbeitgeber ist, läßt sich bei der Mannigfaltigkeit
der in Frage stehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht allgemein sagen. In der Hauvi-
sache kommt die Heeresverwaltung in Betracht; zuständig zur Entgegennahme der Er-
klärung wird die Dienststelle sein, der die Anordnungs- und Aussichtsbefugnisse bezüglich
des Betriebs oder Inbegriffs von Geschäften zustehen, dem der Beschäftigte angehört
oder angehört hat. Eine etwa zu Unrecht angegangene Stelle wird die Erklärung an die
zuständige weiter zu geben haben.
2. Klehmet a. a. O. 404. Wer, wenn die Voraussehungen des & 1 gegeben sind,
bis zum 16. Mai 1917 nicht von seinem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber (gegebenen-
falls mehreren) die Leistung von Beiträgen verlangt hat, ist versicherungsfrei. Er kann
sich aber gleichwohl, wenn die Beiträge — rechtzeitig oder innerhalb der gesetzlichen Grenzen
nachträglich, von ihm allein oder unter Beteiligung des Arbeitgebers — geleistet worden
sind, auf den § 1 Abs. 2 berufen. Werden die Beiträge in diesem Falle erst nachentrichtet,
nachdem das Jahr des § 1443 verflossen ist, so entsteht der Zweisel, ob die Nachbringung
noch zulässig ist. Entgegenkommenderweise werden hier die längeren Nachentrichtungs-
fristen des § 1442 anzuwenden sein. Wenn die V0O. vorschreibt, daß die Leistungen der
Versicherung nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet
seien, so liegt darin zugleich, daß sie als Pflichtbeiträge behandelt werden sollen. Dann
wird dies aber auch in Ansehung des § 1442 Platz zu greifen haben.