Bel., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges v. 26. August 1915. 445
4. Angestelltenversicherung.
(Abschnitt a und b in Bd. 1, 828.)
c) Bek., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges.
Vom 26. August 1915. (R##l. 531).
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 309ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 312.
Brunn, Die Kriegsverordnungen zur Angestelltenversicherung.
81.
(Erläuterung 1, 2 in Vd. 2, 312; 3 bis 7 in Bd. 3, 591).
8. MsA#V. 17 580 (OSch G.). Unter den Begriff der „Kriegsdienste“ fallen nicht
auf der Grundlage des Privatrechts geleistete Verrichtungen. Und unter „Zähnlichen
Diensten“ können wohl aus nationalen oder sonstigen idealen Gesichtspunkten verrichtete
Tienste verstanden werden, nicht aber gut bezahlte Tätigkeiten auf Grund eines Privat-
dienstvertrags, die zufällig dem Staate selbst und nicht einem von ihm beauftragten selb-
ständigen Unternehmer geleistet werden.
9. MfPAV. 17 443 (Och G.). Ein Bauingenicur, der bei einer Fortisikation auf Pri-
valdienstoertrag gegen einen zwischen 20 und 12 Mark wechselnden Tagesentgelt be-
schäftigt ist, leistet nicht Kriegs- oder ähnliche Dienste.
10. MiA#. 17 443 (R#l.). Da über die Rechtsform, unter der die Leistung der Kriegs-
diensie erfolgt, keine Vorschriften gegeben sind, genießen auch Kapitulanten die Befreiung
von der Beitragsleistung.
82.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 312.)
3. MfAV. 17 515 (RA.). Ist ein Versicherter während des Krieges nach seiner Ein-
ziehung zum Kriegsdienst in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig gewesen,
für welche Beiträge zur AV. in einer anderen Gehaltsklasse zu zahlen waren als für seine
Beschäftigung vor dem Kriege, und wird der Versicherte demnächst wieder zum Hriegs-
dienst eingezogen, so erfolgt die Anrechnung dieser zweiten Kriegsdienstzeit als Beitrags-
zeit in der Gehaltsklasse, welcher der Angestellte während des letzten dem 1. 8. 14 vorher-
gehenden Monats angehört hat.
88.
MfAV. 17 444 (RA.). Freiwilliger Eintritt in den Heeresdienst während des Krieges
sowie die durch den Krieg verursachten Verhältnisse im Inland berechtigen nicht zur Nach-
jahlung von freiwilligen Beiträgen über den im § 50 AVG. gezogenen Rahmen hinaus.
§ 9.
Mi. 17 516 (RüA.). Die Befugnis, nachträglich über den Zeitpunkt des § 201
hinaus freiwillige Beiträge zu entrichten, steht auch denjenigen Versicherten zu, die kurz
vor dem Kriege stellenlos geworden sind und infolge des Krieges keine Beschäftigung
ethalten.
(Bek. d bis g in Bd. 3, 392fff.).
b) Bek. über Versicherungopflicht von Angestellten für Beschäfti-
gungen während des Krieges. Vom 30. September 1916. (RE#l. 1097.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 596.