446 F. Beschaffung u. Verleilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us#
Literatur.
Brunn, Die Kriegsverordnungen zur Angestelltenversicherung.
§ 1.
1. MjAV. 17 284 (Rü.). Eine unter 5 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallende Tätigkeit ist aum
dann „an sich versicherungspflichtig“", wenn ein Entgelt dafür nicht gewährt worden ist
2. MjAV. 17 444 (OSchG.). Die Beschäftigung eines Ehegatten durch einen an.
deren (§ 6 TVG.) ist nicht einc „an sich versicherungspflichtige Tätigkeit“. Osch G. 20.
III. 17. P. 288/16.
3. MjAV. 17 516 (Och G.). Als „an sich versicherungspflichtig“ sind solche Ve-
schäftigungen anzusehen, die zwar ihrer Art nach unter § 1 Abs. 1 A##. sallen, aber wegen
eines 5000 M. übersteigenden Jahresarbeitsverdienstes der Versicherungspflicht nicht
unterliegen.
4. MiA. 17 196 (RA.). Eine unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 A. fallende Tätig-
keit eines Angestellten, der gemäß §J 9 TVG. versicherungsfrei ist, ist eine „an sich versichc.
rungspflichtige“ Tätigkeit.
5. M/MV. 17 195 (Sch G.). Liegt zwar nach der Erklärung des Angestellten nicht
die Wahrscheinlichkeit vor, daß er nach dem Kriege eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung ausüben werde, ist aber doch die Möglichkeit bazu nicht ausgeschlossen, dann ist
nicht festgestellt, daß er nach Beendigung des Krieges voraussichtlich eine versicherunge.
pilichtige Tätigkeit nicht ausüben werde. Es fehlt daher an einer Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der VO.
6. MfiMV. 17 284 (RA). Daraus, daß eine Angestellte sich eine Leibrente bewil-
ligen läßt, geht hervor, daß sie endgültig aus der Versicherung ausscheiden und eine ver.-
sicherungspflichtige Tätigkeit nicht mehr übernehmen will. Die vorhergegangene ver-
sicherungspflichtige Tätigkeit kommt daher bei Beurteilung der Frage, ob Kriegstätigkeit
versicherungspflichtig ist, nicht in Betracht.
(Bek. i in Bd. 3, 597.)
k) Bek. über Angestelltenversicherung während des Krieges.
Vom 2. August 1917. (RE##l. 680.)
[BR.] Die § 1 bis 6 der Bekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung wäh-
rend des Krieges, vom 26. August 1915 (Rel. 531) werden auf Versicherle erstreckt,
die im gegenwärtigen Kriege außer dem Dentschen Reiche oder der Osterreichisch-Unga-
rischen Monarchie einem anderen mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder befreun-
deten Staate Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
V. Kriegswohlfahrtspflege.
(Abschnitl 1 in Bd. 1, 830 ff.; 2 in Bd. 2, 313; 3, 598ff.)
Literatur.
Friedeberg-Wronsky, Handbuch der Kriegsfürsorge im Deutschen Reich.
5. Preuß. Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben
der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(a in Bd. 3, 600.)
d) Vom 30. April 1917. (GS. 64.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit Zu-
stimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
§ 1. Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Mill. M. zur Ver-
sügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erleichterung ihrer Aus-
gaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren.